• Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Mobbing am Arbeitsplatz und die Möglichkeiten der Betroffenen

Definition, Rechte und Höhe

Psychische Erkrankungen infolge von Mobbing durch Kollegen und Vorgesetzte betreffen immer mehr Arbeitnehmer und führen zu hohen finanziellen Verlusten durch immer wieder auftretende Fehlzeiten bei Arbeitgebern und zu bleibenden Schäden bei den Opfern.

Was tun, wenn man meint von Mobbing betroffen zu sein? Was ist denn Mobbing überhaupt und wer gehört zu dem Kreis der Betroffenen? Wie können Mobbingopfer sich rechtlich und tatsächlich zur Wehr setzen?


Was zählt alles zu Mobbing am Arbeitsplatz?

erklärt vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Trennung zwischen Mobbing und sozialen Konflikten ist nicht immer einfach vorzunehmen. In einem Urteil von 2001 wurde ein leitender Angestellter durch organisatorische Änderungen gezielt herabgestuft und mit unterwertigen Aufgaben betraut, sodass das LAG Mobbing annahm. Dagegen verneinte das LAG im Jahr 2020 das Vorliegen von Mobbing, als ein Arbeitnehmer über acht Jahre hinweg 14 Abmahnungen erhielt.

Grundsätzlich ist Mobbing von bloßen unangenehmen Handlungsweisen abzugrenzen.

Das BAG definiert es als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Beschluss v. 15.01.1997 – 7 ABR 14/96).

Dazu gehören Maßnahmen, denen nach den Umständen eine Symbolwirkung zukommt und die den Niedergang, die Ausgrenzung oder Demütigung des Betroffenen zum Ausdruck bringen oder der Zermürbung dienen (LAG Schleswig – Holstein, Urteil v. 19.03.2002 – 3 Sa 1/02).

Eine Belästigung nach § 3 III AGG liegt dann vor, wenn Mobbinghandlungen im Zusammenhang mit einem Merkmal aus § 1 AGG stehen (BAG, Urteil v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06). Dabei ist auf eine objektive Betrachtungsweise abzustellen.

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger bereiten bei der Durchsetzung der Forderungen oftmals nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Im Rahmen unserer Beratungsgespräche sind wir gerne bereit, Ihnen in Ihrem Einzelfall hierzu die erforderliche Hilfestellung zu geben und Sie ggf. auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu vertreten.


Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht

Anfänglich kann man bei Mobbing zur Mediation greifen oder dem Arbeitgeber eine adäquate Maßnahme gegen den Täter verlangen. Sind die genannten Möglichkeiten sinnlos, können intensivere Maßnahmen vorgenommen. 

Ist ein Arbeitnehmer von Mobbing betroffen, sollte er in erster Linie von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen. § 84 BetrVG regelt, dass ihm aus der Ausübung seines Beschwerderechts keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen dürfen. Nach § 85 BetrVG kann er sich auch an den Betriebsrat wenden, soweit einer vorhanden ist.

Grundsätzlich kommen als Lösungen Sanktionen oder Mediation in Betracht. Der Arbeitgeber ist berechtigt gegenüber den Verursachern des Mobbings Ermahnungen, Abmahnungen, Änderungs- oder Beendigungskündigungen auszusprechen, Betriebsbußen zu verhängen oder Versetzungen vorzunehmen. 

Gespräche im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements betreffen dagegen die Mediation. Mediation ist jedenfalls dann ein adäquates Mittel, wenn aufgrund der geringen Intensität der Maßnahmen noch keine Sanktionen in Erwägung gezogen werden können.

Soweit sich das Mobbingproblem am Arbeitsplatz aber nicht lösen lässt, bzw. der Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage nach der Durchsetzung ihrer Rechte.

Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB Gebrauch zu machen, wenn die Vorfälle am Arbeitsplatz eine Intensität erreicht haben, die eine dortige Anwesenheit unzumutbar macht und der Arbeitgeber nichts unternimmt, um die Situation zu ändern. Voraussetzung dabei ist jedoch eine erhebliche Intensität des Mobbings (BAG, Urteil v. 13.03.2008 – 2 AZR 88/07).

Bei der Ausübung dieses Rechts ist äußerste Zurückhaltung geboten, da unberechtigtes Fehlen während der Arbeitszeit einen Grund für eine fristlose Kündigung liefern kann.

Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf die Unterlassung künftiger Mobbinghandlungen folgt aus §§ 823, 1004 , 612a BGB (LAG Thüringen, Urteil v. 10.04.2001 – 5 Sa 403/2000). Alternativ kommt auch ein Anspruch auf Versetzung auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ in Betracht (BAG, Urteil v. 6.11.2007 – 1 AZR 960/06).

Schadensersatz des Arbeitnehmers gerichtet auf die Übernahme von Behandlungskosten wegen der gesundheitlichen Folgen des Mobbings oder Schmerzensgeld kommt nur dann in Betracht, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Ein Schmerzensgeldanspruch und ein Anspruch auf Schutz vor Mobbing folgt aus § 241 I i.V.m. dem Arbeitsvertrag und kann selbst bei Handlungen von Kollegen über § 278 BGB gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden (BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06).

Ein immaterieller Schaden kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und eine Genugtuung des Betroffenen durch ein Unterlassen der Handlung, eine Gegendarstellung oder einen Widerruf nicht erreicht werden kann. Einen Anspruch auf Entlassung des Verursachers hat der Betroffene aber nicht (BAG, Urteil v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06).



Auf welche Höhe bemisst sich die Entschädigungszahlung?

erläutert durch Anwalt für Arbeitnehmer

Die Höhe der Entschädigungszahlung ist abhängig von der Art, Dauer, Zielrichtung und den gesundheitlichen Folgen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bewegt sich typischerweise zwischen 7.000 € bis 30.000 €. 

Interessant ist natürlich die Höhe einer solchen Entschädigung. Die Höhe des Einkommens spielt bei der Schmerzensgeldbemessung heutzutage keine Rolle mehr. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, insbesondere Art und Schwere der Persönlichkeitsverletzung, Dauer und Motiv des Mobbingtäters. Je nach Mitverschulden des Opfers kann der Anspruch auch nach § 254 BGB geringer ausfallen. Die genaue Bezifferung kann nach § 287 ZPO auch in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, wobei immer eine Mindesthöhe anzugeben ist.


Weitere Informationen zu Mobbing am Arbeitsplatz:

Personalgespräch

Jeder Arbeitnehmer kennt diese Situation: Der Chef lädt persönlich oder schriftlich zum…

Mobbing und Diskriminierung

Das Wort „Mobbing“ kommt aus dem englischsprachigen Raum und bedeutet so viel wie schikanieren…

Trinkgeldregelungen

Viele Gastronomen wollen an den von den Servicekräften vereinnahmten Trinkgeldern teilhaben…


Unsicher, ob es sich bei Ihrem Fall um Mobbing handelt?

Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie online einen Termin zur Beratung - unkompliziert und schnell.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0800-7236910

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Ismaninger Str. 92
81675 München