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Beratung des Betriebsrats – nicht erforderliche Beratungskosten

Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht

Der Betriebsrat benötigt in rechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. in Verhandlungen über einen Interessenausgleich, rechtliche Beratung.

Soweit folgende Voraussetzungen gewahrt sind, kann er diese einholen und ist hierfür vermögens- und auch rechtsfähig: Zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats sind die vereinbarten Beratungen erforderlich, und das vereinbarte Entgelt für die Beratung ist marktüblich.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

Falls der Betriebsrat die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet, kann er gegenüber dem Beratungsunternehmen nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB, haften. Dies gilt aber nur dann, wenn die Berater die mangelnde Erforderlichkeit nicht kannten oder hätten kennen müssen (BGH Urteil vom 25.10.2012-III.ZR 266/11).



FAQ – Betriebsrat im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer fragt, Anwalt antwortet

Welche drei Rechte hat der Betriebsrat?

  • Informationsrecht
    Dem Betriebsrat steht ein Informationsrecht zu, d. h. der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig vor der Durchführung von Maßnahmen (z. B. der Neubesetzung einer leitenden Position) darüber zu unterrichten.
  • Beteiligungsrecht
    Weitreichender als das Informationsrecht ist das Beteiligungsrecht, da der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess einbezogen werden muss. Dieses unterteilt sich weiter in das Anhörungs- und Beratungsrecht. 
  • Mitbestimmungsrecht
    Weitreichender als das Beteiligungsrecht ist das Mitbestimmungsrecht. Durch das Mitbestimmungsrecht wird der Arbeitgeber in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, da es bei bestimmten Maßnahmen der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

Was gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats?

Fraglich ist, welche Aufgaben dem Betriebsrat gerade nicht zustehen, sondern dem Arbeitgeber.
Abstrakt formuliert trifft der Arbeitgeber alle Entscheidungen im Unternehmen, wobei der Betriebsrat mitwirkt und die Entscheidungen kontrolliert.
Dies veranschaulicht das wohl prominenteste Beispiel: Nur der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er einen Arbeitnehmer kündigt. Der Betriebsrat wird angehört oder muss zustimmen. Dagegen kann der Betriebsrat keinen Arbeitnehmer kündigen.

Hat man Kündigungsschutz, wenn man im Betriebsrat ist?

Ein Betriebsratsmitglied genießt gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern ein „Mehr“ an Kündigungsschutz. Dieses „Mehr“ zeichnet sich dadurch aus, dass ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit von vier Jahren nur außerordentlich gekündigt werden kann plus die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist.


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