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Beratung beim Erhalt eines Aufhebungsvertrags
Achtung! Nicht unterschreiben.
Wiederholt kommt es in Deutschland dazu, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Aufhebungsverträge zum Unterschreiben vorlegen, um zu vermeiden, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu einem Prozess führt.
Wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer weder unter Drohung noch unter Täuschung den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, dann kann nicht mehr weitergeholfen werden.
Wenn Sie jedoch noch nicht unterschrieben haben, befinden Sie sich in einer Situation, in der Ihr Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aufgelöst werden soll.
Sie sollten sich in dieser Lage unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Der Fachanwalt kann mit Ihnen klären, in welcher Verhandlungsposition Sie stehen, und danach können Sie eventuell die arbeitsrechtlichen Bedingungen Ihres Ausscheidens gegenüber dem Arbeitgeber diktieren.
Wie soll ich mich in dieser Situation verhalten?
Hilfe durch einen Anwalt für Arbeitsrecht
Bei der Unterzeichnung von Verträgen sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen. Arbeitgeber neigen dazu, Sie schnellstmöglich zu einer Unterschrift zu drängen, obwohl eine gewisse Schnelligkeit meist gar nicht erforderlich ist. Der Aufhebungsvertrag sollte außerdem so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer genügend Zeit hat, diesen zu überprüfen und sich genaue Gedanken darüber zu machen.
Arbeitnehmern muss bewusst sein, dass Arbeitgeber ihnen in der Regel nur einen Aufhebungsvertrag anbieten, wenn sie keinen Kündigungsgrund haben, den Arbeitnehmer aber trotzdem aus dem Arbeitsverhältnis entfernen möchten. Dann suchen sie gegenüber dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Lösung, die mit der Unterschrift des Arbeitnehmers besiegelt wird, d. h. das Ende des Arbeitsverhältnisses wird dadurch bestätigt. In diesen Situationen besteht mangels eines Kündigungsgrundes oft keine Veranlassung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer.
Ihr Arbeitgeber wird Ihnen das aber genau anders darstellen und Ihnen den Aufhebungsvertrag als sinnvolle Lösung verkaufen wollen, weil Sie ansonsten gekündigt werden müssten. Kündigungsgründe liegen dann aber meist nicht vor, und Sie müssen sich bewusst sein, dass Sie das Heft in der Hand haben zu weiteren Verhandlungen und gerade nicht Ihr Arbeitgeber, wie er Ihnen sicherlich versucht zu erklären.
Wenn also ein gewisser Druck vom Arbeitgeber ausgeübt wird, sollten Sie äußerst skeptisch an die Sache herangehen und sich auf keinen Fall unter Druck setzen lassen. Suchen Sie in diesem Moment besser eine Beratung bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auf.
Betrachtet man alle Nachteile des Aufhebungsvertrags, hat meist nur der Arbeitgeber einen Vorteil davon. Außer Sie nehmen das Angebot zum Anlass, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und hierfür Ihre Bedingungen zu diktieren. Genau in diesen Fällen beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht sehr kompetent und finden für Sie die beste Lösung.
Welche Risiken und Fristen kommen auf mich zu?
Beantwortet vom Anwalt für Arbeitsrecht
Wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss er damit rechnen, dass ihm das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt wird. Mit der Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer nämlich, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, also dass er freiwillig ausscheidet. Arbeitslosengeld wird jedoch nur bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit gezahlt, d. h. wenn man nicht selbst an der Beendigung mitwirkt.
Die Bundesagentur für Arbeit droht mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld, da das Unterzeichnen des Aufhebungsvertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet gilt. Wenn man also eine Abfindung erhält, jedoch kein Arbeitslosengeld, fällt der wirtschaftliche Vorteil der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags weg.
Eine Möglichkeit wäre es, den Vertrag bei der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen und sicherzustellen, dass eine Sperrung vermieden werden kann. Das Arbeitslosengeld kann außerdem bei verkürzter Kündigungsfrist (sogenannter Ruhenstatbestand) nicht ausbezahlt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist tritt bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf, da die eigentlich vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten wird.
Welche Vorteile hat eine Beratung zu diesem Thema?
Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ein Aufhebungsvertrag birgt viele Nachteile für den Arbeitnehmer. Diese können nur dadurch vermieden werden, wenn Arbeitnehmer sich arbeitsrechtliche Hilfe holen. Ansonsten riskieren Arbeitnehmer insbesondere finanzielle Nachteile und niedrige Abfindungen.
Eine Überprüfung des Aufhebungsvertrags durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist grundsätzlich der richtige Weg und wird auf jeden Fall empfohlen – bei Fragen zur Abfindung oder zu allgemeinen Fragen zum Arbeitslosengeld.
Außerdem helfen wir Ihnen bei der Vermeidung unfairer Angebote des Arbeitgebers und insbesondere bei der Verhandlung von deutlich verbesserter Lösungen für Sie. Denn der Arbeitgeber bietet am Anfang zumeist ein niedrigeres Angebot, das in der Regel nach oben verhandelt werden kann, mit den richtigen Argumenten. Dabei helfen wir Ihnen gerne!
Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag:
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