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Betriebsbedingte Kündigung - Bildung von Altersgruppen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2010 entschieden, dass bei betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern eine Altersgruppenbildung zwar grundsätzlich möglich ist, der Arbeitgeber müsse aber einen konkreten Bezug zur Beschäftigungssituation darlegen, d.h. der Arbeitgeber muss zum berechtigten betrieblichen Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Altersstruktur vortragen.

Ein abstrakter Hinweis, dass die Altersgruppenbildung der übermäßigen Belastung jüngere Arbeitnehmer entgegenwirkt, ist nicht ausreichend. Es müssen vielmehr konkrete Nachteile aufgezeigt werden, die für die Firma entstehen würden, wenn die Sozialauswahl allein nach der Maßgabe des §1 Absatz 3 Satz 1 zur Kündigungsschutzgesetz vorgenommen würde.

Die hieraus entstehenden konkreten Nachteile müssen außerdem eine nachteilige Auswirkung auf die Verwirklichung des angestrebten Betriebszweck ergeben. Ob die vorgetragenen Sachgründe für eine Altersgruppenbildung der gekündigten Arbeitnehmer anzuerkennen sind, ist uneingeschränkt vom Arbeitsgericht überprüfbar.

Beweiserleichterungen ergeben sich lediglich, wenn die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutz erreicht werden. Dann wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Altersgruppenbildung hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz in einer Betriebsabteilung nicht erreicht werden.

In der Praxis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Altersgruppenbildung des Arbeitgebers in besondere Maße zu überprüfen mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen zu lassen.

Haben Sie Fragen zu diesem arbeitsrechtlichen Thema. Das Team des ArbeitnehmerHilfe e.V. hilft Ihnen gerne persönlich unter 0800-7236910.




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