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Aufgaben des Betriebsrats

Bedeutung des Betriebsrates im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer – Aufgaben, Rechte, Pflichten und dessen Wahl

Betriebsrat im Arbeitsrecht

Was ist ein Betriebsrat?

Aufgaben des Betriebsrates

Rechte des Betriebsrates

Pflichten des Betriebsrates

Betriebsratsgründung

Betriebsratswahlen

Betriebsverfassungsgesetz

Geschichte der Institution Betriebsrat


Was ist ein Betriebsrat?

Was macht der Betriebsrat für die Mitarbeiter? Für was ist der Betriebsrat zuständig? Was ist ein Betriebsrat und was sind seine Aufgaben und Rechte? Was darf der Betriebsrat und was nicht?

Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung, die nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Dieses Gesetz räumt dem Betriebsrat weitgehende Mitbestimmungsrechte für den betrieblichen Alltag ein. Er schützt die Mitarbeiter vor willkürlichen Kündigungen und anderen Übergriffen der Arbeitgeber und setzt sich allgemein für Arbeitnehmerinteressen im Betrieb ein.

Bevor nun die Aufgaben des Betriebsrates genauer erläutert werden, etwas Grundsätzliches. Es gehört beispielsweise nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrates sich in individualrechtliche Angelegenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber einzumischen oder konkret, wie folgt:

  • individuelle arbeitsrechtliche Beratung von Beschäftigten
  • Geltendmachung von Ansprüchen eines Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber
  • Vertretung von Arbeitnehmern in einem Rechtsstreit
  • Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in Rechtsstreitigkeiten von einzelnen Beschäftigten mit dem Arbeitgeber
  • Werbung für eine Gewerkschaft oder Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen
  • Durchführung der Betriebsratswahl

Aufgaben des Betriebsrates

In der Sozialverantwortung eines Unternehmers hat der Betriebsrat eine Kontrollfunktion inne. Die dazugehörigen Aufgaben finden sich im Betriebsverfassungsgesetz sowie zahlreichen anderen Gesetzen und umfassen die Bereiche:

  • Generelle Aufgaben
  • Organisatorische Aufgaben
  • Überwachungsaufgaben
  • Schutzaufgaben
  • Förderaufgaben
  • Anregungen und Beschwerden bearbeiten
  • Besprechungen und Beratungen mit dem Arbeitgeber
  • Begleitung von Arbeitnehmern
  • Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen
  • Mitentscheidung in sonstigen Angelegenheiten
  • Aufgaben im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen
  • Aufgaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten


Generelle Aufgaben

Der Betriebsrat repräsentiert die Mitarbeiter eines Betriebes und hat deren Interessen wahrzunehmen. Ar bemüht sich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und soll dabei das Wohl der Belegschaft und des Betriebes im Auge behalten. Dies soll in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen erfolgen. Dazu verhandelt er mit dem Arbeitgeber, unterbreitet Vorschläge zur Beilegung von Konflikten und beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen die den Mitarbeitern und dem Betrieb dienen. Der Betriebsrat nimmt Informationen vom Arbeitgeber entgegen und beschafft sich solche selbst.


Organisatorische Aufgaben

Der Betriebsrat wählt den Betriebsratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und die von der Arbeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Zudem organisiert er die Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Außerdem führt der Betriebsrat Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen durch, bildet den Betriebs- und Wirtschaftsausschuss, richtet Sprechstunden ein und entsendet Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Ebenso bestellt er den Wahlvorstand für die kommende Betriebsratswahl und die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.


Überwachungsaufgaben

Eine der Kernaufgaben des Betriebsrates ist die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Betrieb, insbesondere, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
zugunsten der Beschäftigten eingehalten werden.

Wenn der Betriebsrat einen Verstoß feststellt, muss er das dem Arbeitgeber melden und diesen zur schnellen Abhilfe veranlassen. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz strikt eingehalten wird und alle Mitarbeiter nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.


Schutzaufgaben

Umfangreich sind die dem Betriebsrat vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu Arbeits- und Umweltschutz. Er muss sich dafür einsetzen, dass alle Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung eingehalten werden.

