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Berechnung der Annahmeverzugsvergütung
erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht
Eine Annahmeverzugsvergütung liegt – salopp gesprochen – vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit anbietet, der Arbeitgeber diese aber ablehnt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2012 für die Berechnung des Annahmeverzugslohns eine neue Variante angewandt, die mittlerweile als gefestigte Berechnungsmethode gilt.
Ist der Annahmeverzugslohn als Teilanspruch eines Monats zu ermitteln, berechnet das BAG ihn auf der Basis von 30 Tagen je Monat. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer zum 15.02.2026. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung wird der Arbeitnehmer am 15.03.2026 wieder eingestellt wird. Wenn man unterstellt, dass der Arbeitnehmer 3.000 € brutto verdient, dann würde sich die Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum (15.02. bis 14.03) auf 2.800 € brutto belaufen. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: 28 Verzugstage x (2 Monate x 3.000 € Bruttolohn) : (2 Monate x 30 Tagesbasis) = 2.800 €.
Außerdem sind die Zeiträume, in denen die Vergütung und der anderweitige Verdienst gegenüberzustellen sind, von den Parteien zu bestimmen. Es kommt daher auf die Klageanträge und die Einwendungen der Parteien an (BAG, Urteil vom 16.5.2012 - 5 AZR 251/11).
FAQ – Entgelt im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer fragt, Fachanwalt für Arbeitsrecht antwortet
Welche arbeitsrechtlichen Basics gelten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung?
Das erste Basic, das man zur Lohn- und Gehaltsabrechnung wissen sollte, ist, dass es sich um unterschiedliche Entgeltabrechnungen handelt:
- Bei der Lohnabrechnung richtet sich die Summe des zu zahlenden Entgelts nach den geleisteten Arbeitsstunden.
- Bei einer Gehaltsabrechnung hingegen erhält der Arbeitnehmer einen monatlich festgelegten Betrag.
Zum Basic-Verständnis gehört auch das Wissen, dass die Erstellung einer Entgeltabrechnung grundsätzlich eine Arbeitgeberpflicht ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält oder das Entgelt jeden Monat gleich ausfällt.
Ohne Arbeit kein Lohn: Welche Ausnahmen gibt es?
Einer der wichtigsten Grundsätze im Arbeitsrecht ist: Ohne Arbeit kein Lohn. Davon gibt es allerdings zwei wesentliche Ausnahmen:
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
- Urlaub
Keinen Lohn erhalten – welche Ansprüche bestehen?
Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Entgeltzahlung. Wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht bezahlt, verstößt er gegen den Arbeitsvertrag, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer nicht nur einen Lohnanspruch hat, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
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