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Kopftuchverbot bei der Arbeit
Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen bei der Arbeit ein Kopftuch tragen dürfen, beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Denn ein solches Verbot kann sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Soweit dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Diskriminierung vorliegt und ob eine solche auch dahingehend gerechtfertigt ist.
1. Frühere Entscheidungen
Bereits im Jahr 2017 entschied der EuGH, dass ein solches Verbot eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung darstellen kann. Eine solche sei aber gerechtfertigt, wenn gegenüber den Kunden politische, philosophische oder religiöse Neutralität gewahrt werden soll (Urteil vom 14.03.2017 zum Aktenzeichen C-157/15). Laut dem EuGH geht in diesem Fall die unternehmerische Freiheit der Religionsfreiheit vor.
Aber auch dahingehend ist es eine Einzelfallentscheidung und sollte selbstverständlich kein Freibrief für die Unternehmen sein, ein solches Verbot auszusprechen. Denn diese Rechtfertigung greift vor allem dann, wenn die betriebliche Regelung alle Mitarbeiter betrifft und nicht nur Einzelne.
Im Unterschied dazu fällte der EuGH am selben Tag in einer ähnlich gelagerten Sache die Entscheidung, dass ein solches Verbot dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn dies nur aufgrund einer Kundenbeschwerde erfolgt ist (Urteil vom 14.03.2017 zum Az. C-188/15).
2. Sachverhalt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 30.01.2019 zu entscheiden, ob ein solches Verbot vom Arbeitgeber ausgesprochen werden kann (die Arbeitnehmerin war nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt). Mit Beschluss vom 30.01.2019 legte das BAG dem Europäischen Gerichtshof unterschiedliche Vorlagefragen vor:
Der Betrieb hat eine Kleiderordnung, welche für alle Angestellten gilt, ein „gepflegtes, professionelles Erscheinungsbild“ vorschreibt und bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt „insbesondere Trainings- und Jogginganzüge sowie Kopfbedeckungen aller Art“ verbietet.
Die Vorinstanzen entschieden allesamt zugunsten der Arbeitnehmerin, denn auch bei der Bestimmung der Kleiderordnung, die durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (§ 106 Gewerbeordnung), ist Art. 4 des Grundgesetzes zu beachten.
Sofern sich viele Leser die Frage stellen, aus welchen Gründen das BAG nicht im Sinne der Arbeitnehmerin entscheiden wollte und etwaige Vorlagefragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegte, so ist dazu zu sagen, dass es in erster Linie um die Frage geht, wie das Verhältnis des deutschen Grundgesetzes zum Unionsrecht ist.
Das Unionsrecht schützt im Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die unternehmerische Freiheit. Der EuGH muss nun beurteilen, ob dieser Schutz eine Rechtfertigung für die Diskriminierung der Arbeitnehmerin darstellen kann.
Denn auch in früheren Entscheidungen des EuGHs, zum Beispiel zum Kirchenarbeitsrecht, hat sich herauskristallisiert, dass – trotz Verankerung in nationalen Gesetzen – oftmals das Unionsrecht den Vorrang genießt.
3. Fazit
Der EuGH hat die Vorlagefragen wie folgt entschieden: Ein betriebliches Neutralitätsverbot (meist eine im Rahmen des Direktionsrechts erlassene Kleiderordnung oder Dienstanweisung), das das Tragen auffälliger, großflächiger religiöser, politischer oder weltanschaulicher Zeichen untersagt, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar – vorausgesetzt, die Regel gilt unterschiedslos für alle Überzeugungen und wird tatsächlich konsequent umgesetzt.
Arbeitgeber können sich nicht durch eine bloße Behauptung, es gelte nun eine „Neutralitätspflicht“, von ihrer Diskriminierungshaftung befreien, da das Grundgesetz die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) besonders schützt. Nach der ständigen Linie deutscher Gerichte ist vielmehr ein konkretes „wirkliches Bedürfnis“ bzw. eine tatsächliche betriebliche Beeinträchtigung darzulegen.
FAQ – Kopftuchverbot im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer fragt, Anwalt für Arbeitsrecht antwortet
Darf eine Richterin ein Kopftuch tragen?
Die verfassungsrechtliche Religionsfreiheit – so das Verwaltungsgericht – darf verhältnismäßig eingeschränkt werden, wenn es um staatliche Tätigkeiten geht und die Funktionsfähigkeit als auch die Neutralität der Rechtsordnung auf dem Spiel stehen. Vorliegend reicht also eine abstrakte Gefahr.
Darf eine Lehrerin eine Kopftuch tragen?
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Lehrerin nicht pauschal einem Kopftuchverbot unterliegt, sondern dass eine ganz konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in der Schule bestehen muss.
Kopftuchverbot: Was unterscheidet Gericht und Schule?
Das Verwaltungsgericht hat den Unterschied zwischen dem Gerichtssaal und der Schule ebenfalls aufgezeigt und ausgeführt, dass eine Differenzierung notwendig ist, weil eine Richterin und eine Lehrerin unterschiedliche Rollen verkörpern. Die Lehrerrolle verkörpert Offenheit und Vielfalt, während die Richterrolle die Staatsgewalt verkörpert, die gegenüber den Bürgern verbindlich über Recht entscheidet.
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