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Aufhebungsvertrag mit Klageverzichtsklausel wirksam?

Oftmals werden zwischen den Arbeitsvertragsparteien Aufhebungsverträge geschlossen, um ein laufendes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und so zum Beispiel eine vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung zu vermeiden.

Wird ein vom Arbeitgeber vorformulierter Aufhebungsvertrag mit einer Klausel kombiniert, dass der Arbeitnehmer verzichtet, hiergegen Klage zu erheben, unterliegt diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Er ist dann unwirksam, wenn er den Arbeitnehmer nach §§ 307 I, II Nr.1 BGB unangemessen benachteiligt.

Dies ist dann der Fall, wenn ein Kündigungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlag und ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung somit nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, da dann der Arbeitnehmer davon abgehalten wird, den Vertrag rechtlich anzufechten (PM zum BAG Urteil vom 12. März 2015 - 6 AZR 82/14).

Wir im ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.



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