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Betriebsbedingte Kündigung  – Bildung von Altersgruppen

Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht

Damit der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen kann, muss er eine Sozialauswahl durchführen. Dadurch können vergleichbare Arbeitnehmer nach sozialen Kriterien bewertet werden. Nach der Bewertung kann der Arbeitgeber erkennen, wie sozial schutzbedürftig der jeweilige Arbeitnehmer ist. Je schutzbedürftiger der Arbeitnehmer ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, gekündigt zu werden. 

Da ältere Arbeitnehmer meist schutzbedürftiger sind als junge Arbeitnehmer führt die Sozialauswahl regelmäßig dazu, dass eher junge Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Um eine „gesunde Mischung“ aus allen Altersgruppen im Unternehmen beizubehalten, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 entschieden, dass Arbeitnehmer in Altersgruppen unterteilt werden dürfen und die Sozialauswahl anschließend innerhalb dieser Gruppen durchgeführt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2010 entschieden, dass bei betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern eine Altersgruppenbildung zwar grundsätzlich möglich ist, der Arbeitgeber aber einen konkreten Bezug zur Beschäftigungssituation darlegen muss, d. h., dass der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Altersstruktur vorzutragen hat. Ein abstrakter Hinweis, dass die Altersgruppenbildung der übermäßigen Kündigungen jüngerer Arbeitnehmer entgegenwirkt, ist nicht ausreichend. Es müssen vielmehr konkrete Nachteile aufgezeigt werden, die für die Firma entstehen würden, wenn die Sozialauswahl allein nach der Maßgabe des §1 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgenommen werden würde. Die hieraus entstehenden konkreten Nachteile müssen außerdem eine nachteilige Auswirkung auf die Verwirklichung des angestrebten Betriebszwecks haben. Ob die vorgetragenen Sachgründe für eine Altersgruppenbildung der gekündigten Arbeitnehmer anzuerkennen sind, ist uneingeschränkt vom Arbeitsgericht überprüfbar.

Beweiserleichterungen ergeben sich lediglich, wenn die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 KSchG erreicht werden. Dann wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Altersgruppenbildung hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 KSchG in einer Betriebsabteilung nicht erreicht werden.

In der Praxis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des BAG für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Altersgruppenbildung des Arbeitgebers in besonderem Maße zu überprüfen, mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen zu lassen.

Haben Sie Fragen zu diesem arbeitsrechtlichen Thema? Das Team des ArbeitnehmerHilfe e.V. hilft Ihnen gerne persönlich unter 0800-7236910.



FAQ zur Sozialauswahl

Wann findet eine Sozialauswahl statt?

Eine betriebsbedingte Kündigung hat zwei Voraussetzungen: Anlass für eine betriebsbedingte Kündigung muss ein (1) betrieblicher oder außerbetrieblicher Grund sein, wodurch der (2) Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt. Anschließend wird geprüft, ob eine weitere Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Nur wenn keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht, darf der Arbeitgeber kündigen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in seiner Wahl, wen er kündigen möchte, sondern muss dies durch eine Sozialauswahl ermitteln.

Wie findet eine Sozialauswahl statt?

1. Bildung von Vergleichsgruppen

2. Bewertung der Arbeitnehmer anhand von sozialer Kriterien

3. Ergebnisfestlegung

Wer wird nach dem Sozialplan zuerst gekündigt?

Die nach dem Sozialplan am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer werden zuerst gekündigt. Wer am wenigsten Schutz genießt, wird anhand folgender abschließender Kriterien festgelegt: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und gegebenenfalls Schwerbehinderung.


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