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Überstunden Arbeitszeitkonto - Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto
Kappungsgrenze auf einem Arbeitszeitkonto
Häufig wird für Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt. Erfasste Überstunden sollen in einem bestimmten Zeitraum meist durch Freizeitausgleich an den Arbeitnehmer gewährt werden. Ist das nicht möglich, wird eine Auszahlung der dann noch offenen Überstunden vorgenommen.
Laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) dokumentiert ein solches Arbeitszeitkonto den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in das Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen.
Eine Streichung oder Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden darf durch den Arbeitgeber nur vorgenommen werden, wenn die dem Zeitkonto zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit der Verrechnung ausdrücklich zulassen.
Verantwortlichkeit bei der Einhaltung der Kappungsgrenze
In vielen Betrieben gelten jedoch Regelungen für die Zeitkonten, nach denen die Zeitguthaben der Arbeitnehmer ab einer vorher festgelegten Kappungsgrenze vom Arbeitgeber ersatzlos gestrichen werden. Allerdings ist dies auch hier an Voraussetzungen geknüpft. So muss der Arbeitnehmer seine tägliche Arbeitszeit tatsächlich selbst beeinflussen können, wie es zum Beispiel durch Gleitarbeitszeit ermöglicht wird.
Die Kappungsregel fordert den Arbeitnehmer daher auf, seine Arbeitszeit so zu gestalten, dass diese Grenze nicht erreicht oder überschritten wird. Der Arbeitgeber zeigt hingegen mit der Kappungsgrenze an, dass er nicht bereit ist, eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung anzunehmen. Es ist Aufgabe des Arbeitnehmers, seiner Führungskraft mitzuteilen, dass er aufgrund des beauftragten Arbeitsvolumens nicht in der Lage ist, die Kappungsgrenze einzuhalten.
Laufen also auf dem Zeitkonto Guthaben über die Kappungsgrenze hinaus auf, ist der Arbeitgeber keineswegs in der Pflicht, diese auszugleichen, denn diese unterliegen nicht den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts, vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet das Zeitkonto bis zur Kappungsgrenze auszugleichen, was quasi zur Konsequenz hat dass die zu viel geleisteten Stunden verfallen.
Wenn es keine vertragliche Regelung gibt
Doch was können Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber, obwohl es dafür keine vertragliche Regelung gibt, Stunden auf Ihrem Zeitkonto gestrichen hat? Nimmt Ihr Arbeitgeber Kürzungen an Ihrem Arbeitszeitkonto, deren Grundlage Sie nicht nachvollziehen können, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Er wird den Sachverhalt prüfen und sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. In der Regel wird ihr Arbeitgeber die Kürzung wieder rückgängig machen müssen.
Sollten Sie Fragen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, rufen Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. an. Unsere Anwälte erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Nummer 0800-7236910.
ArbeitnehmerHilfe e.V.: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
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