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Recht der Arbeitnehmer auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Eine äußerst wichtige Frage in unseren Beratungen ist die Frage nach Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.

Dazu muss hier unterschieden werden, da es vielen Arbeitnehmern gar nicht klar sind, welche Voraussetzungen gelten. Auch die Frage der Steuerfreiheit stellt sich hier. Unsere Rechts- und/oder Fachanwälte für Arbeitsrecht klären Sie gerne auf, liebe Arbeitnehmer. 

1. Grundsätzliches

Zuschläge sollen in erster Linie die Arbeit der Arbeitnehmer an besonderen Tagen vergüten, denn wer arbeitet schon gerne an Feiertagen ohne zusätzlich Kompensation, während in anderen Berufssparten der Arbeitnehmer sein „normales“ Gehalt erhält, ohne zu arbeiten. 

Einen unbedingten Anspruch aus dem Gesetz darauf haben allerdings nicht alle Arbeitnehmer, man muss dahingehend zwischen den einzelnen Zuschlagsarten unterscheiden. 

2. Sonntagszuschläge

Der Sonntag ist grundsätzlich ein arbeitsfreier Tag. Die Arbeit am Sonntag „verbietet“, mit Ausnahmen (§ 10 ArbZG) das Arbeitszeitgesetz. Arbeiten Sie dennoch an einem Sonntag, so steht Ihnen nach Gesetz aber kein Anspruch auf Zuschläge zu. 

Überprüfen Sie aber genau, ob es in Ihrer Branche einen Tarifvertrag gibt, denn viele Branchen mit Tarifverträgen haben Zuschläge für Sonntagsarbeit festgelegt. 

Reden Sie auch mit Ihren Kollegen, ob diese Zuschläge dennoch erhalten, es kann nämlich sein, dass Ihr Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Übung immer welche zahlt und Sie dann so einen Anspruch haben könnten. Da dies aber ein komplexes juristisches Thema ist, empfehlen wir Ihnen eine Rechtsberatung als Mitglied der ArbeitnehmerHilfe. 

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, kann es sein, dass in einer Betriebsvereinbarung solche Zuschläge geregelt sind. Da auch bitte Kontakt mit dem Betriebsrat suchen und Informationen einholen. 

Wie immer gilt: Bei Problemen, rufen Sie uns an und werden Sie Mitglied. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen Sie gerne. 

3. Feiertagszuschläge

Auch hier gilt, an Feiertagen wird nur in Ausnahmefällen gearbeitet, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag gibt es aber nicht. Hier gelten die gleichen Fälle, wie beim Sonntagszuschlag

.4. Nachtzuschlag

Naja, wer arbeitet denn schon gerne nachts und das auch ausschließlich, aber anders als bei Sonntags- und Feiertagszuschlägen kann hier der Arbeitgeber wählen zwischen einem angemessenen Zuschlag oder freie Tage nach § 6 Abs. 5 ArbZG wählen. Arbeiten Arbeitnehmer ausschließlich nachts kann dieser Zuschlag bis zu 30 % betragen. 

Wichtig ist folgendes:

Nachtarbeiter sind Sie nur, wenn 
1. Sie in der Zeit vom 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Bäckerei von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) arbeiten und
2. mehr als zwei Stunden am Stück in dieser Zeit und
3. nachts in Wechselschicht arbeiten oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. 

Hier sollten Sie wieder darauf achten, ob für Sie ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder andere günstigere Regelungen gelten. 

5. Gehen auch mehrere Zuschläge kumulativ?

Auch das ist selbstverständlich möglich, denn ein Sonntag kann z. B. sowohl Sonntag als auch Feiertag sein. Dann beginnen Sie z. B. um 23 Uhr mit der Arbeit (Nacht von Sonntag auf Montag) und erhalten Sonntags- und Feiertagszuschlag, sofern es eine Grundlage dafür gibt. 

6. Was ist denn jetzt mit der Steuer?

Gute Nachrichten, zu einem gewissen Teil sind diese Zuschläge steuerfrei.

Sonntagszuschläge bis zu 50 % des Grundlohns
Feiertagszuschläge bis zu 125 % des Grundlohns
Nachtzuschläge bis zu 25 % des Grundlohns

Allerdings greifen hier mehrere Besonderheiten, welche den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Dazu können Sie sich gerne von Ihrem Steuerberater oder von örtlichen Steuervereinen beraten lassen.

Scheuen Sie sich nicht Mitglied bei uns zu werden, für nur 40 € Kalenderjahr erhalten Sie Rechtsberatung von spezialisierten Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Wir sind gerne für Sie da. 



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