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Kündigung wegen Corona / Covid-19

Kann der Arbeitgeber wegen Corona arbeitsrechtlich kündigen? Verliere ich als Arbeitnehmer meinen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wegen Corona und wie kann ich gegen eine solche Kündigung vorgehen? Was würde mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Kündigung wegen Corona raten?

Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht können Ihnen bei einer Kündigung wegen Corona kompetent weiterhelfen, da auch gegen eine solche Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Wenn ihr Arbeitgeber über zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und sie seit über einem halben Jahr für ihn tätig sind, ist das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich anwendbar und somit eine Kündigungsschutzklage möglich. Der Arbeitgeber kann als Kündigungsgrund nach dem Arbeitsrecht nicht bloß „Covid-19“ angeben. Grund hierfür ist, dass aktuell noch nicht abgesehen werden kann, welche Unternehmen Fördergelder erhalten und die Dauer der Epidemie-Beschränkungen noch nicht absehbar sind. Vorübergehende Einschnitte stellen im Arbeitsrecht keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz haben, beispielsweise weil sie schwerbehindert sind, muss der Arbeitgeber nach wie vor einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Inklusionsamt stellen. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer gilt also nach wie vor.

Verliere ich wegen Corona meine Arbeitnehmerrechte aus dem Arbeitsrecht?

Wie bereits oben ausgeführt können Sie Kündigungsschutzklage mit unserer Hilfe als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einlegen. Weil Corona an sich keine arbeitsrechtliche Möglichkeit zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses darstellt. Bitte beachten Sie, dass dies nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt ihrer Kündigung möglich ist. Ihr Recht als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage zu erheben, weil Sie eine Kündigung wegen Corona erhalten haben, bleibt Ihnen also nach wie vor erhalten. Eine Kündigung wegen Corona bzw. Covid-19 wäre im Arbeitsrecht ein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Bedingung im Arbeitsrecht ist aber, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen muss. Wenn in Ihrem Betrieb bereits Kurzarbeit eingeführt wurde, spricht dies nur für einen vorübergehenden Arbeitsausfall, so dass in diesen Konstellationen regelmäßig kein dauerhafter Ausfall angenommen werden kann und eine Kündigung arbeitsrechtlich unwirksam ist. Eine betriebsbedingte Kündigung kann daher von Ihrem Arbeitgeber nur schwer begründet werden.

Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona erhalten und Fragen zu Ihrer arbeitsrechtlichen Möglichkeit einer Abfindungszahlung?

Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen sehr gerne eine Abfindung nach erhaltener Kündigung geltend zu machen. Wir vertreten unsere Mandanten sehr erfolgreich bundesweit in Kündigungsschutzverfahren und können Sie daher im Arbeitsrecht mit großer Erfahrung beraten. Insbesondere wenn es um die Vereinbarung von hohen Abfindungen oder auch guten bis sehr guten Arbeitszeugnissen geht, können Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und arbeitsrechtliche Expertise vertrauen.

Ihr Anwaltsteam für Arbeitsrecht des Arbeitnehmerhilfe e.V.



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