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Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zwischenzeugnis

Herkömmlich gehen Arbeitnehmer davon aus, dass sie ein berechtigtes Interesse haben müssen, um von ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis anzufordern.

Dieses soll nur gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt, sich eine Versetzung anbahnt oder der Arbeitnehmer einen neuen Vorgesetzten erhält. Mittlerweile ist jedoch bereits der Wunsch des Arbeitnehmers nach der Vorbereitung eines beruflichen Wechsels als berechtigtes Interesse nach einem Zwischenzeugnis anerkannt. Die Darstellung eines besonderen Grundes ist nicht mehr notwendig. Der Arbeitnehmer kann folglich stets und ohne weitere Begründung ein Zwischenzeugnis verlangen.

Eine Ausnahme stellt nur § 35 Absatz 2 TVöD dar. Danach kann der Beschäftigte nur aus triftigen Gründen ein Zwischenzeugnis anfordern.

An die Gründe sind nicht zu hohe Erwartungen zu stellen. Genannt werden beispielhaft die Bewerbung um eine neue Stelle, zur Vorlage bei Gericht oder Behörden, bei Stellen eines Kreditantrages, Wechsel eines langjährigen Vorgesetzten, strukturelle Änderung im Betriebsgefüge, bevorstehende persönliche Veränderungen.

Nach Aufforderung ist das Zwischenzeugnis zeitnah auszustellen. In der Regel ist eine Frist von 1 - 2 Wochen als ausreichend anzusehen.



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