Der Betriebsrat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, sowie die Träger der Unfallversicherungen anzuregen, zu beraten und zu unterstützen. Er muss dafür sorgen, dass die Maßnahmen für den betrieblichen Umweltschutz vorschriftsmäßig umgesetzt werden.

Grundsätzlich trägt er dafür Sorge, dass alle Mitarbeiter den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit genießen können.


Förderaufgaben

Zu den Förderaufgaben des Betriebsrates gehört die Eingliederung von Schwerbehinderten und anderen besonders schutzbedürftigen Personen, die Beschäftigung älterer und die Integration ausländischer Arbeitnehmer. Des Weiteren soll er Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer, die Gleichstellung von Mann und Frau, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, die Beschäftigung im Betrieb und die Berufsbildung fördern.


Anregungen und Beschwerden bearbeiten

Die Anregungen und Beschwerden von Arbeitnehmern und Auszubildenden müssen vom Betriebsrat entgegengenommen und geprüft werden. Er entscheidet über deren Berechtigung. Hält er diese für berechtigt, muss er diese an den Arbeitgeber weiterleiten und auf deren Erledigung hinwirken und den Arbeitnehmer über das Ergebnis informieren. Hält der Betriebsrat das Anliegen für unberechtigt muss er den Initiator über diese Entscheidung ebenso in Kenntnis setzen.


Besprechungen und Beratungen mit dem Arbeitgeber

Es ist gesetzlich verankert, dass der Betriebsrat und der Arbeitgeber einmal pro Monat zu einer Besprechung zusammenkommen. Zudem muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in folgenden Fällen beraten:

  • bei Betriebsänderungen
  • der Arbeitgeber plant betriebliche Umbauten, die Einführung oder Änderung technischer Anlagen, von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • Maßnahmen die sich aus der Personalplanung ergeben und das Vermeiden damit verbundener Härten
  • bei Planung der Teilnahme an außerbetrieblichen oder der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen sowie der Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zu diesem Zweck


Begleitung von Arbeitnehmern

Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet Arbeitnehmer auf deren Wunsch hin zu begleiten und zu unterstützen, wenn einem Arbeitnehmer erklärt wird, wie sich dessen Arbeitsentgelt zusammensetzt und berechnet wird, ihm eine Leistungsbeurteilung unterbreitet wird und ihm die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb aufgezeigt werden, er Einsicht in seine Personalakten nimmt oder er bei der zuständigen Stelle des Betriebs eine Beschwerde vortragen möchte.


Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen

Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber gleichberechtigt Regelungen vereinbaren, wenn es um eines der folgenden Themen geht:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • betriebliche Lohngestaltung
  • betriebliches Vorschlagswesen
  • Gruppenarbeit
  • leistungsbezogene Entgelte
  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Sozialeinrichtungen
  • Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen
  • Urlaub
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (= Überstunden und Kurzarbeit)
  • Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen

 

Mitentscheidung in sonstigen Angelegenheiten

Darüber hinaus muss der Betriebsrat mitentscheiden, wenn es um

  • die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
  • die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
  • Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen
  • Personalfragebögen geht.


Aufgaben im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen

Der Betriebsrat muss bei einer beabsichtigten Kündigung oder Versetzung eines Beschäftigten, der Einstellung eines neuen Mitarbeiters prüfen, ob er seine Zustimmung versagen kann und ob er es will. Er auf Richtigkeit zu prüfen, wenn Mitarbeiter eingruppiert, rückgruppiert oder höhergruppiert worden sind.


Aufgaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Aufgaben des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten überschneiden sich zum Teil mit bereits genannten Aufgaben. Er ist gefordert, wenn es um eines der folgenden Themen geht:

  • Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden
  • Produktions- und Absatzlage
  • Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsvorhaben
  • sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können
  • Übernahme des Unternehmens
  • Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben

 

Der Betriebsrat muss Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens vom Wirtschaftsausschuss entgegennehmen. Bei einer Betriebsänderung muss er mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und gegebenenfalls einen Sozialplan verhandeln und diesen, wenn nötig, über eine Einigungsstelle zu erzwingen. 



