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Wann gibt es Sonderurlaub im Arbeitsverhältnis?

Im täglichen Leben eines Arbeitnehmers stellt sich häufig die Frage, ob er z.B. bei Todesfall, Geburt, Arztterminen oder einer geplanten Hochzeit Anspruch hat auf Sonderurlaub oder ob hierfür normaler Urlaub beantragt und bewilligt werden muss.

Viele Arbeits- oder Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen sehen hierfür konkrete Regelungen vor. Es ist z.B. üblich, hierbei Sonderurlaubsansprüche von zwei Tagen bei Tod eines Kindes oder eines nahen Angehörigen zu bewilligen, sofern durch diesen Sonderurlaub der Betriebsablauf nicht gestört wird.

Soweit diese üblichen Regelungen den konkreten Sonderfall nicht umfassen, wird kein Sonderurlaubsanspruch gegeben sein und muss normaler Urlaub beantragt und bewilligt werden.

Sollten diese Sonderregelungen nicht vorhanden sein, besteht grundsätzlich im Arbeitsrecht kein Anspruch auf „Sonderurlaub“. Unter Sonderurlaub wird die Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung über den normalen Jahresurlaub hinaus verstanden. Eine allgemeine gesetzliche Regelung existiert nicht.

In § 616 BGB wird lediglich eine „vorübergehende Verhinderung“ geregelt. Danach kann Lohn beansprucht werden für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ ist; dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, soweit er dies nicht verschuldet hat, vorübergehend der Arbeit fernbleiben kann.

Darüber hinaus muss der Grund in der eigenen Person des Arbeitnehmers liegen; beispielsweise fallen hierunter die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen sowie ein Arztbesuch des Arbeitnehmers selbst oder bei Erkrankung eines Kindes. Diese Art von Sonderurlaub muss grundsätzlich vom Arbeitgeber genehmigt werden, es ist nicht gestattet, vom Arbeitsplatz ohne Zustimmung fern zu bleiben und etwa später eine Begründung nachzureichen.



Neben den genannten Beispielen wird auch von der Rechtsprechung ein Anspruch auf Sonderurlaub zugebilligt in Fällen, in denen der Arbeitnehmer als Zeuge geladen ist oder in einem eigenen Verfahren vom Gericht persönlich geladen wurde für einen angemessenen Zeitraum zur Wahrnehmung solcher Termine.

Eine Sonderregelung besteht bei Erkrankung eines Kindes. Die Eltern haben für die Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 SGB VI ), soweit dies laut ärztlichem Attest notwendig ist. Dieser Anspruch ist beschränkt auf höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr, bei allein Erziehenden auf höchstens 20 Arbeitstagen pro Jahr.

Auch im Falle eines erforderlichen Vorstellungsgesprächs besteht nach § 629 BGB ein Anspruch auf „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ gegen den bisherigen Arbeitgeber.

Es ist weiterhin anerkannt, dass nach einer erfolgten Kündigung ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nachkommen darf, sich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos zu melden und hierfür freigestellt zu werden.

Dagegen müssen Arzttermine grundsätzlich in der Freizeit wahrgenommen werden. Bietet ein Arzt nur während der geschuldeten Arbeitszeit eine Sprechstunde an, wird ein Anspruch auf Freistellung während dieser Zeiten einer Sprechstunde zugebilligt.  

Wir im ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.


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