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Ihre Rechte während der Schwangerschaft

Keine Mitteilungspflicht

Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich beanspruchen will, muss sie natürlich auch erwähnen, dass sie schwanger ist.

Die Pflicht, dieses mitzuteilen, besteht allerdings nicht, denn laut Mutterschutzgesetz 'soll' sie ihre Umstände mitteilen.

Im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes ist aber dazu zu raten, nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen.

Allen Beteiligten bleibt anschließend genügend Zeit, sich in der neuen Situation zurechtzufinden.

Kündigungsschutz

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer Frau, die ein Kind erwartet, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden darf.

Erfahren Sie erst nach der Entlassung, dass Sie schwanger sind, waren aber zum Kündigungstermin bereits in anderen Umständen, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Damit erwirken Sie rückwirkend Kündigungsschutz, der übrigens auch in der Probezeit gilt.

Allerdings kann der Mutterschutz Kündigungen nicht völlig ausschließen – beispielsweise, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet oder seinen Betrieb schließt.

Erforderlich ist aber immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dann wird die Kündigung erst später wirksam. Als betrüblich lässt sich die Regelung bezeichnen, dass bei einer Fehlgeburt der Kündigungsschutz sofort erlischt.

Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig

In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, erlaubt das Arbeitsrecht nur ausnahmsweise eine Kündigung, etwa bei Stilllegung des Betriebes oder Diebstahl.

Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Nicht zugelassene Arbeiten

Während der gesamten Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnten.

Das sind Tätigkeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges Beugen und Strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm erfordern.

Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie ab dem fünften Schwangerschaftsmonat mehr als vier Stunden bei der Arbeit zu stehen. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Erholungspausen gewähren. Verboten ist Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr.

Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter außerdem nicht mehr in Beförderungsmitteln aller Art arbeiten (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug). Weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin, Schaffnerin oder Stewardess.

Der Arbeitgeber muss den Schwangeren eine andere Tätigkeit anbieten, die sie ausüben dürfen. Kann er dies nicht, muss er sie bei vollem Gehalt freistellen.



Das individuelle Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutz-Gesetz beinhaltet das Recht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn die Mutter beziehungsweise das Kind am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.

Das gilt natürlich insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche.

Um das individuelle Beschäftigungsverbot durchzusetzen, braucht die Schwangere ein ärztliches Attest. Jeder niedergelassene Arzt darf ein solches Attest

ausstellen. Darin muss man genau erläutern, warum die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten sollte oder ob sie nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten darf.

Der Arbeitgeber hat generell das Recht, dieses Attest noch einmal überprüfen zu lassen, wenn er es anzweifelt. Bleibt es bei dem Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen.

Wenn die Schwangere eine andere Tätigkeit im Unternehmen zugewiesen bekommt, weil sie ihre ursprüngliche nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.

Krankschreibung

Wenn eine werdende Mutter wegen Grippe zuhause bleiben muss, dann genügt eine Krankschreibung. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt ganz normal weiter.

Ist sie jedoch länger als sechs Wochen nicht einsatzfähig, übernimmt die Krankenkasse und bezahlt Krankengeld. Das ist allerdings niedriger als das Gehalt.

Schwangere sollten deshalb lieber versuchen, ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot zu bekommen. Dann muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen.

Arztbesuche

Auch Schwangere dürfen ihre Arztbesuche nicht während der Arbeitszeit erledigen. Wer sich nicht daran hält, dem kann es passieren, dass der Arbeitgeber verlangt, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Einzige Ausnahme sind Arztbesuche, zu denen die Schwangere nüchtern erscheinen muss. 

Mutterschutzfrist

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) sind Frauen von der Arbeit freigestellt.

Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt allerdings besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Außerdem gibt es während dieser sogenannten Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Meist wird so das Einkommen vor Beginn der Schutzfrist erreicht.

Anspruch auf Elternzeit

Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Nimmt eines der Elternteile oder beide gemeinsam Elternzeit, verlängert sich deren Kündigungsschutz auf die Dauer der Elternzeit. Während der Elternzeit zahlt der Staat Elterngeld für maximal 14 Monate, davon kann ein Elternteil maximal zwölf Monate beanspruchen, der andere mindestens zwei Monate. Das Elterngeld beträgt 65 Prozent vom Nettolohn.

Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Gerne können Sie sich bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auch persönlich melden und sich über Ihre Rechte während der Schwangerschaft informieren. 


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