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Verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht

Im Gegensatz zur abschreckenden Wirkung der offenen Videoüberwachung sollen mit der verdeckten Videoüberwachung Straftaten und Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Bestimmungen von Arbeitnehmern aufgedeckt werden.

Dies stellt einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zur Zulässigkeit der verdeckten Überwachung in öffentlichen Räumen und zu den Voraussetzungen einer solchen Überwachung entschieden.

Entgegen § 6b Absatz 2 BDSG, der die Kennzeichnung einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt, hat das BAG eine verdeckte Videoüberwachung unter strengen Voraussetzungen ohne Kennzeichnung für zulässig erachtet.

Die verdeckte Überwachung müsse aber notwehrähnlich eingesetzt werden und im Wesentlichen den Notstandsvoraussetzungen nach § 34 StGB bzw. § 228 BGB entsprechen. Hierfür erforderlich ist zunächst eine konkrete Verdachtslage hinsichtlich einer strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers.

Der Verdacht muss eingrenzbar sein auf einen bestimmten, kleinen Personenkreis oder einen bestimmten räumlichen Bereich. Wird ein größerer Kreis von Personen unbeteiligte in die Videoüberwachung einbezogen, ist eher von der Unzulässigkeit der Maßnahme auszugehen.

Eine verdeckte Videoüberwachung nach diesen Kriterien muss weiter erforderlich und verhältnismäßig sein. Das BAG fordert in diesem Zusammenhang, dass keine andere Möglichkeit zur Aufklärung mit weniger einschneidenden Maßnahmen besteht und dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zum Schutzinteresse des Arbeitgebers verhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 21.6.2012 - 2 AZR 153/11).



FAQ – Überwachungskamera im Büro

In welche Grundrechte des Arbeitnehmers wird durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz eingegriffen?

Durch eine Videoüberwachung kann jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ein von der Rechtsprechung hergeleitetes Grundrecht) tangiert werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis, zu entscheiden, wer ein Gespräch hören darf und ob es aufgenommen werden darf; und außerdem schützt es das Recht am eigenen Bild. Mithin schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor einer lückenlose Videoüberwachung. Aber Achtung: Der Arbeitgeber darf gegebenenfalls in das Grundrecht des Arbeitnehmers eingreifen. 

Sind versteckte Kameras am Arbeitsplatz erlaubt?

Immer unzulässig sind (versteckte) Kameras in Umkleidekabinen, Aufenthaltsräumen oder Toiletten. Eine versteckte Videoüberwachung des Arbeitsplatzes ist jedoch nicht generell ausgeschlossen. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt (also in Richtung strafbaren Verhaltens geht), kann eine versteckte Videoüberwachung zulässig sein. Diese darf sich jedoch nur über einen bestimmten Zeitraum erstrecken; mithin ist eine permanente verdeckte Überwachung unzulässig.

Ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit Ton erlaubt?

Wenn der Arbeitgeber heimlich Videoüberwachungen mit Ton von seinen Arbeitnehmern anfertigt, macht er sich strafbar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Tonaufnahme strafbares Verhalten des Arbeitnehmers beweisen soll. Ausnahmsweise können diese aber zugelassen werden, insbesondere bei schweren Straftaten oder wenn der Arbeitnehmer in die Verwendung der Tonaufnahmen einwilligt.


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