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Öffentliche Bedienstete im Privatbetrieb als Betriebsrat

In den Betriebsrat können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt werden, wenn sie in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen mindestens 6 Monate tätig sind und in diesen Betrieb eingegliedert sind.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch solche Arbeitnehmer (öffentliche Bedienstete), die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Privatunternehmen stehen, passiv wählbar sind im Rahmen der Betriebsratswahl.

Dies geht aus dem seit dem 04.08.2009 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügten § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz hervor.

Danach sind öffentliche Bedienstete, die in den Betreib eigegliedert sind, als Arbeitnehmer zu werten. (PM des BAG zum Beschluss vom 15.08.2012-7 ABR34/11)




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