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Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Wir möchten Sie allgemein über die Kostenträgerpflichten im Falle einer anwaltlichen Beauftragung in arbeibtsrechtlichen Angelegenheiten informieren.

Denn laut § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz gelten für materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche Besonderheiten im Arbeitsrecht. Dieser regelt, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der gegnerischen Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BRG folgt aus § 12a nicht nur ein Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern auch ein Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenansprüche. Das sind z.B. Ansprüche für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung ausstehenden Lohns. Auch hier sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten trotz eines bestehenden Verzugs des Arbeitgebers nicht erstattungsfähig.

Dies gilt auch, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur auf die außergerichtliche Vertretung beschränkt und es nicht zum Prozess kommt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Kostenerstattung aus § 823 Abs 2, 826 BGB möglich, etwa dann, wenn ein Rechtsstreit alleine dem Zweck dient, dem Gegner Kosten zu verursachen.

Vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sollten sie daher vorher unbedingt die Frage der Kosten mit dem Rechtsanwalt abklären. Der Rechtsanwalt ist auch dazu verpflichtet, Sie über § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz zu unterrichten.

Gerne können Sie sich als Mitglied im ArbeitnehmerHilfe e.V. bei einer kostenlosen Arbeitsrechtsberatung über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und die entstehenden Kosten erkundigen.




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