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Beratung des Betriebsrates - nicht erforderliche Beratungskosten

Der Betriebsrat benötigt in rechtlichen Angelegenheiten, wie z.B. in Verhandlungen des Interessenausgleichs, rechtliche Beratung.

Soweit folgende Voraussetzungen gewahrt sind, kann er diese einholen und ist hierfür vermögens- und auch rechtsfähig: Zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, sind die vereinbarten Beratungen erforderlich, das vereinbarte Entgelt für die Beratung ist marktüblich.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

Falls der Betriebsrat die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet, kann er gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechenden Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB, haften. Dies gilt aber nur dann, wenn die Berater die mangelnde Erforderlichkeit nicht kannten, oder sie kennen hätten müssen (BGH Urteil vom 25.10.2012-III.ZR 266/11).




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