Corona Hotline ++ Anwalt Arbeitsrecht deutschlandweit ++ Abfindung ++ Kündigung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht bundesweit ++ Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Sonderzahlung Weihnachtsgeld - Kürzung des Weihnachtsgeldes bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Manche Arbeitgeber verweigern die Auszahlung von Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld an diejenigen Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.

Für die Kürzung oder den Wegfall der Zahlung werden erhebliche Fehlzeiten als Begründung angeführt. Je nachdem welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgt, kann eine Kürzung bzw. der Wegfall wegen Fehlzeiten des Arbeitnehmers unzulässig sein. Wollen Sie Ihre Frage zum Weihnachtsgeld sofort persönlich beantwortet haben, schauen Sie sich unsere Konditionen und Möglichkeiten unter „Rechtsberatung“ an.


Grundsätzlich gibt es bei Sonderzahlungen drei verschiedene Zweckrichtungen:

Arbeitsbezogene Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld liegen vor, wenn sie als Gegenleistung für eine bestimmte vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet werden. Hierbei wird im Arbeitsvertrag nur ein bestimmter Zahlungstermin ohne weitere Voraussetzungen geregelt.

Für die Kürzung der Sonderzahlung ist hier keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, denn in diesem Fall soll die Zahlung nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geleistet werden, in denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht (BAG v. 21.03.2001 – 10 AZR 28/00).

Möchte der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung /dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen, kommt es nicht auf die geleistete Arbeit an. In diesem äußerst seltenen Fall, darf eine Kürzung bzw. der Wegfall der Zahlung nicht aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Diese Fallgruppe stellt eine Ausnahme dar und ist besonders darlegungsbedürftig. Soll auch der neuangestellte Arbeitnehmer im ersten Jahr seiner Betriebszugehörigkeit die Sonderzahlung erhalten, ist nicht davon auszugehen, dass die Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll (LAG Köln v. 12.01.2017 – 7 Sa 618/16).

Als letzte Fallgruppe sind die Sonderzahlungen das Weihnachtsgeld mit Mischcharakter zu nennen. Hierbei soll die Sonderzahlung sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen (BAG, Urteil v. 23.03.2017 – 6 AZR 264/16).



Der Zahlungszweck, den die Arbeitsvertragsparteien regeln wollten, wird durch Auslegung ermittelt. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Sonderzahlung oder das Weihnachtsgeld als Gegenleistung an den Arbeitnehmer geschuldet wird (BAG, v. 21.05.2003 – 10 AZR 408/02).

Eindeutig ist die Rechtslage nur dann, wenn Leistungen durch den Arbeitgeber unter Vorbehalt zugesagt wurden und der Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass ihr Umfang sich nach der geleisteten Arbeit im Kalenderjahr orientiert (BAG, Urteil v. 19.04.1995, NZA 95, 1098).

Solange es an einer eindeutigen Vereinbarung ihres Zweckes mangelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Kürzung oder ein Wegfall vom Bezug der Sonderzahlung/des Weihnachtsgeldes zulässig ist.

Bei der Auslegung des Zahlungszwecks Ihrer Vereinbarung sind Ihnen unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte gerne behilflich und beurteilen hierfür im Rahmen eines Beratungsgesprächs die Umstände Ihres Einzelfalles. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen persönlichen Beratungstermin.

Wir im ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.


Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0800-7236910

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0800-7236910

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Ismaninger Str. 92
81675 München

Corona Hotline ++ Arbeitsrecht deutschlandweit ++ Kündigung ++ Anwalt Arbeitsrecht bundesweit ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Beratung Arbeitsrecht ++ Abfindung