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Elternzeit - Arbeitsrecht Deutschland Top 10 

Informationen zur Elternzeit

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert Sie nachfolgend rund um das Thema Elternzeit. Sie erhalten bei der ArbeitnehmerHilfe eine persönliche Beratung zu Ihren Fragen und Problemen. Rufen Sie uns hierzu unter 0800-7236910 an und vereinbaren einen Termin.


Welche Regeln gelten beim Anspruch von Arbeitnehmern auf Elternzeit?

Eine Neufassung des Gesetzes gilt für Kinder mit Geburtstag ab dem 01.07.2017. Dieses bringt Erleichterungen bei der Elternteilzeit. Es beinhaltet eine Verlängerung der Elternzeit von zwölf auf 24 Monate, zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr.

Arbeitnehmer steht eine Elternzeit mit Höchstdauer von drei Jahren für jedes Kind zu. Diese können einen Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen. Sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Der Arbeitnehmer muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit geltend machen.

Der Arbeitnehmer muss zugleich erklären, für welchen Zeitraum er die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren beansprucht. Für die Beanspruchung der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes, gilt eine Frist. Diese beträgt für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 zur Welt kamen 13 Wochen. Vor dem dritten Lebensjahr des Kindes beträgt die Frist, wie bisher, sieben Wochen.

Eine Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, steht dem Arbeitnehmer frei. Bei der Geltendmachung dieses Rechts ist, wie bei der Beantragung eines Zeitraumes von zwei Jahren, folgendes zu beachten. Der Arbeitnehmer bleibt an seine Erklärung gebunden und kann diese Zeit nachträglich nicht mehr ändern, verkürzen oder anders gestaltet. Es bedarf keiner entsprechenden Einverständniserklärung des Arbeitgebers. 

Die Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig oder zeitlich versetzt verlangen und zwar anteilig. Jeder Elternteil kann die dreijährige Elternzeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme ausschöpfen. Sie beschränkt sich nicht auf die Halbierung auf eineinhalb Jahre.

Mit dem beantragten Zeitpunkt beginnt die Elternzeit und zwar frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt diese mit Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Frist wird auf die Gesamtzeit der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit der Mutter beträgt drei Jahre ab Geburt des Kindes. Mit Ablauf der beantragten Zeitraums endet die Elternzeit. Mit Zustimmung des Arbeitgebers auch vorher.

Die Eltern müssen sich vorher einigen, für wie lange sie Elternzeit beantragen, am besten schon während der Schwangerschaft. Das sind die zu klärenden Fragen: Wie geht es mit der Arbeit weiter? Wie lange soll welches Elternteil, Elternzeit beantragen? Wann ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen? Wie gestalten wir unser Familienleben? Können wir uns das leisten?

Anschließend ist es Zeit für das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Der muss zustimmen, falls sie länger in Elternzeit bleiben möchten, als sie zuvor beantragten. Umgekehrt gilt auch: Wer früher aus der beantragten Elternzeit zurückkehren möchte, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann auf die Einhaltung der Elternzeit bestehen.

Der Erholungsurlaub kann dem Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat um die Monate der Elternzeit gekürzt werden. Das Kürzungsrecht setzt eine wirksame, verbindliche Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer voraus. Die Kürzung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Elternzeit oder während sie läuft erklärt werden. Die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers ist nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vorhanden.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt. Allerdings nur, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Zum Betrieb des Arbeitgebers müssen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer gehören. Dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag, einschließlich Umfang und Beginn der verringerten Arbeitszeit, sieben Wochen vorher schriftlich mitteilen. Die Wochenstunden müssen für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses, ist weitergehend als der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.

Eine wiederholte Verringerung kann innerhalb der Elternzeit verlangt werden, zudem gelten für den Arbeitnehmer kürzere Fristen. Zur Ablehnung dieses Verlangens bedarf es dringender betriebliche Gründe während der Elternzeit. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit höher als im Normalfall.

Nach Zugang des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit bleiben dem Arbeitgeber vier Wochen den Antrag abzulehnen. Bei Kindern ab drei Jahren bleiben ihm acht Wochen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn die vorherigen Voraussetzungen nicht beachtet werden. 

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit keinen Anspruch auf arbeitsvertragliche Vergütung. Die Zahlung von Elterngeld tritt an die Stelle der Arbeitsvergütung. 67 Prozent des Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes entsprechen dem Elterngeld, wobei dies € 1.800,00 monatlich nicht überschreiten darf.

Wer in Deutschland wohnt, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, es betreut und erzieht sowie keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Elterngeld.

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Beantragung, jedoch frühestens acht Wochen vor der Elternzeit. Das Kündigungsverbot endet mit dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor der beantragten Elternzeit.

Während der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit in der laufenden Elternzeit gilt das Kündigungsverbot ebenfalls. Zum Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen.

In der Elternzeit oder zu einem Zeitpunkt nach deren Beendigung darf der Arbeitnehmer mit seiner vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist kündigen. Er braucht wegen dieser Sondervorschrift somit keine ansonsten geltende längerer Kündigungsfrist einhalten.

Wenn Sie Fragen zum Thema Elternzeit haben, kontaktieren Sie uns bitte unter 0800-7236910 und vereinbaren einen Beratungstermin. Gerne erörtern unsere Anwälte Ihre arbeitsrechtlichen Probleme mit der Elternzeit in einem persönlichen Beratungsgespräch.


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