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Wann gibt es Sonderurlaub im Arbeitsverhältnis?
Allgemeine Regelungen und konkrete Beispiele
Im täglichen Leben eines Arbeitnehmers stellt sich häufig die Frage, ob er z. B. bei einem Todesfall, einer Geburt, einem Arztterminen oder einer geplanten Hochzeit Anspruch hat auf Sonderurlaub oder ob hierfür normaler Urlaub beantragt und bewilligt werden muss.
Allgemeine Regelungen zum Sonderurlaub
Anwaltliche Hilfe
Wo der Arbeitnehmer Auskunft über die Gewährung seines Sonderurlaubs erhält, ist vom Einzelfall abhängig. Entweder findet sich dazu eine Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag, oder er muss sich an den gesetzlichen Regelungen orientieren. Wichtig zu wissen ist, dass vertragliche Regelungen gesetzlichen Regelungen vorgehen.
Unter Sonderurlaub wird die Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung über den normalen Jahresurlaub hinaus verstanden.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung existiert nicht. In § 616 BGB wird lediglich eine „vorübergehende Verhinderung“ geregelt. Danach kann Lohn beansprucht werden für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ ist; dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, soweit er dies nicht verschuldet hat, vorübergehend der Arbeit fernbleiben kann. Darüber hinaus muss der Grund in der eigenen Person des Arbeitnehmers liegen; beispielsweise fallen hierunter die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes, oder der Tod eines nahen Angehörigen sowie ein Arztbesuch des Arbeitnehmers selbst oder bei Erkrankung eines Kindes. Diese Art von Sonderurlaub muss grundsätzlich vom Arbeitgeber genehmigt werden; es ist nicht gestattet, vom Arbeitsplatz ohne Zustimmung fernzubleiben und etwa später eine Begründung nachzureichen.
Viele Arbeits- oder Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen sehen hierfür konkrete Regelungen vor. Es ist z. B. üblich, hierbei Sonderurlaubsansprüche von zwei Tagen beim Tod eines Kindes oder eines nahen Angehörigen zu bewilligen, sofern durch diesen Sonderurlaub der Betriebsablauf nicht gestört wird. Soweit diese üblichen Regelungen den konkreten Sonderfall nicht umfassen, wird kein Sonderurlaubsanspruch gegeben sein, und es muss normaler Urlaub beantragt und bewilligt werden.
Sonderurlaub in der Praxis: Krankheit eines Kindes, Zeugenaussage oder Vorstellungsgespräch
Beispiele, erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht
Die Rechtsprechung hat den praktischen Bedarf an Sonderurlaub erkannt und die unten aufgeführten Beispiele gebilligt.
Neben den oben genannten Beispielen wird auch von der Rechtsprechung ein Anspruch auf Sonderurlaub in Fällen zugebilligt, in denen der Arbeitnehmer als Zeuge geladen ist oder in einem eigenen Verfahren vom Gericht persönlich geladen wurde, und zwar für einen angemessenen Zeitraum zur Wahrnehmung solcher Termine.
Eine Sonderregelung besteht bei der Erkrankung eines Kindes. Die Eltern haben für die Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 SGB VI ), soweit dies laut ärztlichem Attest notwendig ist. Dieser Anspruch ist beschränkt auf höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr, bei Alleinerziehenden auf höchstens 20 Arbeitstage pro Jahr.
Auch im Falle eines erforderlichen Vorstellungsgesprächs besteht nach § 629 BGB ein Anspruch auf „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ gegen den bisherigen Arbeitgeber.
Es ist weiterhin anerkannt, dass nach einer erfolgten Kündigung ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nachkommen darf, sich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos zu melden und hierfür freigestellt zu werden.
Dagegen müssen Arzttermine grundsätzlich in der Freizeit wahrgenommen werden. Bietet ein Arzt nur während der geschuldeten Arbeitszeit eine Sprechstunde an, wird ein Anspruch auf Freistellung während dieser Zeiten zugebilligt.
Wir im ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.
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