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Recht der Arbeitnehmer auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Hilfe für Arbeitnehmer vom Anwalt für Arbeitsrecht

Eine äußerst wichtige Frage in unseren Beratungen ist die nach Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Hier muss jedoch unterschieden werden, da vielen Arbeitnehmern gar nicht klar ist, welche Voraussetzungen gelten. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht klären Sie gerne auf.


Was gilt grundsätzlich?

Zuschläge sollen in erster Linie die Arbeit von Arbeitnehmern an besonderen Tagen vergüten, denn wer arbeitet schon gerne an Feiertagen ohne zusätzliche Kompensation, während Arbeitnehmer in anderen Berufen ihr „normales“ Gehalt erhalten, ohne zu arbeiten? 

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschlagszahlungen haben allerdings nicht alle Arbeitnehmer. Man muss dahingehend zwischen den einzelnen Zuschlagsarten unterscheiden.


Wie funktioniert der Sonntagszuschlag?

Der Sonntag ist grundsätzlich ein arbeitsfreier Tag. Die Arbeit am Sonn- und Feiertagen ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Davon gibt es etliche Ausnahmen, die in § 10 Arbeitzeitgesetz geregelt sind.

Arbeiten Sie dennoch an einem Sonntag, so steht Ihnen nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich kein Anspruch auf Zuschläge zu. Überprüfen Sie aber genau, ob es in Ihrer Branche einen Tarifvertrag gibt, denn viele Tarifverträge sehen Zuschläge für Sonntagsarbeit vor. 

Reden Sie auch mit Ihren Kollegen, ob diese Zuschläge erhalten. Es kann nämlich sein, dass Ihr Arbeitgeber aufgrund einer betrieblicher Übung regelmäßig Zuschläge zahlt und Sie dadurch einen Anspruch haben könnten. Da dies ein komplexes juristisches Thema ist, empfehlen wir Ihnen eine Rechtsberatung als Mitglied der ArbeitnehmerHilfe. 

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, kann es sein, dass entsprechende Zuschläge in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind. Suchen Sie daher bitte auch den Kontakt zum Betriebsrat und holen Sie entsprechende Informationen ein. 

Wann steht mir ein Feiertagszuschlag zu?

Auch hier gilt: An Feiertagen wird nur in Ausnahmefällen gearbeitet. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zuschlagszahlung gibt es aber nicht. Hier gilt das Gleiche, wie beim Sonntagszuschlag.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachtzuschlag zu zahlen?

Naja, wer arbeitet denn schon gerne ausschließlich nachts? Anders als bei Sonntags- und Feiertagszuschlägen kann der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz zwischen einem angemessenen Zuschlag oder entsprechenden freien Tagen wählen. Arbeiten Arbeitnehmer ausschließlich nachts kann dieser Zuschlag bis zu 30 % betragen. 

Wichtig ist Folgendes:

Nachtarbeiter sind Sie nur, wenn …


1. Sie in der Zeit vom 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr (in Bäckereien von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) arbeiten und
2. mehr als zwei Stunden am Stück in dieser Zeit arbeiten und
3. nachts in Wechselschicht arbeiten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. 

Hier sollten Sie wieder darauf achten, ob für Sie ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder andere günstigere Regelungen gelten. 


Können mehrere Zuschläge kumulativ gewährt werden?

Auch das ist möglich, denn ein Tag kann z. B. sowohl ein Sonntag als auch ein Feiertag sein. Beginnen Sie z. B. um 23 Uhr mit der Arbeit (Nacht von Sonntag auf Montag), können Sie Sonntags- und Feiertagszuschläge erhalten, sofern hierfür eine Grundlage besteht. 

Sind Zuschläge steuerfrei?

Gute Nachrichten! Zu einem gewissen Umfang sind diese Zuschläge steuerfrei:

  • Sonntagszuschläge bis zu 50 % des Grundlohns
  • Feiertagszuschläge bis zu 125 % des Grundlohns
  • Nachtzuschläge bis zu 25 % des Grundlohns

 

Allerdings gelten hierbei mehrere Besonderheiten, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Dazu können Sie sich gerne von Ihrem Steuerberater oder einem örtlichen Steuervereinen beraten lassen.

Scheuen Sie sich nicht, Mitglied bei uns zu werden. Für nur 49 € pro Kalenderjahr erhalten Sie Rechtsberatung durch spezialisierte Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Wir sind gerne für Sie da.



FAQ – Zuschläge im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer fragt, Anwalt für Arbeitsrecht antwortet

In welchen Branchen gibt es Zuschläge?

  • Rund-um-die-Uhr-Produktion
  • Gesundheit und Pflege
  • Öffentlicher Dienst
  • Schichtdienst
  • Sicherheit
  • Verkehr
  • Handel

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschläge?

  • Nachtzuschlag

= Der Arbeitgeber hat nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ein Wahlrecht, dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit einen Geldzuschlag oder einen Freizeitausgleich zu gewähren. Etwas anderes kann gelten, wenn im Tarifvertrag von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen wird.

  • Samstagszuschlag

= Da es sich beim Samstag um einen ganz normalen Werktag handelt, existiert weder eine gesetzliche Regelung zum Geldzuschlag noch zum Freizeitausgleich. Anderes kann sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

  • Sonntags- und Feiertagszuschlag

= Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Geldzuschlag gibt es nicht. Dieser kann sich lediglich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Gesetzlich geregelt ist lediglich der Freizeitausgleich, § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.

Sind Zuschläge verpflichtend zu zahlen?

Das kommt darauf an. Aus dem Gesetz ergibt sich keine reine Zuschlagspflicht. Etwas anderes kann sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung ergeben. Dann wird der Zuschlag verbindlich geschuldet.


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