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Informationen zum Mindestlohn und zum Arbeitszeitgesetz
Erklärt vom Anwalt für Arbeitnehmer
Immer wieder führen das Arbeitszeitgesetz, der Anspruch auf die Ableistung von Überstunden, die Urlaubsabgeltung, die zulässige Höchstarbeitszeit und der eingeführte Mindestlohn zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; meistens liegt dies an den unklaren Regelungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deswegen erklärt Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht, was man unter dem Mindestlohn versteht.
Das Mindestlohngesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten, und knapp vier Millionen Menschen in Deutschland profitieren vom Mindestlohn. Seit Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter und kleinstzulässiger Betrag für die Arbeitszeit, die Arbeitnehmer in Deutschland pro Stunde leisten. Der Lohn darf seit dem 01.01.2025 12,82 € brutto pro Stunde nicht unterschreiten, damit Arbeitnehmer vor Ausbeutung durch ihre Arbeitgeber geschützt sind. 2026 wird der Mindestlohn auf 13,60 € und 2027 auf 14,60 € angehoben.
Wer bekommt den Mindestlohn und wer ist davon ausgenommen?
Unterstützung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnzahlung. Dabei darf die Höhe grundsätzlich nicht den Mindestlohn unterschreiten. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich Tätige.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre in allen Branchen. Bis Ende 2016 konnten in tariflichen Vereinbarungen beschlossene Beträge unter 8,50 € bestehen bleiben; seit dem 01.01.2017, wie oben erwähnt, gilt das Mindestlohngesetz bundesweit.
Es besteht jedoch eine Ausnahme für unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung, da vermieden werden soll, dass sich junge Erwachsene eine normale Anstellung suchen, anstatt eine eher schlecht bezahlte Ausbildung zu beginnen.
Langzeitarbeitslose sind vom Mindestlohn ebenfalls ausgenommen. Wer nach 12-monatiger Arbeitslosigkeit eine neue Anstellung findet, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Dies soll den Anreiz für Arbeitgeber erhöhen, Langzeitarbeitslose einzustellen.
Für Praktikanten und Ehrenamtliche gilt das Mindestlohngesetz ebenso nicht, auch wenn es sich um ein langfristiges Praktikum handelt.
Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie Anspruch auf den Mindestlohn haben, vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer kompetenten Fach- und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Wir vom ArbeitnehmerHilfe e.V. helfen Ihnen gerne.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Arbeitszeiten?
Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht
Der Arbeitszeitbegriff ist in § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) legaldefiniert. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Diese ist regelmäßig im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz geregelt, aber nicht die genaue Lage oder Verteilung auf die Werktage.
Acht Stunden beträgt die maximale werktägliche Arbeitszeit; hierbei geht man von einer Sechs-Tage Woche aus. Die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 48 Stunden; die sich auch auf 60 Stunden erhöhen können bei entsprechendem Ausgleich.
Die Vorschriften des ArbZG sind für Arbeitnehmer verpflichtend; Leistungen darüber hinaus sind unzulässig. Jede arbeitsvertragliche Vereinbarung, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht, ist unwirksam.
Der Arbeitgeber und auch gegebenenfalls der Betriebsrat entscheiden über die Verteilung der Wochenstunden auf die Wochentage. Die über die vertraglich vereinbarten Stunden hinausgehende Zeit nennt man Überstunden.
Grundsätzlich müssen Überstunden nur geleistet werden, soweit dies vorher vereinbart wurde; in wichtigen Fällen können Überstunden auch vom Arbeitgeber ohne vertragliche Regelung angeordnet werden. Allerdings hört man auch in Deutschland immer wieder von 24– oder auch 48–Stunden–Schichten vor allem in Krankenhäusern. Wenn sich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände darauf einigen, ist dies im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten durchaus möglich.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt aber auch Ruhepausen vor. Nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben; bei mehr als neun Stunden sogar 45 Minuten. Die Pausen werden nicht zur Arbeitszeit dazugerechnet. Außerdem ist eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben.
An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot; dennoch gibt es einige Ausnahmen auch hierfür. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, der Nahverkehr, der Rundfunk oder das Gastgewerbe. Arbeitnehmer aus diesen Branchen haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag, welcher innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu Arbeitszeiten oder zu Ihren geregelten Wochenstunden im Arbeitsvertrag haben, vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten.
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