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Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Stilllegung bei späterem Betriebsübergang
Hilfe durch Anwalt für Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer hatte eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung erhalten. Diese erfolgte, nachdem der Verkauf der Arbeitgeberin durch den Insolvenzverwalter zunächst gescheitert war. Der Insolvenzverwalter fasste einen Schließungsbeschluss und vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Darin war festgehalten, dass der Geschäftsbetrieb "endgültig und auf Dauer" eingestellt wird.
Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Betriebsstilllegung war trotz des Beschlusses unwirksam.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss ein ernsthafter und endgültiger Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst sein, den Betrieb endgültig und nicht nur vorrübergehend stillzulegen.
An der Ernsthaftigkeit dieses Entschlusses zweifelt das Bundesarbeitsgericht (BAG), wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes führt oder die Produktion wieder aufnimmt bzw. überhaupt nicht unterbrochen hat. Damit bestätigt das BAG seine Rechtsprechung zur Alternativität zwischen Betriebsstillegung und Betriebsübergang sowie zu den Vermutungsvoraussetzungen.
Der Arbeitgeber kann die Betriebsstilllegung nicht allein durch den schriftlich dokumentierten Stilllegungsbeschluss nachweisen. Das Gericht fordert darüber hinaus klare und nach außen dokumentierte Stilllegungshandlungen, wie die Kommunikation der Stilllegungsabsicht gegenüber Dritten, die Veräußerung von Betriebsmitteln, Einstellung der Produktion und ähnliche dokumentierte Umsetzungshandlungen der Betriebsschließungsentscheidung (BAG Urteil vom 16.2.2012-8AZR 693/10).
FAQ – Unwirksamkeit einer Kündigung
Arbeitnehmer fragt, Anwalt für Arbeitsrecht antwortet
Was ist ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB?
Im alltäglichen Sprachgebrauch spricht man eher seltenen vom „Betriebsübergang“. Der Betriebsübergang hat allerdings unterschiedliche Formen, die im täglichen Sprachgebrauch geläufiger sind: Unternehmensverkauf, Outsourcing oder Fusion.
Folglich liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber beschließt, sich vom Betrieb vollständig oder in Teilen zu trennen.
Die wichtigste Folge eines Betriebsübergangs für Arbeitnehmer ist, dass weder der alte Arbeitgeber noch der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs kündigen darf. Der Gesetzgeber möchte nämlich gerade nicht, dass Arbeitnehmer unter der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers leiden muss, obwohl sie darauf keinen Einfluss haben.
Was ist eine Betriebsstilllegung?
Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ernsthaft beschließt, den Betrieb nicht weiterzuführen, also die bisherige Arbeitstätigkeit einzustellen und die betriebliche Zusammenarbeit dauerhaft oder für unbestimmte längere Zeit zu beenden.
Folglich liegt die Betriebsstilllegung in diesen Fällen vor:
1. Der Betrieb wird dauerhaft geschlossen.
2. Der Betrieb wird schrittweise geschlossen (Stilllegung in Etappen).
3. Der Betrieb wird für längere, unbestimmte Zeit geschlossen. Zeiträume von etwa sieben, neun oder zehn Monaten wurden bereits als ausreichend angesehen, um eine Betriebsstilllegung anzunehmen.
Warum stehen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang im Konflikt zueinander, was Kündigungen angeht?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund haben, um die Kündigung seines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Die – oben beschriebene – Betriebsstilllegung kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Anders ist das beim Betriebsübergang. Hier sagt das Gesetz ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden darf.
Leider erlebt man in der Praxis aber häufig folgende Situation: Der alte Arbeitgeber kündigt mit der Begründung, der Betrieb werde geschlossen, verkauft aber kurz darauf den Betrieb oder Teile davon an einen Käufer, der ihn fortführt. Dann war die angebliche Stilllegung rechtlich keine Stilllegung, sondern ein Betriebsübergang. Für die Kündigungen des Arbeitnehmers würde das heißen, dass sie unwirksam ist.
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