Ihre Rechte während der Schwangerschaft
Anwalt für Arbeitnehmerinnen erklärt
Im folgenden Artikel gibt der Anwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. kurze Antworten auf die meistgestellten Fragen von schwangeren Arbeitnehmerinnen rund um Mutterschutz, Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsverhältnis.
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Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwanger bin?
Antwort Anwalt: Nein, dann genießt die Arbeitnehmerin allerdings auch keine Schutzrechte.
Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich beanspruchen will, muss sie auch erwähnen, dass sie schwanger ist.
Die Pflicht, dieses mitzuteilen, besteht allerdings nicht, denn laut Mutterschutzgesetz „soll“ sie ihre Umstände mitteilen. Eine sog. Sollvorschrift begründet demnach keine Pflicht.
Im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes ist aber dazu zu raten, nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen.
Allen Beteiligten bleibt anschließend genügend Zeit, sich in der neuen Situation zurechtzufinden.
Genießt eine schwangere Arbeitnehmerin Kündigungsschutz?
Antwort Anwalt: Es kommt darauf an.
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer Frau, die ein Kind erwartet, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt grundsätzlich nicht gekündigt werden darf.
Erfahren Sie erst nach der Kündigung, dass Sie schwanger sind, waren aber zum Kündigungstermin bereits in anderen Umständen, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Damit erwirken Sie rückwirkend Kündigungsschutz, der übrigens auch in der Probezeit gilt.
Allerdings kann der Mutterschutz Kündigungen nicht völlig ausschließen – beispielsweise, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet oder seinen Betrieb schließt. Erforderlich ist aber immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dann wird die Kündigung erst später wirksam.
Sollte die Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, gilt der Kündigungsschutz bis vier Monate nach dem tragischen Ereignis. Bei Fehlgeburten, die sich vor der zwölften Schwangerschaftswoche ereignen, endet der Kündigungsschutz mit der Fehlgeburt.
Darf eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt werden?
Antwort Anwalt: Ja, eine Kündigung ist in Ausnahmefällen zulässig.
In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, erlaubt das Arbeitsrecht nur ausnahmsweise eine Kündigung, etwa bei Stilllegung des Betriebes oder bei Diebstahl.
Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
Welche Arbeiten sind während der Schwangerschaft unzulässig?
Antwort Anwalt: Generell gilt ein Verbot für Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Einflüssen.
Während der gesamten Schwangerschaft müssen keine Arbeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnten.
Das sind Tätigkeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges Beugen und Strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm erfordern.
Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit. Außerdem ist es verboten ab dem berechneten Entbindungstermin mehr als vier Stunden zu stehen. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Erholungspausen gewähren. Verboten sind grundsätzlich Nacht- und Sonntagsarbeit.
Der Arbeitgeber muss den Schwangeren eine andere Tätigkeit anbieten, die sie ausüben dürfen. Kann er dies nicht, muss er sie bei vollem Gehalt freistellen.
Wer zahlt bei einem individuellen Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitnehmerin ihr Gehalt?
Antwort Anwalt: Der Arbeitgeber.
Das Mutterschutzgesetz beinhaltet das Recht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn die Mutter beziehungsweise das Kind am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.
Das gilt natürlich insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei der Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche.
Um das individuelle Beschäftigungsverbot durchzusetzen, braucht die Schwangere ein ärztliches Attest. Jeder niedergelassene Arzt darf ein solches Attest ausstellen. Darin muss genau erläutert werden, warum die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten sollte oder ob sie nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten darf.
Der Arbeitgeber hat generell das Recht, dieses Attest noch einmal überprüfen zu lassen, wenn er es anzweifelt. Bleibt es bei dem Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen.
Wenn die Schwangere eine andere Tätigkeit im Unternehmen zugewiesen bekommt, weil sie ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.
Wie hoch ist das Krankengeld nach sechs Wochen Krankheit?
Antwort Anwalt: ca. 70 % des Bruttogehalts; beachte Obergrenze von 135,63 € pro Tag (Stand: 2026).
Wenn eine werdende Mutter wegen Grippe zu Hause bleiben muss, genügt eine Krankschreibung. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter.
Ist sie jedoch länger als sechs Wochen nicht einsatzfähig, übernimmt die Krankenkasse und bezahlt Krankengeld. Das ist allerdings niedriger als das Gehalt.
Schwangere sollten daher prüfen, ob ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot in Betracht kommt. Dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Gehalt in voller Höhe weiterzahlen.
Dürfen Arztbesuche während der Arbeitszeit wahrgenommen werden?
Antwort Anwalt: Grundsätzlich ja.
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen erforderliche Arztbesuche, inklusive der Wartezeit und der An- und Abfahrtszeit während der Arbeitszeit erledigen, wobei bei der Terminvereinbarung auf die betrieblichen Belange Rücksicht genommen werden soll. Diese gewährte Zeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden; auch die Vergütung bleibt davon unberührt.
Wann beginnt die Mutterschutzfrist?
Antwort Anwalt: Es kommt darauf an.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) sind Frauen von der Arbeit freigestellt.
Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt allerdings besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Außerdem gibt es während dieser sogenannten Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Meist wird so das Einkommen vor Beginn der Schutzfrist erreicht.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Antwort Anwalt: Es kommt auf verschieden Faktoren an, insbesondere auf das gewählte Modell, die Höhe des Jahreseinkommens und mögliche Zusatzleistung.
Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Nimmt eines der Elternteile oder nehmen beide gemeinsam Elternzeit, verlängert sich deren Kündigungsschutz auf die Dauer der Elternzeit. Während der Elternzeit zahlt der Staat Elterngeld für maximal 14 Monate; davon kann ein Elternteil maximal zwölf Monate beanspruchen, der andere mindestens zwei Monate. Das Elterngeld beträgt 65 Prozent des Nettolohns.
Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden Elternteil zulässig. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Gerne können Sie sich bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auch persönlich melden und sich über Ihre Rechte während der Schwangerschaft informieren.
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