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Kündigung aufgrund von Diebstahl

Dem Arbeitnehmer kann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn dieser geringwertige Gegenstände unterschlägt.

Eine lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers schränkt dies nicht ein. Selbst wenn der Arbeitnehmer das dazugehörige Beweismaterial durch den Einsatz verdeckter Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen hat, bewirkt das noch kein prozessuales Beweisverwertungsverbot nach § 6b Abs. 2 BDSG.

Es muss trotzdem geprüft werden ob die verdeckte Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG in diesem Fall zulässig ist.

Um zulässig zu sein, muss die verdeckte Videoüberwachung aufgrund eines konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung vorgenommen werden. Des Weiteren muss sich bei der Installation der Videoüberwachung, diese räumlich und funktional auf einen abgrenzbaren Bereich von Mitarbeitern beschränken und sie muss das letzte verbleibende Mittel darstellen.

Auch bei der Zustimmung des Betriebsrat zur verdeckten Videoüberwachung müssen diese Kriterien erfüllt sein (PM zum Urteil vom 21.6.2012-2AZR 153/11).
 




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