- Kostenfreie Rechtsberatung
- Schnelle Termine
- Soforthilfe
- Anwälte für Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
Beratung bei Erhalt eines Arbeitszeugnisses
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein solches wohlwollend auszustellen und wahrheitsgemäße Angaben zum Verhalten und der erbrachten Leistung im Unternehmen zu machen.
Jedoch sehen geradezu alle Formulierungen im Arbeitszeugnis auf den ersten Blick wohlwollend aus. Ihre wirkliche, versteckte Aussage kann aber eine ganz andere sein.
Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers liegt in dem Bereich der Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, um welche Note es sich in Ihrem Arbeitszeugnis handelt, dann sollten Sie einen Termin bei einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht vereinbaren.
Worauf muss ich bei den Formulierungen im Arbeitszeugnis achten?
Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss das Arbeitszeugnis „wohlwollend“ formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unberechtigt erschweren (BGH 26. November 1963, DB 1964, S. 517).
Bei den Formulierungen kommt es größtenteils auf Feinheiten an. Jemand mit einem Arbeitszeugnis mit der Zeugnisnote „sehr gut“ beinhaltet Beurteilungen wie „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, wird jemand mit der Zeugnisnote „ausreichend“ bewertet, beinhaltet das Arbeitszeugnis nur Formulierungen wie „zu unserer Zufriedenheit“.
Zudem sollten keine übertrieben ausgezeichneten Formulierungen zu erkennen sein, da das Übertreiben oft den Arbeitnehmer albern dastehen lässt. In dieser Hinsicht gibt es viele verschiedene Formulierungsvarianten für ein Arbeitszeugnis.
Wie muss ich bei Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis umgehen?
Wenn Sie als Arbeitnehmer unzufrieden sind mit ihrem Arbeitszeugnis, dann kann ein besseres Zeugnis mit entsprechenden Beweisen angefordert werden. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein durchschnittliches, wohlwollendes Zeugnis auszustellen, müssen Arbeitnehmer bei Wunsch auf ein verbessertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ beweisen können, dass Sie auch dementsprechende Leistungen erzielt wurden und das Verhalten ebenfalls zufriedenstellend war.
Als ersten Schritt sollten Sie ein Gespräch mit dem Verfasser des Zeugnisses suchen, da dieser eventuell der Zeugnissprache nicht gewachsen ist und keine bösen Absichten dahinterstecken.
Wenn dem nicht so ist, dann suchen Sie die falsch bewerteten Textpassagen heraus und schlagen Sie dem Arbeitgeber Alternativen vor. Wenn keine Einigung möglich ist zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dann suchen Sie unseren ArbeitnehmerHilfe e.V. auf und vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer kompetenten Fachanwälte für Arbeitsrecht im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Welche Vorteile hat eine Beratung zu diesem Thema?
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht auf Ihre Änderungswünsche eingehen möchte, dann kommen Sie zu uns. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht werden dieses Thema ausführlich mit Ihnen besprechen und, falls notwendig, gemeinsam ein besseres Arbeitszeugnis beim Arbeitsgericht erreichen.
Lesen Sie auch:
- Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zwischenzeugnis
- wichtige Punkte im Falle einer Kündigung
- keine Erstattung außergerichtlicher Kosten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910