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Informationen zur fristlosen Kündigung

Eine Kündigung unterscheidet sich in zwei Arten, es gibt die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung werden geltende Fristen eingehalten und diese kann nur angefochten werden, wenn allgemeiner Kündigungsschutz oder Sonderkündigungsschutz besteht.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, ist eine Kündigung, bei der die geltenden Fristen nicht eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird.

Die fristlose Kündigung können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, jedoch in der Praxis meist ausgeführt vom Arbeitgeber. Sie ist allerdings nur wirksam, wenn die notwendigen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorhanden sind.

Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben und nicht wissen wie Sie nun vorgehen sollen, sollten Sie einen Termin beim ArbeitnehmerHilfe Verein vereinbaren. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein schwerwiegender Grund besteht und dieser so wichtig ist, dass eine Kündigungsfrist nicht mehr abzuwarten ist. Wichtige Gründe hierfür sind beispielsweise die Arbeitsverweigerung mit vorheriger Abmahnung oder auch der Betrug oder Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers.

Außerdem ist die fristlose Kündigung wirksam, wenn Verdacht auf eine Straftat besteht, welche nicht erwiesen sein muss. Eine Vermutung reicht aber nicht aus. Beleidigungen gegenüber den Kollegen oder gar dem Arbeitgeber, Sexuelle Belästigung, Mobbing, Vortäuschen von Erkrankungen, Selbstbeurlaubung, geschäftsschädigende Äußerungen und Drogenkonsum können ebenfalls zur wirksamen fristlosen Kündigung führen.

Wenn Sie der Meinung sind, Sie haben nicht schwerwiegend gegen Pflichten verstoßen, dann holen Sie sich dringend Rechtsberatung vom ArbeitnehmerHilfe e.V. bei einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine fristlose Kündigung erhalte?

Allgemein gilt, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, sollten Sie sich so bald wie möglich Rat eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einholen.

Die Notwendigkeit besteht darin, da in den allermeisten Fällen eine Drei-Wochen-Frist besteht. Das bedeutet direkt nach dem Eingang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit mit einem Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage zu verfassen.

Auch wenn Sie es zunächst außerhalb des Gerichts klären wollen, sollten Sie trotzdem innerhalb der dreiwöchigen Frist handeln. Wenn Sie am Arbeitsverhältnis nicht mehr festhalten wollen, dann sollten Sie versuchen eine Abfindung und eine ordentliche Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Außerdem sollten Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, falls Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen oder müssen, sonst könnte eine Sperrzeit drohen.

Nach einer Kündigung stellt sich jeder die Frage, was ist mit meinem Resturlaub, meinen Überstunden, meinem Arbeitszeugnis oder Weihnachtsgeld?

Wenn Sie überprüfen wollen, ob Sie all die angesprochenen Dinge geltend machen können, dann vereinbaren Sie eine Beratung beim ArbeitnehmerHilfe e.V. und lassen Sie sich von einem unserer kompetenten Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten. Wir helfen Ihnen gerne!




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