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Vergütung von Überstunden richtig geltend machen

Was tun wenn der Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden verweigert?

Überstunden sind ein leidiges Thema im Arbeitsrecht. Viele Arbeitnehmer sind davon betroffen, dass sie regelmäßig Überstunden leisten müssen und diese nicht ausgleichen können. Verweigert der Arbeitgeber einen solchen Ausgleich, bleibt als letzte Option nur der Weg zum Arbeitsgericht. Wie macht man die Überstunden aber richtig geltend?

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Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer vor, er habe eine bestimmte Menge an Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet. Macht er den Arbeitgeber darauf aufmerksam, steht es diesem frei diese zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen, ohne dass den Arbeitgeber eine Vergütungspflicht trifft (BAG, Urteil v. 04.05.1994 – 4 AZR 445/93).

Häufig kommt es aber vor, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Überstunden bestreitet. Dann steht der Arbeitnehmer vor dem Problem, dass er die von ihm behaupteten Überstunden detailliert darlegen und beweisen muss. Denn im Arbeitsrecht gilt das aus § 614 BGB folgende Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“.

Im Prozess muss der Arbeitnehmer vortragen er habe über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus zusätzliche Leistungen erbracht. Hierfür muss er darlegen können an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er für den Arbeitgeber tätig geworden ist. Hier trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast. Darauf muss der Arbeitgeber erwidern und vortragen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer von ihm wann in welchem Umfang zugewiesen bekommen hat. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber diese pauschal bestreitet. Er riskiert damit, dass die Überstunden als zugestanden gelten (BAG, Urt. v. 18.2012 – 5 AZR 248/11).

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer auch darlegen und beweisen können, dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder zumindest gebilligt waren. Wenn die dem Arbeitnehmer aufgetragenen Aufgaben nur unter Leistung von Überstunden erbracht werden konnten, sind sie unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung als notwendig anzusehen (BAG, Urteil v. 25.05.2005 – 5 AZR 319/04).



Trägt der Arbeitnehmer nur vor, er sei an einem bestimmten Arbeitstag für eine bestimmte Dauer an seinem Arbeitsplatz anwesend gewesen, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urt. v. 10.04.2013 – 5 AZR 97/12) nicht. Auch vom Arbeitnehmer selbst erstellte Stundenaufstellungen können nicht als Beweis im Prozess verwendet werden.

In vielen Unternehmen existieren mittlerweile Zeiterfassungssysteme, die dem Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Überstunden erleichtern. Dennoch versäumen es viele Arbeitnehmer sich rechtzeitig einen entsprechenden Ausdruck über die geleistete Arbeitszeit zu sichern und denken daran erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und sie auf das Arbeitszeitkonto keinen Zugriff mehr haben.

Wichtig ist es deshalb sich einen entsprechenden Ausdruck frühzeitig zu sichern. Gibt es eine solche elektronische Zeiterfassung nicht, muss der Arbeitnehmer auf Stundenzettel zurückgreifen und diese regelmäßig vom Vorgesetzten gegenzeichnen lassen. Ferner können auch Kollegen als Zeugen im Prozess als Beweismittel herangezogen werden. Diese helfen aber nur dann, wenn sie konkrete Aussagen darüber treffen können, dass Überstunden in einem bestimmten Umfang angeordnet und geduldet waren.

Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht für jede geleistete Überstunde Beweis erbringen kann, sollte man die Durchsetzung der Forderung nicht scheuen.

Kürzlich hat das BAG in diesem Fall ausgeführt, dass der Mindestumfang der geleisteten Überstunden nach § 278 II i.V.m. I ZPO gerichtlich geschätzt werden kann (BAG, Urteil v. 25.03.2015 – 5 AZR 602/13).

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und sind Ihnen dabei behilflich Ihren Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber korrekt durchzusetzen.

Wir im ArbeitnehmerHilfe e.V. beraten Sie gerne zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht.



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