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Beratung zum Mutterschutz

Vom Anwalt für Arbeitsrecht

Das Mutterschutzgesetz besteht für berufstätige Frauen, welche sich in der Schwangerschaft befinden, ganz gleich, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeitbeschäftigung oder Ausbildung handelt.

Es herrscht ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Außerdem sind schwere körperliche Arbeiten untersagt. Mit einem ärztlichen Attest oder bei Mehrlingsgeburten kann das Beschäftigungsverbot verlängert werden. Damit es für werdende Mütter zu keinem Verdienstausfall kommt, enthalten sie vor der Geburt Mutterschaftsgeld, sowie Mutterschutzlohn nach der Geburt. Haben Sie vor Kurzem erfahren, dass Sie Mutter werden, und wissen nicht, wie Sie Ihrem Arbeitgeber davon berichten sollen, steht Ihnen der ArbeitnehmerHilfe e.V. gerne zur Seite.

Ihr Arbeitgeber sollte unter Vorlage eines ärztlichen Attests umgehend informiert werden.


Welche Verpflichtungen habe ich?

Hilfe durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Mutterschutz entfaltet seine Wirkung unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde oder nicht. Der Arbeitnehmerin muss allerdings bewusst sein, dass wenn sie die Mitteilung der Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, der Arbeitgeber die Mutterschutzregelungen bis dahin nicht befolgen kann.

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber, sobald dies Ihnen bekannt ist, Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Wenn Sie als Arbeitnehmerin in einer Führungsposition sind, ist das direkte Mitteilen der Schwangerschaft dringend notwendig, da eine längere Einarbeitungsdauer einer Ersatzarbeitskraft erforderlich ist.

Der Arbeitgeber muss die Schweigepflicht einhalten und darf die Neuigkeiten zur Schwangerschaft nicht an Dritte weitergeben, außer dies wäre in Ihrem Interesse als Arbeitnehmerin. Sobald Sie die Schwangerschaft öffentlich im Betrieb bekannt geben, ist auch der Arbeitgeber nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden.

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Verpflichtungen Sie als werdende Mutter und Arbeitnehmerin haben, können Sie jederzeit für einen Beitrag von 49 € pro Kalenderjahr Mitglied im ArbeitnehmerHilfe e.V. werden und die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.



Was ist Mutterschaftsgeld und wann bekomme ich es?

Erklärt vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse als auch einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Privat- oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen dahingehend ein einmaliges Mutterschaftsgeld (max. 210 Euro) vom Bundesamt für Soziale Sicherung sowie einen Arbeitgeberzuschuss. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres ALG I von der Krankenkasse.

Als Arbeitnehmerin steht Ihnen im Rahmen der Schutzfristen und am Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu, damit Sie den Verdienstausfall absichern können. Die Arbeitnehmerin bekommt hierbei einen Zuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse. Zur Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes müssen Sie Ihren Gesamtnettoverdienst im Bezugszeitraum geteilt durch die Kalendertage im Bezugszeitraum nehmen. Wie bereits oben erwähnt, erhalten Arbeitnehmerinnen vor der Geburt Mutterschaftsgeld, sowie nach der Geburt Mutterschutzlohn.


Was ist der Sonderkündigungsschutz?

Unterstützung vom Anwalt für Arbeitnehmer

Der Sonderkündigungsschutz umfasst sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Nur in Ausnahmefällen kann der Sonderkündigungsschutz durchbrochen werden. Voraussetzung ist allerdings eine Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts.

Der Sonderkündigungsschutz ist ein Schutzgesetz zum Wohl von Müttern; er besagt, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Vorhinein bekannt war oder spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft berichtet wird.

Neben dem Mutterschutzgesetz kann die Arbeitnehmerin die gewöhnlichen Kündigungsvorschriften nach KSchG in Anspruch nehmen und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit, unterliegt dieses dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Nach der Entbindung kann das Arbeitsverhältnis erst zum Ende der Schutzfrist gekündigt werden.


Welche Vorteile hat eine Beratung zu diesem Thema?

Klarheit durch Anwalt für Arbeitsrecht

Häufiger kommt es zu Kündigungen, weil der Arbeitgeber sich keine ausfallende Arbeitskraft, trotz Unterstützung der gesetzlichen Krankenkasse, Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohn leisten kann.

Wenn Sie also Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet haben und dieser Sie nur kurz danach kündigt, sollten Sie sich schnellstens Rechtsberatung einholen. Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema, dann können Sie Mitglied in unserem ArbeitnehmerHilfe e.V. werden und für nur 49 € jährlich kostenlose Rechtsberatung genießen.


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