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Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung
Häufig werden die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. gefragt: Wann verfällt gesetzlicher Urlaubsanspruch? Wann verfällt der Urlaub bei Langzeitkranken? Kann man sich Urlaub nach langer Krankheit auszahlen lassen? Auf diese und ähnliche Fragen möchten wir im Folgenden etwas genauer eingehen.
Urteil des BAG zum Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Begründet wurde das Urteil mit der Fortbildung des Rechtsgedankens, dass im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss.
Keine Beanstandung durch Europäischen Gerichtshof
Im Vorfeld zu dieser Entscheidung hat der europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und einen Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Erholungsurlaub - Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Laut Bundesurlaubsgesetz beträgt der jährliche Mindesturlaub, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage. Wieviel Urlaubstage einem Arbeitnehmer tatsächlich zustehen, kann dieser seinem Arbeitsvertrag entnehmen. Der im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegte Urlaub kann die gesetzlich geregelte Anzahl von Urlaubstagen übersteigen, aber niemals unterschreiten.
Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankungen?
Wenn während des Erholungsurlaubs durch den Arbeitnehmer eine Krankmeldung erfolgt, wird dieser unterbrochen, weil Arbeitsunfähigkeit und Urlaub einander ausschließen. Begibt sich ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs in medizinische Behandlung und wird arbeitsunfähig geschrieben, werden die deswegen nicht genommenen Urlaubstage gesammelt und können zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Dem sind allerdings hinsichtlich der Erkrankungsdauer Grenzen gesetzt.
Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankungen
Die gute Nachricht ist, dass der Erholungsurlaub auch bei längerer Krankschreibung nicht so bald verfällt. Die Urlaubsansprüche bleiben bis zu 15 Monate nach dem Kalenderjahr, in dem sie entstanden sind, bestehen. Das gilt auch ausdrücklich auch für diejenigen Urlaubsansprüche, die während einer langen Krankheit entstehen. Erst die 15-monatige Verfallsfrist führt zum unwiderruflichen Erlöschen der Urlaubsansprüche. Der Anspruchsverlust tritt also automatisch nach einem Jahr und drei Monaten ein.
Arbeitsunfähigkeit
Als arbeitsunfähig gilt, wer von einem Arzt eine Krankschreibung erhalten hat. Der korrekte Name dieses ärztlichen Attests ist: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Diese musste dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, wenn sie vom Arbeitgeber nicht schon zuvor verlangt wurde. Da Krankentage keine Urlaubstage sind, erfolgt für diese eine Lohnfortzahlung.
Wichtiger Hinweis! - Neuregelung ab 1. Januar 2024
Seit dem 1. Januar 2024 müssen gesetzlich Versicherte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr an den Arbeitgeber oder die Krankenkasse übermitteln, denn es wurde das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU) eingeführt. Es obliegt nun dem Arbeitgeber, die Krankschreibung bei der Krankenkasse elektronisch abzurufen.
Verjährungsfrist von Resturlaub
Das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten Jahren mehrere Grundsatzentscheidungen zum Urlaubsrecht getroffen. Nun gilt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Das heißt, er muss den Arbeitnehmer förmlich dazu auffordern, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Dieser Verpflichtung hat er in einer Weise nachzukommen (“konkret und in völliger Transparenz”), die den Mitarbeiter in die Lage versetzt, den bezahlten Jahresurlaub zu beantragen und zu nehmen.
Beratungshinweis: Viele Jahre erkrankte Mitarbeiter können nicht darauf vertrauen, im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ohne vorherige Genesung langjährig angesparte Urlaubsansprüche in Form von Urlaubsabgeltungszahlungen zu erhalten.
Sollten Sie Fragen zum Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. an. Unsere Anwälte erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 0800-7236910.
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