- Kostenfreie Rechtsberatung
- Schnelle Termine
- Soforthilfe
- Anwälte für Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
Unwirksamkeit der Altersstaffelung der Urlaubsansprüche im TVöD
Hilfe durch Anwalt für Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Bemessung des Urlaubsanspruchs nach Altersstufen ohne legitimen Zweck eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Überprüft wurde die Altersstaffelung im TVöD. Danach erhalten Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und nach Vollendung 40. Lebensjahres 30 Urlaubstage gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD.
Diese Regelung verstößt gegen §§ 1,3 AGG und ist somit nach § 7 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 134 BGB unwirksam.
Die Urlaubsregelung enthält nach dem BAG eine Diskriminierung wegen des Alters, die auch durch §§ 8, 10 AGG nicht gerechtfertigt werden kann. Denn der Urlaubsregelung liegt kein legitimer Zweck zugrunde, der den Schutz älterer Arbeitnehmer zum Ziel hat (§ 10 Satz 3 Nr. 2 AGG).
An dem legitimen Zweck der Regelung fehlt es, weil die erste Steigerung bereits mit Vollendung des 30. Lebensjahres einsetzt und die Letzte mit Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt. Für 50- bis 60-jährige Beschäftigte ist keine weitere Steigerung ihres Urlaubsanspruchs vorgesehen. Deshalb liegt eine unmittelbare, ungerechtfertigte Diskriminierung jüngerer Beschäftigter wegen ihres Alters vor, die nur durch Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben ausgeglichen werden kann (BAG, Urteil vom 20.3.2012 - 9 AZR 529/10).
Unser Beratungshinweis:
Der Urlaubsanspruch für unter 40-jährige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ist nun ebenfalls mit 30 Urlaubstagen anzusetzen. Machen Sie diesen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend, eventuell auch für die Vergangenheit.
Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst angestellt sind, deren Arbeitsvertrag jedoch auf den TVöD bezüglich der Urlaubsregelung Bezug nimmt.
Außerdem gibt es für Beamte eine ähnliche Urlaubsstaffelung wie für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die nun ebenfalls unwirksam sein dürfte. Für Beamte dürfte diese Rechtsprechung daher ebenso anzuwenden sein wie für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.
FAQ - Krank im Urlaub
Arbeitnehmer fragt, Arbeitgeber antwortet
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?
Wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden und ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren wollen, müssen sie ihre Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Erbringt der Arbeitnehmer diesen Nachweis, kann er den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Der nicht verbrauchte Urlaub muss jedoch vom Arbeitgeber erneut bewilligt werden, d. h. der Arbeitnehmer kann nicht nach Ende seiner Krankheit den (nicht verbrauchten) Urlaub einfach anschließen.
Können Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein ausländisches Attest vorlegen?
Ein ausländisches Attest gilt wie ein deutsches Attest. Da die Ärzte im Ausland allerdings nicht über das Formular der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verfügen, müssen sie nicht nur die Krankheit bestätigen, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des deutschen Arbeitsrechts.
Macht es einen Unterschied, ob Arbeitnehmer ein EU- oder Nicht-EU-Attest beim Arbeitgeber vorlegen?
Für die Vorlage des Attests beim Arbeitgeber selbst macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein EU-Attest oder um ein Nicht-EU-Attest handelt. Relevant wird die Unterscheidung erst bei einem möglichen späteren Prozess, da ein EU-Attest einen höheren Beweiswert gegenüber einem Nicht-EU-Attest hat.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Urlaub:
Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch
Thomas Cook ist bankrott und viele Urlauber bangen um die Rückkehr aus dem Urlaub. Darunter bestimmt auch sehr viele Arbeitnehmer. Vielleicht ist dieser Artikel für Sie selbstverständlich, doch in...
Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung fünfzehn Monate nach...
Wichtiges Urteil zum Verfall des Urlaubs
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof...
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910



