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Abfindungszahlung im Arbeitsrecht
Die Abfindung
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine freiwillige Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer: Der einmalige Geldbetrag wird bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Aus Sicht des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Entschädigung, die als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes dient. Die Grundlage der Abfindungsvereinbarung ergibt sich aus dem Vertragsrecht. Arbeitsrechtlich handelt es sich um Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Fragen zur Abfindungszahlung
Die bundesweit agierenden Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. beantworten regelmäßig Fragen zum Thema Abfindungszahlung, die da lauten: Wann muss ein Chef eine Abfindung zahlen? Wie hoch sind Abfindungen in der Regel? Was ist bei Abfindungszahlungen zu beachten? Wann hat man Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung? Wie hoch ist die Abfindung nach 10 Jahren? Was ist die 70er-Regel bei Abfindungen? Was ist eine sehr gute Abfindung? Ist eine Abfindung steuerfrei? Was bekommt man nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Freiwilligkeit der Abfindungszahlung
Grundsätzlich besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Meistens gehen der Abfindungszahlung Verhandlungen voraus, bei der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Absprachen getroffen werden. Abfindungen können im Arbeitsvertrag geregelt sein, ebenso kann ein Tarifvertrag Abfindungen vorsehen. Auch ein Arbeitsgericht kann entscheiden und durch einen Richterspruch eine Abfindungszahlung festlegen.
Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist ein Einspruch gegen eine Kündigung. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, das heißt, die Arbeitgeber einigen sich mit dem gekündigten Arbeitnehmer, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil fällt. Ziemlich oft wird eine Abfindungszahlung vereinbart, die damit ein wesentlicher Teil des Vergleichs ist. Auch dem zuständigen Arbeitsgericht ist an einer Einigung gelegen, dafür gibt es immer einen sogenannten Gütetermin. Ziel der Kündigungsschutzklage aus Arbeitnehmersicht ist eine Weiterbeschäftigung. Dieses Recht auf Weiterbeschäftigung kauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumeist in Form einer Abfindungszahlung ab.
Die Höhe der Abfindung
Die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern, wobei das Bruttogehalt als Basis für die Berechnung dient, pro Beschäftigungsjahr mag der ersten Orientierung dienen, doch in Stein gemeißelt ist sie nicht. Vielmehr gibt es einen Verhandlungsspielraum, der abhängig von individuellen Umständen ist. Neben der Dauer der Beschäftigungszeit ist vor allem der Wirkungsgrad der Kündigung relevant. Letztlich gibt es für die Höhe der Abfindung keine festen Regeln. Letztlich entscheidend ist das Verhandlungsgeschick der beiden Parteien.
Steuerpflicht der Abfindungszahlung
Auf eine Abfindungszahlung muss Lohnsteuer entrichtet werden. Diese wird vom Bruttobetrag abgezogen. Dabei ist der Progressionsvorbehalt zu beachten, durch den sich schnell ein höherer Steuersatz ergibt. Das Finanzamt ist zuständig für die Besteuerung. Nettoauszahlung erfolgt also, genau wie beim Arbeitsentgelt, nach Abzug der Einkommensteuer. Eine Minderung der Steuerlast ist über die sogenannte Fünftelregelung möglich.
Abfindung mit Fünftelregelung
Die Fünftelregelung ist eine Steuerermäßigung, die sich durch eine vergünstigte Berechnung ergibt. Die Voraussetzung dafür ist eine Einmalzahlung, deren Verteilungsprinzip eine Zahlung von Teilbeträgen über fünf Jahre simuliert. Basis der Berechnung ist die Einkommensteuer, woraus folgt, je niedriger das Einkommen ist, desto höher ist die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung. Die Fünftelregelung muss per Antrag geltend gemacht werden.
Ausschlussfristen für Abfindungszahlung
Die Zahlung einer vereinbarten Abfindung muss rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Der Zeitrahmen für die Frist zur Anspruchsgeltendmachung ergibt sich möglicherweise aus einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag. Beide enthalten oft Ausschlussfristen, die dafür sorgen, dass die Ansprüche verfallen. Ein Verfall der Forderung ist schon nach drei Monaten möglich.
Anlässe für die Zahlung einer Abfindung
Betriebsbedingte Kündigung: Oft gibt es wirtschaftliche Gründe für die Entlassung von Mitarbeitern. Ziel des Arbeitgebers ist dann der Abbau von Mitarbeitern. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl nach dem Prinzip der Gerechtigkeit zu treffen. Den betroffenen Arbeitnehmern wird in der Folge Abfindung als Ausgleich angeboten.
Aufhebungsvertrag: Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Streit ist in der Regel auch eine Abfindung zur Kompensation enthalten. Damit ein Aufhebungsvertrag rechtswirksam ist, bedarf es der Schriftform, das heißt, der Arbeitgeber muss der Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig zustimmen. Der sollte er nur nach fachkundiger Prüfung zustimmen, um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Individualvereinbarung: Dabei handelt es sich um eine direkte Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in einem Vertrag eine schriftliche Vereinbarung zur Zahlung einer Abfindung treffen. Deren Höhe kann erstaunlich hoch sein, da ihr freie Verhandlungen mit einem sehr flexiblen Gestaltungsspielraum für die Beteiligten vorhergehen.
Gerichtliche Einigung: Wenn es auf dem zuständigen Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung zu einem Vergleich kommt, eine ziemlich häufige Lösung in Arbeitsgerichtsprozessen, kann eine Abfindungssumme zum wesentlichen Verhandlungsgegenstand werden. Eine vor dem Arbeitsgericht erfolgte Einigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend.
Abfindung - Probleme mit der Arbeitsagentur
Immer wieder hört man von Sperrzeiten der Agentur für Arbeit, vor allem bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Das ist verständlich, denn es unterstellt die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist. Gegen eine solche Sperre des Arbeitslosengelds kann man zwar Einspruch erheben, aber das ist wenig erfolgversprechend, wenn man zum Beispiel selbst gekündigt hat, ohne einen ausreichenden Grund zu haben.
Verjährung der Abfindung - Ansprüche erlöschen nach Ablauf
Wurde eine Abfindungszahlung vereinbart, beginnt am Ende desselben Jahres eine dreijährige Verjährungsfrist. Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht nachweislich eingefordert, verfällt die Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers. Basiert der Anspruch jedoch auf einem gerichtlichen Vergleich, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren.
Sollten Sie Fragen zur Abfindung, deren Voraussetzungen und Höhe, oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. an. Unsere Anwälte erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 0800-7236910.
ArbeitnehmerHilfe e.V.: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
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