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Abgeltung von Überstunden durch Gehalt
Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht
In Arbeitsverträgen wird der Arbeitnehmer häufig zur Leistung von Überstunden ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet. Die Überstunden sollen vielmehr durch das Gehalt abgegolten sein. Eine derartige Regelung ist nach dem Bundesarbeitsgericht gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese Regelung ist nicht klar und verständlich.
Das geltende Transparenzgebot erfordere, dass der Arbeitsvertrag regelt, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum erfasst werden. Hier fehlt es an einer zeitlichen Höchstgrenze für die zu leistenden Überstunden. Außerdem sei bei dieser Regelung nicht klar, ob auch die das Arbeitszeitgesetz überschreitenden Zeiten einbezogen werden sollen.
Ferner ist eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nach betrieblichem Erfordernis zu vage. Haben Sie eine solche unwirksame Überstundenabgeltungsklausel in Ihrem Vertrag, steht Ihnen nicht automatisch ein Vergütungsanspruch für Ihre Überstunden zu.
Es gibt nach dem Bundesarbeitsgericht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, zu vergüten ist. Dies beurteilt sich danach, ob Sie nach § 612 Absatz 1 BGB eine Vergütung erwarten durften. Dies wird objektiv nach der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander geprüft.
Für Dienste höherer Art mit deutlich hervorgehobener Vergütung ist eine Vergütungserwartung nach § 612 BGB in der Regel nicht gegeben. Als Grenze wird das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen. Darunter besteht in der Regel bei Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel von Überstunden ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 22.2.2012 - 5 AZR 765/10).
Unser Beratungshinweis:
Haben Sie viele Überstunden angesammelt, kann sich die BAG-Rechtsprechung für Sie richtig lohnen.
ABER: Die Überstunden müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Das ist für Arbeitnehmer meist eine unüberbrückbare Hürde, denn Eigenaufzeichnungen sind kein ausreichender Nachweis.
Besser sind Zeiterfassungssysteme oder vom Arbeitgeber gegengezeichnete Stundenlisten. Lassen Sie sich deshalb Ihre Überstunden frühzeitig quittieren.
FAQ - Überstunden im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer fragt, Arbeitsrechtler antwortet
Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?
Überstunden liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer mehr arbeitet, als vertraglich vereinbart wurde. Mehrarbeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 8 Stunden) überschreitet.
Wann ist eine Abgeltungsklausel über die Überstunden wirksam?
Am besten lässt sich das mit einem Negativbeispiel erklären, also wann eine Abgeltungsklausel unwirksam ist: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“ Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält, ist diese unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies wie folgt: Der Arbeitnehmer kann nicht von Anfang an erkennen, „was auf ihn zukommt“. Beispielsweise geht aus der Klausel nicht hervor, wie viele Überstunden zu leisten sind oder wann genau die Überstunden notwendig werden. Die Klausel hätte anders formuliert werden müssen.
Ab welchem Gehalt müssen Arbeitnehmer keine Überstunden bezahlt bekommen?
Es gibt keine Regelung, dass jede Mehrarbeit bezahlt wird. Das gilt besonders nicht bei sog. „Diensten höherer Art“, da die Rechtsprechung meint, dass bei einem so hohen Gehalt (mehr als die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung; Stand 2026: 96.000 € pro Jahr) die Mehrarbeit „mit abgedeckt“ ist.
Weitere wichtige Informationen zu Überstunden:
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