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Kündigung aufgrund von Diebstahl

aufgezeigt anhand eines Falles aus dem Jahr 2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2012 über folgenden Fall zu entscheiden: In der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 22.12.2008 installierte der Arbeitgeber Videokameras in den Verkaufsräumen seines Supermarkts. Am 12.01.2009 wertete der Arbeitgeber das Filmmaterial aus. Dieses zeigte, wie sich eine Verkäuferin heimlich Zigaretten angeeignet hatte, weshalb sie vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das BAG stellte in diesem Zusammenhang folgende Richtlinien fest:  

Dem Arbeitnehmer kann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn dieser geringwertige Gegenstände stiehlt.

Eine lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers schränkt dies nicht ein. 

Wenn der Arbeitgeber das dazugehörige Beweismaterial durch den Einsatz verdeckter Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen hat, bewirkt das noch kein prozessuales Beweisverwertungsverbot nach § 6b Abs. 2 BDSG. Es muss trotzdem geprüft werden, ob die verdeckte Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG in diesem Fall zulässig ist. Um zulässig zu sein, muss die verdeckte Videoüberwachung aufgrund des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung vorgenommen werden. Des Weiteren muss sich bei der Videoüberwachung räumlich und funktional auf einen abgrenzbaren Bereich beschränken das letzte verbleibende Mittel darstellen.

Auch bei der Zustimmung des Betriebsrats zur verdeckten Videoüberwachung müssen diese Kriterien erfüllt sein (PM zum Urteil vom 21.06.2012-2AZR 153/11).

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da auf den Videoaufnahmen zwei Diebstähle der Verkäuferin aufgezeichnet wurden und sie dadurch wiederholt vorsätzlich gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hatte. Das BAG ließ die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung offen und verwies sie dahingehend zurück an das Landesarbeitsgericht (LAG). Das hat nämlich mit dem Aufbau der Gerichtsbarkeit zu tun. Das BAG überprüft nur Rechtsfragen und Verfahrensfehler, nicht den Sachverhalt selbst. Leider gibt es kein öffentlich verfügbares Folgeurteil des LAG, in dem diese Frage beantwortet wurde. Da die Umstände des Einzelfalls nicht bekannt sind, können im Rahmen dieses Artikels eine Prüfung und sachgerechte Bewertung nicht erfolgen.




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