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Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
erklärt vom Anwalt für Arbeitsrecht
Neben den üblichen Regelungen und Pflichten in einem Arbeitsvertrag, wie einzuhaltenden Fristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüchen, enthalten diese oft auch Vertragsstrafen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht an seine vertraglich vereinbarten Regelungen und Pflichten, muss er eine Strafzahlung leisten.
Was sind Vertragsstrafen und wozu dienen diese im Arbeitsvertrag?
Hilfe vom Anwalt für Arbeitnehmer
Vertragsstrafen sind vertragliche Vereinbarungen, die besagen, dass bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Im Normalfall werden Vertragsstrafen genau angegeben, damit es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten kommt.
Eine Vertragsstrafe soll erreichen, dass sich der Arbeitnehmer a die vertraglichen Regelungen hält und seine Pflichten erfüllt. Außerdem will der Arbeitgeber damit bezwecken, dass im Falle einer Vertragsverletzung ein schneller finanzieller Ausgleich möglich ist.
Strafzahlungen gibt es übrigens nicht nur im Arbeitsvertrag. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine Vertragsstrafe festgehalten sein. Oft wird ein Monatsgehalt des Arbeitnehmers als Vertragsstrafe vereinbart, falls der Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages den Dienstantritt verweigert.
Oft sichert sich der Arbeitgeber durch Vertragsstrafen auch die Herausgabe von Firmeneigentum oder auch die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet häufig über die Höhe der Strafzahlung, welche jedoch grundsätzlich nicht das vereinbarte Bruttomonatsgehalt überschreiten darf.
Wie erkenne ich Vertragsstrafen in meinem Arbeitsvertrag?
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Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist vermerkt, welche Verstöße mit einer Strafzahlung belegt werden. Je nachdem, welche Bereiche abgedeckt werden sollen, gibt es verschiedene Vertragsklauseln. Normalerweise hat die Regelung zu den Vertragsstrafen einen eigenen Paragrafen im Arbeitsvertrag. Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag könnten wie folgt aussehen:
§ 1 Vertragsstrafe wegen vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
….
§ 2 Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht
….
§ 3 Wettbewerbsverbot und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
….
Es dürfen dem Arbeitnehmer keine kleingedruckten Klauseln zu Vertragsstrafen „untergejubelt“ werden, weil Strafzahlungen eindeutig im Arbeitsvertrag zu erkennen sein müssen. Falls Sie Unterstützung brauchen, um ihren Arbeitsvertrag und die darin genannte Vertragsstrafe zu verstehen, dann sollten sie sich beraten lassen bei einem unserer Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wann sind Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag zulässig und wann unwirksam?
erläutert vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber hat bei der Anfertigung des Arbeitsvertrags die volle Vertragsfreiheit, d.h. dass grundsätzlich Vertragsstrafenklauseln vereinbart werden können. Dennoch gibt es Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die sich aus höherrangigem Recht oder Tarifrecht ergeben.
Ist die genannte Vertragsstrafe unangemessen hoch, so kann der Arbeitnehmer diese vom Arbeitsgericht reduzieren lassen. Der Betrag der Vertragsstrafe wird nach Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Weiter sind Vertragsstrafen bei schwammigen Formulierungen unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht weiß, bei welchen konkreten Verhaltensweisen eine Vertragsstrafen droht und wie er sich dementsprechend verhalten muss.
FAQ - Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer fragt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht antwortet
Ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig?
Grundsätzlich können Vertragsstrafen wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie stellen auch keine Ausnahme dar, sondern finden sich vielmehr in jedem vierten Arbeitsvertrag.
Wird bei der Vertragsstrafe auf das Brutto- oder Nettogehalt abgestellt?
Es wird regelmäßig auf das Bruttogehalt abgestellt.
Wie hoch ist die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?
Die Höhe einer Vertragsstrafe kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern ist vom Anlass der Vertragsstrafe abhängig:
- Bei Nichtantritt der Arbeit kann eine Vertragsstrafe regelmäßig bis zu einem Bruttomonatsgehalt zulässig sein.
- Bei einem Vertragsbruch oder einem unberechtigten vorzeitigen Ausscheiden kann ebenfalls regelmäßig eine Vertragsstrafe bis zu einem Bruttomonatsgehalt vereinbart werden.
- Bei einem Verstoß gegen die Kündigungsfrist orientiert sich die zulässige Höhe meist ebenfalls an einem Bruttomonatsgehalt.
- Bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann ausnahmsweise auch eine höhere Vertragsstrafe zulässig sein.
- Bei einem Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten oder Geschäftsgeheimnisse hängt die zulässige Höhe vom Einzelfall ab.
- Bei einem Verstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot richtet sich die Höhe danach, wie wichtig es für den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitnehmer keine bestimmte Nebenbeschäftigung ausübt.
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