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Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis 

Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet Fragen zum Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus stellen sich für Arbeitnehmer bezüglich ihrer Arbeitsverpflichtungen, bestehender Lohnansprüche und Arbeitsschutz konkrete arbeitsrechtliche Fragen. Diese Fragen zum Arbeitsrecht in Bezug auf das Coronavirus wird ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht im Folgenden beantworten. 

Darf ich als Arbeitnehmer ab jetzt im Homeoffice arbeiten?  

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch haben, von zu Hause aus zu arbeiten. Dies gilt auch in diesen Zeiten, in denen das Coronavirus sich ausbreitet. Arbeitnehmer können aber mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice treffen. Ihr Arbeitgeber ist vielleicht offen für eine solche Regelung, wenn er die Ansteckungsgefahr im Büro grundsätzlich verringern möchte. Solche Regelungen können bei einem größeren Befall auch über eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag abgeschlossen werden. Als Arbeitnehmer können sie eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung eventuell ausweiten. Wenn diese z. B. für Betreuungszeiten abgeschlossen wurde, können diese sich durch eine Kita- oder Schulschließung verlängern und sie für diese Tage ebenfalls einen Anspruch auf Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice haben könnten. 


Kann ich bei kränkelnden Kollegen zu Hause bleiben?

Wenn Kollegen husten oder krank wirken, möchten sie als Arbeitnehmer verständlicherweise die Flucht ergreifen. Aber kann man deshalb der Arbeit fernbleiben? Allein der Ausbruch der Epidemie gibt Arbeitnehmern noch nicht das Recht von der Arbeit fernzubleiben. Dieses haben sie nur dann, wenn die Arbeit nach § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar wäre. Eine solche Unzumutbarkeit ist aber nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb einer erheblichen objektiven Gefahr oder zumindest einem ernsthaft begründeten objektiven Verdacht auf eine Gefährdung für Leib, Leben oder Gesundheit ausgesetzt ist. Zum bloßen Husten der Kollegen müsste also ein objektivierbarer Verdacht hinzukommen, dass eine Erkrankung mit dem Coronavirus vorliegt und sie sich davor schützen müssen. Das wird jedoch in der Regel zu verneinen sein.  

Mein Betrieb hat geschlossen - habe ich nach Arbeitsrecht Anspruch auf meinen Lohn? 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dahingegen muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sein und seine Arbeitskraft anbieten. Bei einer Betriebsschließung kann der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommen und die Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Da das Risiko im Betrieb liegt, siehe § 615 Satz 3 BGB, muss er den Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Coronavirus-Epidemie Personalausfälle oder Versorgungsengpässe auftreten, aufgrund derer ihr Arbeitgeber seinen Betrieb vorübergehend einstellt. Der Arbeitgeber ist ebenfalls zur Bezahlung des Lohns verpflichtet, wenn er die Firma aufgrund einer örtlichen Anordnung schließen muss. Die Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf Bezahlung ihres Lohns, auch wenn sie in diesem Fall nicht zur Arbeit gehen können.  

Kurzarbeit wegen des Coronavirus – Wer zahlt jetzt mein Gehalt?

Ihr Arbeitgeber kann versuchen, bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit für seine Beschäftigten anzumelden. Dies kann etwa bei örtlichen Betriebsschließungen oder dann gelten, wenn er seine Produktion teilweise oder ganz einstellen muss – zum Beispiel aufgrund von Nachschubproblemen etc. Die Agentur für Arbeit prüft dann in jedem Einzelfall, ob Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Grundsätzlich kann dieses für maximal 12 Monate gezahlt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 67% bzw. 60% des Nettoentgelt auf Grundlage der bisher tatsächlich erhaltenen Lohnzahlungen. Das ist derselbe Wert wie beim Arbeitslosengeld.  



Ich kann wegen Corona Alarm nicht zur Arbeit erscheinen
Sie können Ihre Arbeit nicht erreichen, weil z. B die öffentlichen Verkehrsmittel wg. der Corona Epidemie ausgefallen sind. In einem solchen Fall haben Sie leider keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn Sie tragen als Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko zur Arbeit zu erscheinen und Ihre Arbeitskraft anzubieten. Der Arbeitnehmer hat das sogenannte Wegerisiko. Falls dieser Fall trotzdem eintrifft, versuchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Homeoffice zu vereinbaren, auch wenn Sie hierauf keinen Anspruch haben, wie wir oben bereits ausgeführt haben.  

Ich bin selbst an Coraona/Covid19 erkrankt - Arbeitsrechtliche Auswirkungen?
Die Erkrankung Covid19 stellt eine normale Erkrankung im Arbeitsverhältnis dar, ohne dass es für Sie als Erkrankter Besonderheiten gibt. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen nach § 3 EFZG. Fall Sie länger erkrankt sind über einen Zeitraum von 6 Wochen ist die Krankenkasse eintrittspflichtig und zahlt an Sie Krankengeld.  

Habe ich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt während meines Tätigkeitsverbots bzw. meiner Quarantäne?  
Wenn sie als Arbeitnehmer nicht erkrankt sind, jedoch von den Behörden die Auflage bekommen haben, ihre Wohnung nicht zu verlassen, unterliegen sie aufgrund dieser Quarantäne einem Tätigkeitsverbot und können ihrer Arbeit nicht nachkommen. Nach § 616 BGB kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ihnen trotz ihrer vorübergehenden Verhinderungen Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Dauer hängt von der Betrachtung des Einzelfalls ab, der Anspruch kann nach dem BGH aber ebenfalls bis zu sechs Wochen betragen.
Aber Achtung: Dieser Anspruch kann sowohl in Tarifverträgen als auch in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen sein. Hier könnten sie jedoch als Ersatz einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung haben, wenn sie als Ansteckungsverdächtiger auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert werden. Für den Verdienstausfall, der hieraus resultiert gilt § 56 des Infektionsschutzgesetzes, nach dem eine Entschädigung in Höhe des Lohns als Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Entschädigung wird  nach dem Verdienstausfall berechnet und beträgt deshalb in den ersten sechs Wochen 100 % ihres Gehalts und danach lediglich die Höhe des Krankengeldes betragen.   


Welchen Arbeitsschutz muss der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht bereitstellen?
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet, die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Hierzu können technische und organisatorische Maßnahmen zählen, wie etwa eine Beschränkung der Mitarbeiterzahl, die Abtrennung einzelner Arbeitsbereiche oder auch die Versetzung der Mitarbeiter ins Homeoffice. Außerdem muss bei tatsächlicher Gefährdung Schutzausrüstung, wie z.B. Schutzhandschuhe und Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen ebenfalls die Unterweisung der Beschäftigten und eine individuelle Beratung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die anzuwendenden Regelungen sind in § 4 Biostoffverordnung, die für Viren gilt und bei dem Coronavirus analog zur Influenza/ Grippe Anwendung findet.  

Haben sich in ihrem Arbeitsverhältnis spezielle arbeitsrechtliche Fragen ergeben? Rufen sie gerne unseren Anwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. an und lassen sie sich zu Problemen mit dem Coronavirus beraten.

Telefon zur Vereinbarung einer Arbeitsrechtsberatung: 0800-2736910

Falls Ihr Arbeitgeber die Corona-Pandemie als Vorwand nutzen möchte, um ungerechtfertigt ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag abzubauen, wenden sie sich sehr gerne an unsere Anwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Verein. In solchen Fällen kann es darum gehen, sie günstig aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Sichern sie sich durch eine fundierte Arbeitsrechtsberatung ihr Recht auf einen Abfindungsanspruch.  


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