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Lohnverzug - Arbeitsrecht Deutschland Top 10 

Verzug der Zahlung des Arbeitsentgelts

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist das Thema Gehaltsrückstände an der Tagesordnung. Manche Arbeitgeber zahlen die Gehälter von Arbeitnehmern nicht, da sie zahlungsunfähig sind. Andere zahlen nicht, weil sie mit dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden sind. In vielen Fällen sind die Gründe für den Zahlungsverzug unbekannt.

Häufig fragen uns Arbeitnehmern, wie Sie sich richtig verhalten. Viele von ihnen machen den Fehler und fordern den Arbeitgeber nicht schriftlich zur Zahlung auf. Wegen möglicher Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag riskieren Sie Ihren Anspruch zu verlieren.

Vielen Arbeitnehmern fragen, ab wann Sie von einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers ausgehen können. In den meisten Arbeitsverträgen steht, wann das Gehalt gezahlt wird. Dies ist typischerweise zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats der Fall. Wir der Termin des Zahlungszeitpunktes bedarf es keiner gesonderten Mahnung durch den Arbeitnehmer. 

Kontaktieren Arbeitnehmer hierzu ihren Arbeitgeber mündlich und verlieren Sie unter Umständen ihre Zahlungsansprüche. In den meisten Arbeitsverträgen regeln Ausschlussklauseln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten einzufordern sind.

Ob diese Klauseln wirksam sind, überprüfen Sie am einfachsten Sie durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Musste der Anspruch beim Arbeitgeber vorher schriftlich geltend gemacht werden, wurde diese Anforderung wurde durch eine Änderung des Paragraphen 309 Nr. 13 b des Bürgerlichen Gesetzbuches entschärft. Ab dem 1. Oktober 2016 dürfen Arbeitsverträge, allein die Textform vorschreiben. Das heißt, die Forderung benötigt keine Unterschrift mehr und kann per E-Mail gestellt werden.

Schreibt die Klausel in einem jungen Arbeitsvertrag die Schriftform vor, ist diese unwirksam. Es in diesem Fall keine Frist für etwaige Forderungen an den Arbeitgeber. Die Ausschlussklausel in ab dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträgen muss Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn vom Verfall ausnehmen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). 

Lange herrschte Unsicherheit darüber, ob dem Arbeitnehmer eine sog. Verzugspauschale zu zahlen ist, soweit ein Gehaltsrückstand besteht. Das BAG entschied, dass beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers keine Verzugspauschale von 40 € monatlich zu zahlen ist.

Dem Arbeitnehmer steht im Falle eines Lohnverzuges unter Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Eine kurze Verzögerung oder ein unerheblicher Lohnrückstand berechtigt ihn nicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes.

Die Grenze für die Erheblichkeit des Lohnverzuges setzte das BAG auf zwei Bruttomonatsgehälter fest. Dem Arbeitnehmer steht nach einer erfolglosen Abmahnung gegebenenfalls das Recht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu.

Das Abmahnungserfordernis resultiert aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn seitens des Arbeitgebers keine Rückkehr zu vertragstreuem Verhalten zu erwarten ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung besteht unabhängig davon, ob der Zahlungsverzug durch die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Arbeitgebers erfolgt.

Interessant ist, dass das BAG einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung statuiert. Und zwar, soweit der Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung veranlasst wird. Dem Arbeitnehmer ginge der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren, begründete das BAG.

Die Beanspruchung einer zusätzlichen Abfindung als Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes steigert bei dem Arbeitgeber unter Umständen die Zahlungsbereitschaft. Das führt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits. 

Mehr zu diesem und anderen Themen erfahren Sie im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in unserer Kanzlei.


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