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Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto
Häufig wird für Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt. Erfasste Überstunden sollen in einem bestimmten Zeitraum meist durch Freizeitausgleich an den Arbeitnehmer gewährt werden. Ist das nicht möglich, wird eine Auszahlung der dann noch offenen Überstunden vorgenommen.
Nach dem BAG dokumentiert ein solches Arbeitszeitkonto den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer nach § 611 erbrachten Hauptleistungspficht.
Deshalb darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in das Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen.
Eine Streichung bzw. Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden darf durch den Arbeitgeber nur vorgenommen werden, wenn die dem Zeitkonto zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit der Verrechnung ausdrücklich zulassen (BAG, Urteil vom 21.3.2012 - 5 AZR 676/11).
Beratungshinweis:
Nimmt Ihr Arbeitgeber Kürzungen an Ihrem Arbeitszeitkonto, deren Grundlage Sie nicht nachvollziehen können, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. In der Regel wird ihr Arbeitgeber die Kürzung wieder rückgängig machen müssen.
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