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Öffentliche Bedienstete im Privatbetrieb als Betriebsrat
erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht
In den Betriebsrat können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt werden, wenn sie in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen mindestens sechs Monate tätig und in diesen Betrieb eingegliedert sind.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch solche Arbeitnehmer (öffentliche Bedienstete), die in keinem Arbeitsverhältnis zum Privatunternehmen stehen, im Rahmen der Betriebsratswahl passiv wählbar sind.
Dies geht aus dem seit dem 04.08.2009 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügten § 5 Betriebsverfassungsgesetz hervor.
Danach sind öffentliche Bedienstete, die in den Betrieb eingegliedert sind, als Arbeitnehmer zu werten (PM des BAG zum Beschluss vom 15.08.2012-7 ABR34/11).
FAQ – Anrufung der Einigungsstelle
Betriebsrat fragt, Fachanwalt für Arbeitsrecht antwortet
Was macht eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Mediationsstelle, die grundsätzlich nichts mit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu tun hat. Sie wird vom Betriebsrat einberufen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit, die der zwingenden Mitbestimmung (z. B. § 87 BetrVG) unterfällt, nicht geeinigt haben. Aber Achtung: Die Einigungsstelle ist kein Gremium, das bereits im Unternehmen haust. Vielmehr existiert sie noch gar nicht, sondern muss zunächst gebildet werden.
Wie setzt sich eine Einigungsstelle zusammen?
Die Einigungsstelle besteht in der Regel aus zwei bis drei Beisitzern auf Arbeitgeberseite (meist ein Anwalt und ein leitender Angestellter), zwei bis drei Beisitzern auf Betriebsratsseite (meist ein Anwalt und ein Gewerkschaftsvertreter) sowie einem Vorsitzenden (meist ein Arbeitsrichter). Die jeweiligen Beisitzer sind anders als der Vorsitzende gerade nicht unparteiisch, sondern vertreten in der Diskussion mit den anderen Beteiligten entweder die Arbeitgeberseite oder die Betriebsratsseite. Anders ist dies beim Vorsitzenden der Einigungsstelle. Dieser muss unparteiisch sein und sich in dem Fachgebiet äußerst gut auskennen, weshalb die beiden Seiten regelmäßig einen Arbeitsrichter als Vorsitzenden bestellen.
Wie funktioniert der Ablauf einer Einigungsstelle?
1. Zunächst versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat, sich über die strittige Angelegenheit zu einigen. Wenn keine Einigung erzielt wird, muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen, in dem er festhält, dass die Verhandlungen gescheitert sind und die Einigungsstelle einberufen.
2. Im nächsten Schritt muss die Einigungsstelle gebildet werden.
3. Wurde die Einigungsstelle gebildet, prüft diese, ob der Betriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht in der strittigen Angelegenheit hat. Wird diese Frage bejaht, ist die Einigungsstelle zuständig. Die Zuständigkeitsprüfung ist erforderlich, weil der Arbeitgeber in der strittigen Angelegenheit allein entscheiden kann, wenn kein Mitbestimmungsrecht besteht.
4. Ein im Gesetz nicht genannter Ausgang ist die vergleichsweise Lösung. Dabei entscheidet sich die Einigungsstelle weder für die Lösung des Arbeitgebers noch für die Lösung des Betriebsrats, sondern schlägt den beiden Parteien einen ausgearbeiteten Kompromiss vor. Gelingt dies nicht oder wird die vergleichsweise Lösung abgelehnt, entscheidet die Einigungsstelle per Beschluss (sog. Spruch) über die strittige Angelegenheit. Sollte eine der Parteien mit dem Spruch unzufrieden sein, kann sie einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs beim Arbeitsgericht erheben.
Wie hoch sind die Kosten für eine Einigungsstelle?
Die Kosten der Einigungsstelle belaufen sich regelmäßig auf 600 € bis 1.000 € pro Stunde. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, weshalb die Einigungsstelle ein enormes Druckmittel des Betriebsrats ist.
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