Rechte des Betriebsrates

Hat der Betriebsrat Mitspracherecht? In welchen Bereichen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht? Wo kann der Betriebsrat mitwirken? Wie kann ich im Betrieb mitbestimmen?

 

Mitbestimmungsrechte

Viele Maßnahmen bei personellen und sozialen Angelegenheiten im Betrieb unterliegen der echten Mitbestimmung durch den Betriebsrat oder können vom Betriebsrat selbst initiiert werden. Das Mitbestimmungsrecht beschreibt die stärkste Form der Mitwirkung des Betriebsrates. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer zu regelnden Angelegenheit nicht einigen, entscheidet eine Einigungsstelle. Dabei handelt es sich um ein von beiden Parteien zu bildendes Betriebsverfassungsorgan zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.


Beteiligungsrechte 

Um seine Aufgaben zu erledigen sind dem Betriebsrat vom Gesetzgeber zahlreiche Beteiligungsrechte eingeräumt. Neben den Mitbestimmungsrechten sind das, Informationsrechte, Mitwirkungsrechte und Zustimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte.

Bei den Informationsrechten des Betriebsrates wird zwischen allgemeinen und speziellen zu unterschieden.
Mitwirkungsrechte, wie das Recht auf Anhörung durch den Arbeitgeber Zustimmungsrechte, einschließlich des Zustimmungsverweigerungsrechts, beispielsweise bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.


Betriebsrat hat Recht auf Kostenübernahme und Schulungen

Die Tätigkeit eines Betriebsrates verursacht Kosten und erfordert sachliche Mittel. Der Arbeitgeber muss für beides aufkommen. Dazu gehören im Einzelnen:

  • Kosten
  • der Sitzungen,
  • der Sprechstunden
  • der laufenden Geschäftsführung
  • der benötigten Räume
  • für erforderliches Büropersonal
  • der Schulungen, auf denen dem Betriebsrat das für die Amtsausübung erforderliche Wissen erwirbt
  • für Freistellung des Betriebsrats von der regulären Tätigkeit während der Schulungen
  • Sachmittel
  • Mobiliar, 
  • Schreibmaterial, 
  • aktuelle Gesetze und aktuelle Kommentare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht
  • Informations- und Kommunikationstechnik (Telefon, PC)

Pflichten des Betriebsrates

Welche Pflichten hat ein Betriebsrat? Um seinen Aufgaben gerecht zu werden, werden dem Betriebsrat nicht nur Rechte eingeräumt, sondern auch Pflichten auferlegt. Neben den allgemeinen Pflichten, gibt es Verschwiegenheitspflichten und Fortbildungspflichten.

  • Allgemeine Pflichten
  • vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Teilnahme an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber
  • Verschwiegenheitspflichten zu
  • Personalangelegenheiten
  • Betriebsgeheimnissen
  • Erkenntnissen aus dem Wirtschaftsausschuss
  • Fortbildungspflichten

Betriebsratsgründung

Wann kann man einen Betriebsrat gründen? Kann ein Betriebsrat verhindert werden? Kann der Arbeitgeber verbieten einen Betriebsrat zu gründen? Ist es gefährlich einen Betriebsrat zu gründen? Wie viele Mitarbeiter braucht man für einen Betriebsrat? Wann muss man einen Betriebsrat haben? Hat jeder Betrieb einen Betriebsrat? Wer kann einen Betriebsrat kündigen?


Was für einen Betriebsrat spricht

Über einen Betriebsrat erlangen die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte und haben ein Ansprechpartner bei internen Problemen mit dem Arbeitgeber. Obwohl auch die Betriebsleitungen von einem Betriebsrat profitieren, sträuben sich einige gegen diese, obwohl sie sich damit strafbar machen. Es gibt für die Arbeitnehmer viele gute Gründe einen Betriebsrat ins Leben zu rufen, denn ein solcher stärkt die Position der Beschäftigten erheblich. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • der Arbeitgeber mit seinem Betrieb in ein anderes Bundesland gehen möchte
  • nach den Vorstellungen der Betriebsleitung, eine Zielvereinbarung für die
  • leistungsorientierte Entlohnung eingeführt werden soll
  • der Arbeitgeber Büroräume mit Kameras überwachen will
  • Dienstpläne willkürlich oder kurzfristig geändert werden
  • die Gesetze zur Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber missachtet werden
  • überdurchschnittlich viele Abmahnungen ausgesprochen werden


Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates

Die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates sind äußerst niedrig. Erstens muss es sich um einen Privatbetrieb handeln. Zweitens darf es noch keinen gewählten Betriebsrat geben. Drittens: Der Betriebsrat kann gewählt werden, wenn der Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Mitarbeiter hat, von denen drei wählbar sind. Das ist eigentlich alles, was es für die erstmalige Gründung eines Betriebsrates braucht.


Ablauf der Gründung eines Betriebsrates

Der Ablauf erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Anschließend muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl durchführen.

Erster Schritt: Bestellung des Wahlvorstandes

Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen oder Konzern in dem ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existiert, kann dieser um die Bestellung des Wahlvorstandes gebeten werden.

Existiert kein übergeordneter Betriebsrat müssen sich mindesten drei volljährige aus dem Betrieb zusammensetzen und eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes initiieren. Die Anwesenden der Betriebsversammlung wählen einen Versammlungsleiter, der die Wahl des Wahlvorstands durchführt. Jeder Versammlungsteilnehmer kann Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen. In der Regel werden drei Personen in den Wahlvorstand gewählt. Dafür benötigen die Kandidaten die absolute Mehrheit der Versammlungsteilnehmer. Ist der Wahlvorstand gewählt muss noch dessen Vorsitzender gewählt werden.


Zweiter Schritt: Durchführung der Betriebsratswahl

Je nachdem welche Betriebsgröße vorliegt muss eines der beiden möglichen Wahlverfahren angewandt werden.

In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern kommt ein vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren zur Anwendung. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss das reguläre Wahlverfahren angewandt werden. Eine Ausnahme bilden Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Hier kann zwischen dem regulären und dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden.


Gefahren bei der Gründung eines Betriebsrates

Immer wieder gibt es Arbeitgeber, die der Gründung eines Betriebsrates äußerst skeptisch gegenüberstehen und nur dessen Nachteile für sich im Auge haben. Deshalb sollten sich die gründenden Mitarbeiter bewusst sein, dass es durchaus Hindernisse zu überwinden gibt, bevor ein Betriebsrat geschaffen ist.

Doch keine Sorge, die Hindernisse sind nicht unüberwindbar. Letztlich ist es dem Arbeitgeber untersagt, die Gründung eines Betriebsrates zu verhindern. Eine solche Behinderung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Dennoch werden sich einige Arbeitgeber zu einem Rechtsbruch hinreißen lassen.

Ein typischer Versuch den Betriebsrat zu verhindern ist es, die Gründer zu entlassen. Doch die können sich wehren und der Gesetzgeber unterstützt sie dabei. Denn alle nachteiligen Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern die einen Betriebsrat gründen sind rechtlich unwirksam!

Des Weiteren genießen die Initiatoren der Betriebsratswahl einen besonderen Kündigungsschutz. Diesen Mitarbeitern kann also nicht ordentlich gekündigt werden, womit personen- oder betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind. Der Kündigungsschutz greift freilich nicht, wenn der Beschäftigte schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht. Dann kann er durchaus außerordentlich gekündigt werden.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen und für alle anderen nicht. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung und endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.


Betriebsratswahlen

Die regelmäßigen Wahlen der Betriebsräte finden alle vier Jahre statt. Die kommenden beiden Wahljahre sind 2022 und 2026. Die in den Zwischenwahljahren neu gegründeten und gewählten Betriebsräte unterliegen ebenso dieser Regelmäßigkeit, das heißt diese amtieren nur bis zum nächsten regelmäßigen Wahltermin.


