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Beratung zum Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz besteht für berufstätige Frauen, welche sich in der Schwangerschaft befinden, ganz gleich, ob es sich um eine Voll-, Teilzeitbeschäftigung oder Ausbildung handelt.

Es herrscht ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Außerdem sind schwere körperliche Arbeiten untersagt. Mit einem ärztlichen Attest oder bei Mehrlingsgeburten kann das Beschäftigungsverbot verlängert werden. Damit es zu keinem Verdienstausfall kommt für werdende Mütter, bekommt man vor der Geburt Mutterschaftsgeld, sowie Mutterschutzlohn nach der Geburt. Haben Sie vor kurzem erfahren, dass Sie Mutter werden, und wissen nicht, wie Sie Ihrem Arbeitgeber davon berichten sollen, dann steht Ihnen der ArbeitnehmerHilfe e.V. gerne beiseite.

Ihr Arbeitgeber sollte unter Vorlage eines ärztlichen Attests umgehend informiert werden.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Sie sind dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber, sobald dies Ihnen bekannt ist, Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Wenn Sie als Arbeitnehmerin in einer Führungsposition sind, dann ist das direkte Mitteilen der Schwangerschaft dringend notwendig, da eine längere Einarbeitungsdauer einer Ersatzarbeitskraft erforderlich ist.

Der Arbeitgeber muss die Schweigepflicht einhalten und darf die Neuigkeiten zur Schwangerschaft nicht an Dritte weitergeben, außer dies wäre in Ihrem Interesse als Arbeitnehmerin. Sobald Sie die Schwangerschaft öffentlich im Betrieb bekanntgeben, ist auch der Arbeitgeber nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden.

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Verpflichtungen Sie als werdende Mutter und Arbeitnehmerin haben, können Sie gerne jederzeit, für einen jährlichen Beitrag von 40 €, Mitglied im ArbeitnehmerHilfe e.V. werden und die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Was ist Mutterschaftsgeld und wann bekomme ich es?

Als Arbeitnehmerin steht Ihnen im Rahmen der Schutzfristen und dem Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu, damit Sie den Verdienstausfall absichern können. Der Arbeitnehmer bekommt hierbei einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Zur Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes, müssen Sie Ihren Gesamtnettoverdienst im Bezugszeitraum geteilt durch die Kalendertage im Bezugszeitraum nehmen. Wie bereits oben erwähnt, erhalten Arbeitnehmerinnen vor der Geburt Mutterschaftsgeld, sowie nach der Geburt Mutterschutzlohn.

Was ist der Sonderkündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz ist ein Schutzgesetz zum Wohl von Müttern; dieses besagt, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig ist.



Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Vorhinein bekannt war oder spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft berichtet wird.

Neben dem Mutterschutzgesetz kann die Arbeitnehmerin die gewöhnlichen Kündigungsvorschriften nach KSchG in Anspruch nehmen und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit, unterliegt dieses dem Erziehungsgeldgesetzes.

Während der Elternzeit ist grundsätzlich eine Kündigung unzulässig. Nach der Entbindung kann das Arbeitsverhältnis und zum Ende der Schutzfrist gekündigt werden.

Welche Vorteile hat eine Beratung zu diesem Thema?

Häufiger kommt es zu Kündigungen, weil der Arbeitgeber sich keine ausfallende Arbeitskraft, trotz Unterstützung der gesetzlichen Krankenkasse, Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohn leisten kann.

Wenn Sie also Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet haben und dieser Sie nur kurz danach kündigt, sollten Sie sich schnellstens Rechtsberatung einholen. Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema, dann können Sie Mitglied in unserem ArbeitnehmerHilfe e.V. werden und für nur 40 € jährlich kostenlose Rechtsberatung genießen.



Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

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