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Kündigung wegen Bagatelldelikts
Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht
Der ArbeitnehmerHilfe e. V. teilt mit, wie die Arbeitsgerichte eine Kündigung wegen eines Bagatelldelikts bewerten. Begeht der Arbeitnehmer ein Bagatelldelikt, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Diese hat zwei Voraussetzungen: Zunächst muss ein wichtiger Grund vorliegen, und zum anderen muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen.
1. Wichtiger Grund
Eine rechtswidrige, vorsätzliche Handlung, die gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtet ist, ist immer eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist auch dann als wichtiger Grund für eine Kündigung zu bewerten, wenn es sich um den Diebstahl eines sogenannten geringwertigen Gegenstands handelt.
Dies gilt auch, wenn kein Schaden beim Arbeitgeber entstanden ist; der Vertrauensbruch ist ausreichend. Das heißt, dass jedwede Handlung gegen das Vermögen des Arbeitgebers grundsätzlich als Pflichtverletzung durch die deutschen Arbeitsgerichte gewertet wird. Eine Geringwertigkeitsklausel gibt es dabei nicht.
2. Interessenabwägung
Da die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass es grundsätzlich keine absoluten Kündigungsgründe gibt, ist immer eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzunehmen.
In der Interessenabwägung werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung gehen die Arbeitsgerichte bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich davon aus, dass es zuvor einer Abmahnung bedarf.
Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft auch im Falle einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
An diesen Formulierungen bemessen die Arbeitsgerichte, ob im Rahmen der Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist oder ob die Pflichtverletzung geeignet ist, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen.
Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen unter info@arbeitnehmerhilfe.de zur Verfügung.
FAQ zur Kündigung wegen Bagatelldelikten
Arbeitnehmer fragt, Fachanwalt antwortet
Welche Beispiele gibt es für Bagatelldelikte?
Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Fällen über Bagatelldelikte entschieden. Darunter war ein Fall, in dem eine Kassiererin zwei Pfandbons im Wert von 1,30 € eingelöst hatte und der Arbeitgeber sie deswegen fristlos kündigte. Dies stellt zwar einen wichtigen Grund dar, jedoch fiel die Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin aus, sodass die fristlose Kündigung unwirksam war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei Bagatelldelikten im Allgemeinen um den Diebstahl geringfügiger Sachen, um Arbeitszeitbetrug bei geringfügiger Zeitdifferenz oder um die exzessive Internetnutzung zu private Zwecken handelt.
Was bedeutet § 626 BGB?
§ 626 BGB sagt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beenden können, wenn ein schwerwiegender Vorfall (sog. wichtiger Grund) vorliegt.
Was ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers?
Es wird immer wieder darüber gestritten, was zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus gibt es Nebenpflichten, wie etwa die Erbringung von Arbeitsergebnissen, Verschwiegenheitspflicht oder Handlungspflichten. Wenn gegen eine dieser Pflichten verstoßen wird, liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor.
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