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Beratung bei Erhalt eines Aufhebungsvertrags
Wiederholt kommt es in Deutschland dazu, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Aufhebungsverträge zum Unterschreiben vorlegen, um vermeiden zu wollen, dass eine außerordentliche Kündigung zu einem Prozess führen könnte.
Wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer weder unter Drohung oder Täuschung den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, dann kann nicht mehr weitergeholfen werden.
Wenn Sie jedoch noch nicht unterschrieben haben, dann befinden Sie sich in einer Situation, in der Ihr Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aufgelöst werden soll.
Sie sollten sich in dieser Lage unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Der Fachanwalt kann mit Ihnen klären, in welcher Verhandlungsposition Sie stehen und danach können Sie eventuell die arbeitsrechtlichen Bedingungen Ihres Ausscheidens gegenüber dem Arbeitgeber diktieren.
Wie soll ich mich in dieser Situation verhalten?
Bei der Unterzeichnung von Verträgen sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen. Arbeitgeber neigen dazu, Sie schnellstmöglich zu einer Unterschrift zu drängen, obwohl eine gewisse Schnelligkeit meist gar nicht erforderlich ist. Der Aufhebungsvertrag sollte außerdem so ausgerichtet sein, dass der Arbeitnehmer genügend Zeit hat, diesen zu überprüfen und sich genaue Gedanken darüber zu machen.
Wenn also ein gewisser Druck vom Arbeitgeber ausgeübt wird, dann sollten Sie äußerst skeptisch an die Sache herangehen und sich auf keinen Fall unter Druck setzen lassen. Suchen Sie lieber in diesem Moment eine Beratung bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auf.
Welche Risiken und Fristen kommen auf mich zu?
Die Bundesagentur für Arbeit droht mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld, da das Unterzeichnen des Aufhebungsvertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet ist. Wenn man also eine Abfindung erhält, jedoch kein Arbeitslosengeld, dann fällt der wirtschaftliche Vorteil der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages weg.
Eine Möglichkeit wäre es, den Vertrag bei der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen und sicher zu stellen, dass eine Sperrung vermieden werden kann. Das Arbeitslosengeld kann außerdem bei, verkürzter Kündigungsfrist, sogenannte Ruhenstatbestand, nicht ausbezahlt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist tritt auf bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags, da die eigentlich vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten wird.
Ihr Arbeitgeber bietet in der Regel einen Aufhebungsvertrag an, wenn er keinen Kündigungsgrund hat, Sie als Arbeitnehmer aber trotzdem aus dem Arbeitsverhältnis entfernen möchte. Dann sucht er gegenüber dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Lösung, die Sie mit Ihrer Unterschrift das Ende des Arbeitsverhältnisses bestätigen. In diesen Situationen besteht mangels eines Kündigungsgrundes oft keine Veranlassung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages.
Ihr Arbeitgeber wird Ihnen das aber genau anders darstellen und Ihnen den Aufhebungsvertrag als sinnvolle Lösung verkaufen wollen, weil Sie ansonsten gekündigt werden müssen. Kündigungsgründe liegen dann aber meist nicht vor und Sie müssen sich bewusst sein, dass Sie das Heft in der Hand haben zu weiteren Verhandlungen und nicht Ihr Arbeitgeber wie er Ihnen sicherlich versucht zu erklären.
Betrachtet man dann alle Nachteile des Aufhebungsvertrages, hat meist nur der Arbeitgeber einen Vorteil davon. Außer Sie nehmen das Angebot zum Anlass, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und hierfür Ihre Bedingungen zu diktieren. Genau in diesen Fällen beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht sehr kompetent und finden für Sie die beste Lösung.
Welche Vorteile hat eine Beratung zu diesem Thema?
Eine Überprüfung des Aufhebungsvertrages durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist grundsätzlich der richtige Weg und wird auf jeden Fall empfohlen bei Fragen zur Abfindung oder allgemeinen Fragen zum Arbeitslosengeld.
Außerdem helfen wir Ihnen bei der Vermeidung von unfairen Angeboten des Arbeitgebers und insbesondere bei der Verhandlung von deutlich verbesserten Lösungen für Sie. Denn der Arbeitgeber bietet am Anfang zumeist ein niedrigeres Angebot, das in der Regel nach oben verhandelt werden kann mit den richtigen Argumenten. Dabei helfen wir Ihnen gerne!
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