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Streik der öffentlichen Verkehrsmittel - einfach zu Hause bleiben?

Beratung vom Rechtsanwalt deutschlandweit

Liebe Arbeitnehmer, es kommt oft vor, dass die öffentlichen Verkehrsmittel bestreikt werden. Für diese Zeit herrscht dann häufig im Nahverkehr ein Ausnahmezustand, da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren. Aber auch bei schlechtem Wetter kann es passieren, dass viele Arbeitnehmer nicht pünktlich zur Arbeit kommen oder es im schlimmsten Fall gar nicht erst zur Arbeit schaffen. Sofern Fälle höherer Gewalt vorliegen, stellt sich die Frage, wer dieses Wegerisiko trägt.


1.  Allgemeines

Folgender Grundsatz gilt: „Ohne Arbeit, kein Lohn!“. Ausnahmen hierzu sind selbstverständlich möglich und finden sich insbesondere bei Vorliegen von Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 Satz 1 BGB. Auch das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Auch dann, wenn es aufgrund eines Unwetters zu Schäden auf dem Betriebsgelände kommt, sodass der Arbeitsablauf beeinträchtigt.

Eine weitere Ausnahme begründet § 616 BGB. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht arbeiten kann. Beispiele hierfür sind zum einen die Geburt des eigenen Kindes sowie persönliche Unglücksfälle (Wohnungsbrand, Einbruch etc.). Daraus folgt, dass der Hinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegen muss. Unwetter, Streiks im öffentlichen Verkehrsmitteln und/oder Staus gehören allerdings nicht dazu.

2.  Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt sind Ereignisse, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen (z. B. Schneechaos, Streiks im öffentlichen Nahverkehr, Vulkanausbruch etc.). Arbeitnehmer sind sodann verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über diese Fälle ausreichend in den Medien berichtet wurde und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren.

Dabei ist jedoch die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten. Auch im Falle einer Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Arbeitnehmer gehalten, z. B. mit dem Taxi zur Arbeit zu fahren. Die Kosten für das Taxi dürfen die Tagesvergütung des Arbeitnehmers jedoch nicht übersteigen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für das Taxi zu übernehmen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3.  Folgen der Verspätung oder des Nichterscheinens

Hier ist noch einmal auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz zu verweisen: „Ohne Arbeit, kein Lohn.“ und  genau das ist die Folge, wenn der Arbeitnehmer sich verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheint. Er hat für die versäumte Arbeitszeit also keinen Anspruch auf Lohnzahlung. 

Anderes liegt der Fall bei einem Arbeitszeitkonto oder bei Gleitzeit: Verspätet sich der Arbeitnehmer oder erscheint er aufgrund solcher Fälle nicht zur Arbeit, so ist er verpflichtet, die Fehlzeiten nachzuarbeiten. Eine Verpflichtung, die Stunden am selben Tag nachzuarbeiten, besteht allerdings nicht. Bei Gleitzeit liegt zudem keine Verspätung vor, solange der Arbeitnehmer die Kernarbeitszeit einhält.

4.  Möglichkeiten des Arbeitnehmers

Sofern dem Arbeitnehmer die Fälle höherer Gewalt bekannt sind, kann er für die Tage des Ausfalls möglicherweise Urlaub beantragen oder Überstunden abbauen. Ebenso besteht die Möglichkeit – sofern möglich und erlaubt – die Arbeit im Homeoffice zu verrichten.

Wichtig ist es immer, den Arbeitgeber über ein mögliches Zuspätkommen zu informieren, denn eine Abmahnung riskiert der Arbeitnehmer bereits dann, wenn er dem Arbeitgeber nicht unverzüglich anzeigt, dass er verhindert ist.



FAQ – Arbeitsweg im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer fragt, Anwalt für Arbeitsrecht antwortet

Muss ich bei Lebensgefahr (z. B. durch Glatteis oder Unwetter) zur Arbeit erscheinen?

Nein, Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitsvertrag verlangt keine Gefährdung von Leib und Leben, soweit eine solche objektiv besteht. Um die objektive Lebensgefahr im Nachhinein zu beweisen, sollten Arbeitnehmer Beweise anfertigen, z. B. in Form von Screenshots von Pressemitteilungen, die diese Lebensgefahr bestätigen.

Was passiert, wenn man nicht zur Arbeit erscheint?

Grundsätzlich gilt, dass das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt, d. h., salopp gesagt, wie der Arbeitnehmer zur Arbeit kommt, ist sein Problem. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, wenn er keinerlei einvernehmliche Absprache mit seinem Arbeitgeber trifft, für den fehlenden Tag keinen Lohn erhält.

Kann ich wegen Zuspätkommens aufgrund eines Bahnstreiks abgemahnt oder gekündigt werden?

Grundsätzlich verstößt der Arbeitnehmer durch das Zuspätkommen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, sodass er abgemahnt oder gekündigt werden kann. Dazu muss der Arbeitnehmer das Zuspätkommen aber auch verschuldet haben, und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Der Arbeitnehmer hat sein Zuspätkommen verschuldet, wenn er sich trotz rechtzeitiger Ankündung des Streiks nicht darum gekümmert hat, pünktlich zur Arbeit erscheinen. Weiterhin müsste die Abmahnung oder die Kündigung verhältnismäßig sein. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.


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