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Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10).

Begründet wurde das Urteil mit der Fortbildung des Rechtsgedankens von § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss.

Im Vorfeld zu dieser Entscheidung hat der europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und einen Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.

Unser Beratungshinweis:

Viele Jahre erkrankte Mitarbeiter können nicht darauf vertrauen, im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ohne vorherige Genesung langjährig angesparte Urlaubsansprüche in Form von Urlaubsabgeltungszahlungen zu erhalten.



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