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Freistellung bei Impfung gegen Corona

Nunmehr haben die Impfungen gegen das Coronavirus begonnen, da stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage der Freistellung während der Arbeitszeit und der Bezahlung. 

1. Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB

Arbeitnehmer sind gehalten Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, außer es ist ein dringender und unaufschiebbarer Arzttermin. Einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung gibt es so nicht, solange der Termin beispielsweise nur der Vorsorge dient. 

Da die derzeitige Sachlage noch „neu“ ist, kommt es darauf an, ob Sie als Arbeitnehmer Einfluss auf den Termin der Impfung haben. Ist das, wahrscheinlich, nicht der Fall, könnte man hier einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB haben. Ist es Ihnen aber möglich den Termin zu verschieben, dann gilt hier § 616 BGB. 

Bitte beachten Sie folgendes:
Sind Sie nur Begleitperson Ihrer Angehörigen für die Impfung, dann gilt § 616 BGB nicht für Sie. Sie müssen dann einen Tag Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen. 

2. Ausnahme

§ 616 BGB ist für den Arbeitgeber aber nicht zwingend, das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag aufnehmen kann, dass § 616 BGB nicht anwendbar ist. Bitte überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Ist § 616 BGB bei Ihnen nicht anwendbar, sind Sie auf die Kulanz Ihres Arbeitgebers angewiesen. Wenn z. B. Ihre Impfung im Interesse Ihres Arbeitgebers ist, kann dann möglicherweise eine Freistellung vereinbart werden. 

Ist bei Ihnen ein Tarifvertrag anwendbar, dann prüfen Sie diesen bitte. § 29 Abs. 1 Satz 1 f) TV-L/TVöD sehen einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung vor. 

Wie Sie sehen, ist die rechtliche Problematik nicht ganz klar. Am besten verhalten Sie sich, wenn Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und bei Unsicherheiten eine Rechtsberatung wahrnehmen. Unsere Mitglieder profitieren von der Expertise unserer Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht. 



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