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Unwirksamkeit der Altersstaffelung der Urlaubsansprüche im TVöD

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Bemessung des Urlaubsanspruchs nach Altersstufen ohne legitimen Zweck eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen Alters darstellt.

Überprüft wurde die Altersstaffelung nach dem TVöD. Danach erhalten Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD.

Diese Regelung verstößt gegen §§ 1,3 AGG und ist somit nach § 7 Absatz 1,2 i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Die Urlaubsregelung enthält nach dem BAG eine Diskriminierung wegen Alters, die auch durch §§ 8,10 AGG nicht gerechtfertigt werden kann. Denn der Urlaubsregelung liegt kein legitimer Zweck zugrunde, der den Schutz älterer Arbeitnehmer zum Ziel hat (§ 10 Satz 3 Nr. 2 AGG).

An dem legitimen Zweck der Regelung fehlt es, weil die erste Steigerung bereits mit Vollendung des 30. Lebensjahres einsetzt und die letzte mit Vollendung des 40. Lebensjahres angesetzt wird. Für 50- bis 60-jährige Beschäftigte ist keine weitere Steigerung ihres Urlaubsanspruchs vorgesehen. Deshalb liegt eine unmittelbare, ungerechtfertigte Diskriminierung jüngerer Beschäftigter wegen Alters vor, die nur durch Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben ausgeglichen werden kann. (BAG, Urteil vom 20.3.2012 - 9 AZR 529/10)

Unser Beratungshinweis:

Der Urlaubsanspruch für unter 40-jährige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ist nun ebenfalls mit 30 Urlaubstagen anzusetzen. Machen Sie diesen Anspruch bei Ihrem Arbeitgeber geltend, eventuell auch für die Vergangenheit.

Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst angestellt sind, deren Arbeitsvertrag jedoch auf den TVöD bezüglich der Urlaubsregelung Bezug nimmt.

Außerdem gibt es für Beamte eine ähnliche Urlaubsstaffelung wie für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die nun ebenfalls unwirksam sein dürfte. Für Beamte ist diese Rechtsprechung daher genauso anzuwenden wie für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.



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