Wahl des Wahlvorstandes

Einladung zur Wahlversammlung

Bei der Einladung zur Wahlversammlung ist darauf zu achten, diese so zu terminieren, dass daran möglichst viele wahlberechtigte Mitarbeiter teilnehmen können. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer und jede im Betrieb tätige Gewerkschaft kann zur Wahl einladen. Nachdem alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs durch einen öffentlichen Aushang über den Termin der Wahlversammlung rechtzeitig informiert wurden kann das Wahlverfahren beginnen.


Wahl des Wahlvorstandes in einem Betrieb mit bis zu 50 Wahlberechtigten

Wenn noch kein Betriebsrat oder ein übergeordneter Konzern- oder Gesamtbetriebsrat existiert, ist der Wahlvorstand im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren zu wählen. Das ist notwendig, weil es ja noch kein Gremium gibt, dass den Wahlvorstand berufen könnte. Es kommt also das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren zum Einsatz. Leider ist es weniger einfach als der Name suggeriert.

Zuerst muss demnach im Rahmen einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand bestellt werden. Dieser führt dann wiederum die Betriebsratswahl durch. Das Verfahren ist durch zum Teil sehr kurze Fristen geprägt. Werden diese nicht eingehalten, gilt die Gründung als gescheitert und muss von vorne begonnen werden.


Schulung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand ist bestellt. Doch die Durchführung einer Betriebsratswahl ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Deshalb stellt sich nun die Frage: Wie wird der Betriebsrat gewählt? Um die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen ist viel Wissen erforderlich, welches sich die Mitglieder des Wahlvorstandes normalerweise in entsprechenden Schulungen aneignen müssen.

Solche Schulungen werden von verschiedenen Anbietern veranstaltet. Der Wahlvorstand sollte deshalb mehrere Angebote einholen und diese miteinander vergleichen. Dabei ist betriebsinternen Schulungen der Vorzug zu geben, weil dabei viel besser auf die Situation im Betrieb eingegangen werden kann. Die Kosten der Schulung muss vom Betrieb übernommen werden.


Wahl des Betriebsrates

Bei der Betriebsratswahl und dessen Vorbereitung muss sich der Wahlvorstand an alle Anforderungen halten. Tut er es nicht, gefährdet er die Gültigkeit der Wahl, sprich, sie kann angefochten werden. Um dieses Szenario zu vermeiden, ist eine gute Vorbereitung wichtig.


Erlass des Wahlausschreibens

Zunächst muss der Wahlvorstand per Aushang auf die Betriebsratswahl hinweisen. Außerdem muss festgestellt werden, welche Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten gehören, denn diese sind weder wählbar, noch wahlberechtigt. Auf dieser Basis kann das Wählerverzeichnis erstellt werden. Dieses muss mindestens zwei Wochen im Betrieb aushängen, damit genügend Zeit für eventuelle Einsprüche bleibt. Erst dann kann eine gültige Wählerliste erstellt werden, auf der die wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter aufgeführt sind.

Folgende Punkte sind mindestens in das Wahlausschreiben aufzunehmen:

  • der Tag der Wahl,
  • die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten,
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
  • Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen,
  • Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe sowie
  • Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.


Nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens

Mit der Bekanntmachung beginnen verbindliche Fristen zu laufen. Arbeitnehmer bleibt zwei Wochen Zeit gegen die Wählerliste Einspruch zu erheben und die Wahlvorschläge müssen ebenso innerhalb dieser Frist eingereicht werden. Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, muss eine Nachfrist von sieben Tagen eingeräumt werden. Verstreicht diese ebenfalls gilt die Wahl des Betriebsrates als gescheitert.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist muss der Wahlvorstand mittels Beschlusses, die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge feststellen. Bei Mängeln müssen die Listenführer auf diese hingewiesen werden. Diese haben bis zum Ende der Einreichungsfrist die Gelegenheit die Wahlvorschläge neu einzureichen oder zu korrigieren.

Sobald die Frist abgelaufen ist, werden die Listenführer eingeladen, um der Auslosung der Reihenfolge der Listen auf den Wahlzetteln beizuwohnen. Dieser Schritt entfällt, wenn nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vorliegt. In diesem Fall erfolgt eine Mehrheitswahl zwischen den in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Kandidaten. Spätestens eine Woche vor dem Wahltermin, besser eher, müssen die Vorschlagslisten in den Betrieben bekannt gemacht werden.


