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Regelungen zum Hitzefrei im Arbeitsrecht
Allgemeines, Maßnahmen und Kündigung
Im Arbeitsrecht gibt es keine Höchsttemperatur, die die tägliche Arbeit unmöglich machen würde. Trotzdem gibt es einige Maßnahmen, die vom Arbeitgeber bei Hitzeperioden eingeleitet werden müssen. Welche das sind und was sie sonst noch beachten müssen, erklären ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins.
Allgemeines zur Hitze am Arbeitsplatz
im Arbeitsrecht
Das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die entsprechende ASR geben Auskunft über „Hitze am Arbeitsplatz“.
Das Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch auf Hitzefrei für Arbeitnehmer. Um die sommerliche Wärme im Büro ohne Probleme zu überstehen, gibt es einige vorgegebene Maßnahmen für die Arbeitsstätten.
Bei einer Außentemperatur von 26°C bis 30°C ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich dazu verpflichtet Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Personen einzurichten. Dazu zählen:
- Arbeitnehmer, die anstrengende körperliche Arbeit verrichten
- Arbeitnehmer, deren Arbeitskleidung eine Wärmeabgabe verhindern
- Jugendliche und ältere Arbeitnehmer
- Schwanger und stillende Mütter
Bei einer Außentemperatur von 30°C bis 35°C sind ebenfalls wärmedämmende Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Fokus allerdings auf technische und organisatorische Maßnahmen stützen müssen. Personenbezogene Maßnahmen stehen bei diesen Außentemperaturen an zweiter Stelle.
Bei einer Außentemperatur von 35°C sollte, soweit es geht, nicht dauerhaft gearbeitet werden. Ein automatisches Hitzefrei ist dabei allerdings nicht anzunehmen.
Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz
im Arbeitsrecht
Um den Arbeitsplatz bei warmen Außentemperaturen so geeignet wie möglich zu gestalten, stehen dem Arbeitgeber unterschiedliche Maßnahmen zu:
- Effektive Regulierung des Sonnenschutzes, zum Beispiel dadurch, dass man Jalousien oder Vorhänge auch nach der Arbeitszeit verschlossen hält.
- Effektive Regulierung der Lüftungseinrichtungen, zum Beispiel durch Nachtauskühlung oder Lüftung am Morgen.
- Senkung der thermischen Lasten am Arbeitsplatz, zum Beispiel durch eine sinnvolle Verwendung von elektrischen Geräten.
- Nutzung von Gleitzeitregelungen, zum Beispiel früherer Arbeitsanfang.
- Bekleidungsregelungen lockern. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss grundsätzlich bestehen bleiben.
- Feste Phasen für zusätzliche Entwärmung einführen.
- Ventilatoren am Arbeitsplatz nutzen.
Ab einer Raumtemperatur von +35 °C müssen…
- …Technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Luftduschen oder Wasserschleier,
- organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel Entwärmungsphasen oder
- eine persönliche Schutzausrüstung gewährleistet sein.
Diese Maßnahmen erfordern teilweise Einschränkungen, weshalb ihre Anwendung zuvor mit den Arbeitnehmern kommuniziert werden muss. Soweit es in ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser mitbestimmungspflichtig.
Kündigung wegen „Hitzefrei machen“
im Arbeitsrecht
„Hitzefrei machen“ gibt es nicht im Arbeitsrecht. Wer also selbst „Hitzfrei macht“ kann eine Kündigung riskieren.
Beschließt man, als Arbeitnehmer sich selbstständig „Hitzefrei“ zu nehmen, kann dieses Handeln eine Kündigung mit sich ziehen. Erst recht, wenn der Arbeitgeber die von der Arbeitsstättenverordnung geforderten Maßnahmen umgesetzt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht steht den Arbeitnehmern nur in Extremfällen zu. Sollten sie von Hitze auf ihrem Arbeitsplatz betroffen sein, können sie sich jederzeit kostenlos von den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe beraten lassen.
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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte für Arbeitnehemer?
Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910