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Darf ein Arbeitgeber bei Vortäuschen einer Krankheit ordentlich ohne Abmahnung kündigen?

Diese äußerst interessante Frage bedarf in vielen Arbeitsrechtsforen einer Diskussion. Auch in den Beratungen unserer Anwälte für Arbeitsrecht wird oftmals die Frage nach der Notwendigkeit einer Abmahnung gestellt. Im Arbeitsrecht gibt es in vielen Bereichen kein eindeutiges „Ja“ oder ein eindeutiges „Nein“. Wir versuchen hier etwas den Nebel zu lüften, liebe Arbeitnehmer. 

Sinn und Zweck einer Abmahnung

Mit der Abmahnung drückt Ihr Arbeitgeber seine Missbilligung zu einem von ihm detailliert beschriebenen Fehlverhalten Ihrerseits aus. Die Abmahnung soll Sie unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu einer positiven Verhaltensänderung bewegen.

Grundsätzlich muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitnehmer abgemahnt werden, damit Sie dann Ihr Verhalten verbessern können. Die Abmahnung bringt Sie dadurch in die Position sich wieder vertragsgemäß zu verhalten, da ansonsten arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen werden. 

Wann braucht Ihr Arbeitgeber keine Abmahnung?

Ist das vertragswidrige Verhalten aber so gravierend (Diebstahl, Körperverletzung, Betrug usw.) dann bedarf es in vielen Fällen keiner Abmahnung. 

Einzelfälle aus der Rechtsprechung sind folgende:

  • Androhung der Arbeitsunfähigkeit für den Fall, dass Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bewilligt oder bewilligter Urlaub nicht verlängert wird, obwohl der Arbeitnehmer weder krank war noch aufgrund objektiver Anhaltspunkte Anlass hatte, sich krank zu fühlen
  • beharrliche, hartnäckige und uneinsichtige Arbeitsverweigerung
  • die Annahme von Geldgeschenken und Schmiergeldern

Liebe Arbeitnehmer, das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen und sogar ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Denn wenn Sie arbeitsunfähig krank sind und Ihrem Arbeitgeber aber eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vorlegen, täuschen Sie damit Tatsachen vor, die nicht vorliegen. Je nachdem ob der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, liegt damit strafrechtlich ein Betrug oder ein versuchter Betrug vor.

Das hessische LAG sieht in diesen Fällen vor, dass es keiner Abmahnung bedarf. 

Bitte beachten Sie dennoch, dass jeder Fall ein Einzelfall ist. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Ihr Arbeitgeber muss diesen Beweiswert erstmal erschüttern, das ist nicht immer möglich. Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr als drei Tage rückwirkend ausgestellt, ist die Beweiskraft der Bescheinigung ebenfalls erschüttert. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung ohne vorausgegangene Untersuchung des Arztes ausgestellt wurde.

Steht eine Kündigung oder Abmahnung bevor, sprechen Sie uns rechtzeitig an. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht besprechen mit Ihnen Ihren Fall und klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf. Wir sind für Sie da!



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