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Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Stilllegung bei späterem Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer hatte eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung erhalten. Diese erfolgte, nachdem der Verkauf der Arbeitgeberin durch den Insolvenzverwalter zunächst gescheitert war.

Der Insolvenzverwalter fasste einen Schließungsbeschluss und vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Darin war festgehalten, dass der Geschäftsbetrieb "endgültig und auf Dauer" eingestellt wird.

Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Betriebsstilllegung war trotz des Beschlusses unwirksam.

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss ein ernsthafter und endgültiger Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst sein, den Betrieb endgültig und nicht nur vorrübergehend stillzulegen.

An der Ernsthaftigkeit dieses Entschlusses zweifelt das Bundesarbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes führt oder die Produktion wieder aufnimmt bzw. überhaupt nicht unterbrochen hat. Damit bestätigt das BAG seine Rechtsprechung zur Alternativität zwischen Betriebsstillegung und Betriebsübergang sowie zu den Vermutungsvoraussetzungen.

Der Arbeitgeber kann die Betriebsstilllegung nicht allein durch den schriftlich dokumentierten Stilllegungsbeschluss nachweisen. Das Gericht fordert darüber hinaus klare und nach außen dokumentierte Stilllegungshandlungen, wie die Kommunikation der Stilllegungsabsicht gegenüber Dritten, die Veräußerung von Betriebsmitteln, Einstellung der Produktion und ähnliche dokumentierte Umsetzungshandlungen der Betriebsschließungsentscheidung (BAG Urteil vom 16.2.2012-8AZR 693/10).



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