Wahltag und konstituierende Sitzung

Der Wahlvorstand organisiert die Stimmabgabe, zählt die Stimmen aus und lädt zur konstituierten Sitzung des neu gewählten Betriebsrates ein.

Zur Planung und Durchführung der Wahl am Wahltag gehört, die Wahl sicher und rechtmäßig ablaufen zu lassen. Dazu müssen Wahllokale und Wahlräume entsprechend gestaltet werden. Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass eine fälschungssichere Wahlurne bereit steht und die Wähler anhand der Wählerlisten überprüft werden.

Unmittelbar nach Abschluss der Wahl beginnt der Wahlvorstand mit der öffentlichen Stimmauszählung und gibt danach das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Diese wird in einer sogenannten Wahlniederschrift protokolliert. Anschließend informiert der Wahlvorstand die gewählten Arbeitnehmer ohne Verzug. Sobald diese endgültig feststehen, macht er diese im Betrieb bekannt.


Abschließende Aufgaben

Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag beruft der Wahlvorstand den neuen Betriebsrat zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die Unterlagen der abgeschlossenen Wahl übergibt er dann dem neu gewählten Betriebsrat.


Betriebsverfassungsgesetz

Was wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt? Wo gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes?

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geregelt. Das Betriebsverfassungsgesetz ist eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats und, damit einhergehend, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb. Aus dieser rechtlichen Basis ergeben sich für Betriebsrat und Arbeitgeber zahlreiche Rechte und Pflichten.

 

Der Inhalt des Betriebsverfassungsgesetzes regelt Folgendes:

  • Vorschriften für die Errichtung von Betriebsstätten
  • Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber,
  • Abweichung von Regelungen
  • Betriebsteile und Kleinstbetriebe
  • Arbeitnehmer
  • Betriebsratswahl
  • Amtszeit des Betriebsrats
  • Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Betriebsversammlung
  • Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Geschichte der Institution Betriebsrat

Die Vorläufer von Betriebsräten entstanden mit der Industrialisierung in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert. Um 1850 herum bildeten sich die ersten Arbeiterausschüsse, jedoch noch ohne gesetzliche Grundlage, auf freiwilliger Basis und in nur wenigen Betrieben.

1900 führten Bayern und fünf Jahre darauf Preußen erstmals für die Betriebe des Bergbaus gesetzliche Arbeiterausschüsse ein. Vordenker solcher gesetzlicher Ausschüsse war der deutsche Unternehmer Carl Degenkolb aus Eilenburg, der als Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung einen entsprechenden Antrag, allerdings vergeblich, einbrachte.

1916, also während des Ersten Weltkriegs, wurde das Vaterländische Hilfsdienstgesetz verabschiedet. Das beabsichtigte die Einführung von Arbeiterausschüssen in allen Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern, sofern sie für die Kriegswirtschaft von Bedeutung waren. Allerdings hatten diese historischen Vorläufer der heutigen Betriebsräte lediglich Rechte auf Anhörung und Beratung.

Nach dem Versuch während der Revolution von 1918 ein dreistufiges Rätesystem zu installieren, welches auch in die Weimarer Verfassung Einzug hielt, aber praktisch bedeutungsschwach blieb, wurde am 4. Februar 2020 ein Betriebsrätegesetz mit praktischer Relevanz erlassen.

Nun waren in allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Betriebsräte gesetzlich vorgeschrieben. Während des Nationalsozialismus wurden keine Betriebsräte geduldet und durch sogenannte Vertrauensräte ersetzt, die sich dem Führergedanken unterwarfen. 1945 wurde dem ein Ende gesetzt. Ab April 1946 wurden wieder Betriebsräte zugelassen.

Am 11. Oktober 1952 wurde das Betriebsverfassungsgesetz erlassen, welches sich im Wesentlichen an dem Betriebsrätegesetz von 1920 orientierte. Dieses wurde 1972 nach langen Kontroversen novelliert und im Jahre 2001 reformiert.


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