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Kündigung wegen Facebook-Statusmeldung

geschildert vom Anwalt für Arbeitsrecht

Laut einem Fall in Bochum wurde kürzlich ein Mann, wegen einer Beleidigung in dem sozialen Netzwerk Facebook von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Arbeitnehmer dürfen zwar berechtigterweise ihre Kritik gegenüber ihrem Arbeitgeber äußern, jedoch ist eine Beleidigung keine sachliche Kritik. Vielmehr erfüllt die Beleidigung einen Straftatbestand. Im Strafgesetzbuch § 185 ist vermerkt, dass für eine Beleidigung eine Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe festgesetzt werden kann.

Ob die Äußerung einer Beleidigung eine Abmahnung oder eine Kündigung als Arbeitgebermaßnahme auslöst, hängt von der Schwere der Ehrverletzung, der Reichweite (privater oder öffentlicher Account) und den Umständen des Einzelfalls ab.

Da im Bochumer Fall jeder Zugriff auf das Profil des Angestellten hatte und es sich um eine schwere Beleidigung handelte, entschied sich das Gericht für die Wirksamkeit der Kündigung und gab dem Arbeitgeber recht.



FAQ - Social Media am Arbeitsplatz

Kann mich mein Arbeitgeber zu Social Media zwingen?

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, sein privates Social Media zu nutzen, da er damit gleichzeitig dazu gezwungen würde, seine persönlichen Daten öffentlich zu machen.

Ist die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz erlaubt?

Dies hängt vom Regelwerk des Unternehmens ab. Soweit Social Media lediglich zur Erbringung der Arbeitsleistung dient, ist die Nutzung selbstverständlich erlaubt bzw. notwendig. Soweit der Arbeitgeber die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit erlaubt, muss er einen klaren Umfang festlegen.

Kann mir mein Arbeitgeber vorschreiben, was ich in sozialen Medien posten darf und was nicht?

Das kommt darauf an, ob es sich um privat genutztes Social Media oder um dienstlich genutztes Social Media handelt. Wenn es sich um eine rein private Nutzung handelt, kann der Arbeitgeber – mangels Weisungsrechts – nicht darüber entscheiden, was der Arbeitnehmer posten darf und was nicht. Anders verhält es sich, wenn Social Media für dienstliche Zwecke genutzt wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorgaben machen, wie er sich auf Social Media zu verhalten hat.


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Fristlose Kündigung erhalten?

Haben Sie eine fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann können sie uns jederzeit zu den Bürozeiten des ArbeitnehmerHilfe e.V. anrufen und eine...


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