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Sonderzahlung Weihnachtsgeld – Kürzung des Weihnachtsgeldes bei längerer Arbeitsunfähigkeit

juristisch eingeordnet vom Anwalt für Arbeitsrecht 

Manche Arbeitgeber verweigern die Auszahlung von Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld an diejenigen Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.Für die Kürzung oder den Wegfall der Zahlung werden erhebliche Fehlzeiten als Begründung angeführt. Je nachdem, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgt, kann eine Kürzung bzw. der Wegfall wegen Fehlzeiten des Arbeitnehmers unzulässig sein. 

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Zweck der Sonderzahlung

erläutert vom Anwalt für Arbeitnehmer

Der Zweck der Sonderzahlung bestimmt, ob und wie eine Kürzung oder ein Wegfall der Sonderzahlung arbeitsrechtlich zulässig ist.

Grundsätzlich gibt es bei Sonderzahlungen drei verschiedene Zweckrichtungen:

Arbeitsbezogene Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld liegen vor, wenn sie als Gegenleistung für eine bestimmte vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet werden. Hierbei wird im Arbeitsvertrag nur ein bestimmter Zahlungstermin ohne weitere Voraussetzungen geregelt.Für die Kürzung der Sonderzahlung ist hier keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, denn in diesem Fall soll die Zahlung nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geleistet werden, in denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht (BAG v. 21.03.2001 – 10 AZR 28/00).

Möchte der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung/ dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen, kommt es nicht auf die geleistete Arbeit an. In diesem äußerst seltenen Fall darf eine Kürzung bzw. der Wegfall der Zahlung nicht aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Diese Fallgruppe stellt eine Ausnahme dar und ist besonders darlegungsbedürftig. Soll auch der neu eingestellte Arbeitnehmer im ersten Jahr seiner Betriebszugehörigkeit die Sonderzahlung erhalten, ist nicht davon auszugehen, dass die Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll (LAG Köln v. 12.01.2017 – 7 Sa 618/16).

Als letzte Fallgruppe sind Sonderzahlungen mit Mischcharakter, insbesondere das Weihnachtsgeld, zu nennen. Hierbei soll die Sonderzahlung sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen (BAG, Urteil v. 23.03.2017 – 6 AZR 264/16).



Ermittlung des Zwecks der Sonderzahlung

Hilfe durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Weil in den meisten Fällen der Zweck der Sonderzahlung nicht im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag benannt ist, muss dieser ermittelt werden. Dies geschieht durch Auslegung, was bedeutet, dass der tatsächliche Wille der Parteien ermittelt wird, z.B. die vorliegenden Umstände. 

Der Zahlungszweck, den die Arbeitsvertragsparteien regeln wollten, wird durch Auslegung ermittelt. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Sonderzahlung oder das Weihnachtsgeld als Gegenleistung an den Arbeitnehmer geschuldet wird (BAG, v. 21.05.2003 – 10 AZR 408/02).

Eindeutig ist die Rechtslage nur dann, wenn Leistungen durch den Arbeitgeber unter Vorbehalt zugesagt wurden und der Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass ihr Umfang sich nach der geleisteten Arbeit im Kalenderjahr orientiert (BAG, Urteil v. 19.04.1995, NZA 95, 1098).

Solange es an einer eindeutigen Vereinbarung ihres Zweckes mangelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Kürzung oder ein Wegfall vom Bezug der Sonderzahlung/des Weihnachtsgeldes zulässig ist.

Bei der Auslegung des Zahlungszwecks Ihrer Vereinbarung sind Ihnen unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte gerne behilflich und beurteilen hierfür im Rahmen eines Beratungsgesprächs die Umstände Ihres Einzelfalls. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen persönlichen Beratungstermin.

Wir vom ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.


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