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Abgeltung von Überstunden durch Gehalt
In Arbeitsverträgen wird der Arbeitnehmer häufig zur Leistung von Überstunden ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet.
Die Überstunden sollen durch das Gehalt abgegolten sein. Eine derartige Regelung ist nach dem Bundesarbeitsgericht unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Diese Regelung ist nicht klar und verständlich.
Das geltende Transparenzverbot erfordere, dass der Arbeitsvertrag regele, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum erfasst werden. Hier fehlt es an einer zeitlichen Höchstgrenze in Bezug auf zu leistende Überstunden. Außerdem sei bei dieser Regelung nicht klar, ob auch die Arbeitszeitgesetz überschreitenden Zeiten einbezogen werden sollten.
Weiter ist eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nach betrieblichem Erfordernis zu vage. Haben Sie eine solche unwirksame Überstundenabgeltungsklausel in Ihrem Vertrag, steht Ihnen nicht automatisch ein Vergütungsanspruch für Ihre Überstunden zu.
Es gibt nach dem Bundesarbeitsgericht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, zu vergüten ist. Dies beurteilt sich danach, ob Sie nach § 612 Absatz 1 BGB eine Vergütung erwarten durften. Dies wird objektiv nach der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander geprüft.
Für Dienste höherer Art mit deutlich hervorgehobener Vergütung sei eine Vergütungserwartung nach § 612 BGB in der Regel nicht gegeben. Als Grenze wird das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen. Darunter besteht in der Regel bei Unwirksamkeit der Abgeltung von Überstunden ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 22.2.2012 - 5 AZR 765/10).
Unser Beratungshinweis:
Haben Sie viele Überstunden angesammelt, kann sich die BAG-Rechtsprechung für Sie richtig lohnen.
ABER: Die Überstunden müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Das ist für Arbeitnehmer meist eine unüberbrückbare Hürde, denn Eigenaufzeichnungen sind kein ausreichender Nachweis.
Besser sind Zeiterfassungssysteme oder vom Arbeitgeber gegengezeichnete Stundenlisten. Lassen Sie sich deshalb Ihre Überstunden frühzeitig quittieren.
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