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Unterrichtung Betriebsrat bei Massenentlassungen

Wenn ein Arbeitgeber Massenentlassungen vornimmt, so hat er den Betriebsrat nach § 17 Absatz 2 KSchG schriftlich unter anderem über die Gründe der geplanten Entlassungen zu unterrichten.

Hat der Arbeitgeber die von § 17 Absatz 2 KSchG geforderten Angaben dem Betriebsrat in einem nicht unterzeichneten Schreiben mitgeteilt, könnte dies einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 126 BGB darstellen.

Das Bundesarbeitsgericht musste in seinem Urteil vom 20.9.2012 - 6 AZR 155/11 aber nicht über einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis entscheiden.

Denn in diesem Fall ist der bestehende Gesamtbetriebsrat auf die Angaben des Arbeitgebers nach § 17 KSchG in einer abschließenden Stellungnahme eingegangen. Dadurch wurde ein etwaig vorliegender Schriftformmangel geheilt. Zweck der Vorschrift des § 17 KSchG sei es, der Arbeitnehmervertretung Gelegenheit für Vorschläge zu geben, wie die Massenentlassung vermieden werden kann.

Gibt der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme ab, wurde diesem Zweck genügt und ein eventueller Schriftformverstoß geheilt (BAG Pressemitteilung Nr. 66/12).




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