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Verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Im Gegensatz zur abschreckenden Wirkung der offenen Videoüberwachung sollen mit der verdeckten Videoüberwachung Straftaten und Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen von Arbeitnehmern aufgedeckt werden.

Dies stellt einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar.

Das Bundesarbeitsgericht hat erst kürzlich zur Zulässigkeit der verdeckten Überwachung in öffentlichen Räumen und den Voraussetzungen einer solchen Überwachung entschieden.

Entgegen § 6b Absatz 2 BDSG, der die Kennzeichnung einer Videoüberwachung in offen zugänglichen Räumen regelt, hat das BAG eine verdeckte Videoüberwachung unter strengen Voraussetzungen ohne Kennzeichnung für zulässig erachtet.

Die verdeckte Überwachung müsse aber notwehrähnlich eingesetzt werden und im Wesentlichen den Notstandsvoraussetzungen nach §§ 34 StGB bzw. § 228 BGB entsprechen. Hierfür erforderlich ist zunächst eine ganz konkrete Verdachtslage einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Verdacht muss einschränkbar sein auf einen bestimmten kleinen Personenkreis oder einen bestimmten räumlichen Bereich. Wird ein größerer Kreis von Personen unschuldig in die Videoüberwachung einbezogen, ist eher von der Unzulässigkeit der Maßnahme auszugehen.

Eine verdeckte Videoüberwachung nach diesen Kriterien muss weiter erforderlich und verhältnismäßig sein. Das BAG fordert in diesem Zusammenhang, dass keine andere Möglichkeit zur Aufklärung mit weniger einschneidenden Maßnahmen besteht und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zum Schutzinteresse des Arbeitgebers verhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 21.6.2012 - 2 AZR 153/11).




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