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Arbeitsrecht einfach erklärt

Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor?

Das Arbeitsrecht gilt nur an den Arbeitsplätzen, wo ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Folglich liegt nicht überall, wo gearbeitet wird, auch automatisch ein Arbeitsverhältnis vor. Deswegen erklären ihnen im Folgenden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V., wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt und welche Sonderregelungen man im jeweiligen Arbeitsverhältnis beachten muss.



Was versteht man unter einem Arbeitsverhältnis im Arbeitsrecht?

Begründung, Verpflichtungen und Selbständige

Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet. Der Arbeitnehmer ist abzugrenzen vom Selbstständigen. Ausschlaggebende Norm für die Differenzierung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen ist §611a BGB.

Begründet wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag. Dieser beinhaltet die jeweiligen Rechte und Pflichten der arbeitsvertraglichen Parteien, d.h. der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Arbeitgeber unselbständige, weisungsgebundne Arbeit zu erfüllen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsgehalts.
Dadurch, dass der Arbeitnehmer unselbständig und weisungsgebunden ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes über Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers bestimmen.
Anders ist dies bei Selbständigen. Die Arbeitsbedingungen können hier frei bestimmt werden. Allerdings genießen Selbständig somit keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


Wann liegt kein Arbeitsverhältnis im Arbeitsrecht vor?

Arbeitsvertrag, Verwaltungsakt und Sonstiges 

Bestimmte Personengruppen arbeiten nicht auf Basis eines Arbeitsvertrages und begründen auch folglich kein Arbeitsverhältnis. Die Basis ist eine Andere, wie im Folgenden aufgezeigt.

  • Selbständige erbringen ihre Arbeitsleistung frei von Weisungen eines Anderen und unterliegen somit keinem Arbeitsverhältnis.
  • Beamte, Richter und Soldaten arbeiten auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Tereueverhältnisses. Dieses wird nicht durch einen Arbeitsvertrag begründet, sondern durch einen Akt der Verwaltung, zum Beispiel durch eine Ernennungsurkunde.
  • Genauso ist die Arbeitstätigkeit, eines Ein-Euro-Jobbers, ein durch einen Verwaltungsakt begründeter Arbeitsplatz, also liegt kein Arbeitsverhältnis vor.
  • Weiter liegt bei religiöser und kreativer Arbeit von Ordensschwestern und Ordensbrüdern kein Arbeitsverhältnis vor.
  • Ob ein Familienmitglied in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, hängt davon ab, ob diejenige oder derjenige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, würden familienrechtliche Vorschriften greifen.

Wann liegt ein besonderes Arbeitsverhältnis vor?

Ausbildung, Nebentätigkeit, Zeitarbeit und befristetes Arbeitsverhältnis 

Neben dem „klassischen“ Arbeitsverhältnis existieren besondere Arbeitsverhältnisse. Diese unterscheiden sich vom „klassischen“ Arbeitsverhältnis durch bestimmte Sonderregelungen, die meist die Dauer oder die Beendigung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers betreffen. 

Die wichtigsten besonderen Arbeitsverhältnisse:

Das Ausbildungsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis verfolgt einen anderen Nutzen als das „klassische“ Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund steht hier das Erlernen bestimmter Fähigkeit und Wissen, welches relevant ist für den zukünftigen Beruf und nicht der Wechsel von Arbeitsleistung und Lohnzahlung. Dies wird auch an den regelmäßigen Besuchen der Berufsschule weiter deutlich. In dieser Zeit wird der Auszubildende freigestellt und gleichzeitig bezahlt. Anders als im „klassischen“ Arbeitsverhältnis arbeitet der Auszubildende also nicht täglich in Vollzeit.
Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten die Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG). Weiter gilt für Minderjährige Auszubildende die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Das Nebenbeschäftigungsverhältnis

Die Besonderheit des Nebenbeschäftigungsverhältnis im Gegenteil zum „klassischem“ Arbeitsverhältnis liegt in der wöchentlichen Arbeitszeit. Das Hauptarbeitsverhältnis beansprucht den größeren Teil der Arbeitszeit; das Nebenbeschäftigungsverhältnis den Kleineren.
Auch hier gibt es einige Sonderregelungen zu beachten. Damit der Arbeitnehmer überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben kann, benötigt dieser eine vorherige schriftliche Zustimmung durch den Arbeitgeber, der allerdings in seiner Entscheidung über die Genehmigung nicht frei ist, sondern diese grundsätzlich erteilen muss.

Das Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis

Das Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis, auch Zeitarbeit genannt, besteht anders als das „klassische“ Arbeitsverhältnis zwischen drei Arbeiterparteien (Verleiher, Entleiher und Zeitarbeitnehmer) und nicht Zweien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die Rechte und Pflichten, die normalerweise von einem einzigen Arbeitgeber ausgeführt werden, werden nun verteilt. Der Verleiher ist zum Beispiel für die Lohnzahlung zuständig. Der Entleiher übt das Weisungsrecht aus.

Das befristete Arbeitsverhältnis

Das „klassische“ Arbeitsverhältnis ist ein auf Dauer unbefristetes Arbeitsverhältnis. Deswegen stellen befristete Arbeitsverhältnisse ein Sonderarbeitsverhältnis dar. Die Regelungen zum befristeten Arbeitsverhältnis befinden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Haben sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht? Würden sie gerne eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen? Dann vereinbaren sie gerne online einen kostenlosen Beratungstermin mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins.

 



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Gibt es weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte für Arbeitnehemer?

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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