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Entschädigung auch bei Nichtbesetzung der Stelle nach AGG
Wenn ein Unternehmen ausdrücklich Mitarbeiter in einem bestimmten Alter sucht, liegt darin eine Benachteiligung der älteren Bewerber wegen ihres Alters.
So entschied das Bundesarbeitsgericht bei einem Unternehmen, das ausdrücklich Mitarbeiter zwischen 25 und 30 Jahren gesucht hat.
Ein älterer Bewerber könnte daher eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch steht ihm auch dann zu, wenn der Arbeitgeber keinen Bewerber eingestellt hat.
Er muss dann lediglich nachweisen, dass er für die Stelle objektiv geeignet gewesen ist und die Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist (PM des BAG zum Urteil vom 23.8.2012-8AZR 285/11).

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