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Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassungen

erklärt vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitgeber Massenentlassungen vornimmt, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich unter anderem über die Gründe der geplanten Entlassungen zu unterrichten (sog. Konsultationsverfahren).

Ziel des Konsultationsverfahrens ist es, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen zu unterbreiten.
Damit der Betriebsrat eine sachgerechte Beratung durchführen kann, muss der Arbeitgeber ihm zweckdienliche Auskünfte schriftlich (Textform genügt) mitteilen:

1. Der Arbeitgeber hat die Gründe für die geplanten Entlassungen mitzuteilen, wobei pauschale Angaben wie „betriebliche Gründe“ unzureichend sind.


2. Zudem hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu nennen.


3. Darüber hinaus sind die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.


4. Außerdem muss der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, vom Arbeitgeber kundgetan werden. Als Mindestangabe ist der Monat zu nennen, in dem der Arbeitgeber die Kündigungen aussprechen möchte.


5. Weiter müssen die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer erklärt werden. Folgende Kriterien können herangezogen werden: fachliche, persönliche, soziale und betriebliche.


6. Zuletzt müssen die vorgesehenen Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen dargelegt werden.

Übrigens führt ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Konsultationsverfahren zur Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen.



FAQ zum Thema Betriebsrat

Arbeitnehmer fragt – Anwalt antwortet

Was zählt als Massenentlassung?

Im Arbeitsrecht spricht man von einer Massenentlassung, wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern – unabhängig von der Betriebsgröße – gekündigt oder das Arbeitsverhältnis anderweitig, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag, beendet wird.

Das Gesetz legt dazu folgende Schwellenwerte fest: Eine Massenentlassung liegt vor, wenn …

  • … in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden.
  • … in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der Arbeitnehmer ODER mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen werden.
  • … in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.

Ist eine Kündigungsschutzklage bei einer Massenentlassung möglich?

Ja, eine Kündigungsschutzklage ist bei Massenentlassungen möglich.

Ist ein Betriebsrat ab 500 Mitarbeitern Pflicht?

Erstreckt sich die Zahl der Mitarbeiter in einem Unternehmen auf mindestens 500, muss dennoch kein Betriebsrat gegründet werden. Es gibt insgesamt keine gesetzliche Pflicht, überhaupt einen Betriebsrat zu gründen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ab einer Anzahl von 500 Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung bilden müssen, der organisatorisch einen Betriebsrat voraussetzt. Gesetzlich gibt es also keine Pflicht, praktisch aber schon.


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