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Temperatur am Arbeitsplatz
Wie kalt darf es an meinem Arbeitsplatz sein?
Was kann man gegen Kälte am Arbeitsplatz tun? Welche Mindesttemperatur ist im Büro einzuhalten? All diese Fragen werden ihnen im Folgenden von den spezialisierten Fachanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins beantwortet.
Allgemeine Regelungen zur Temperatur am Arbeitsplatz
im Winter
Die Temperatur am Arbeitsplatz muss nach der Verordnung über Arbeitsstätten gesundheitlich zuträglich sein. Was das im einzelnen bedeutet, sehen sie unten:
- Bei leichten Arbeiten im Sitzen, wie in einem Sekretariat, muss die Raumtemperatur bei mindestens +20°C liegen.
- Bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen, wie in einer Bäckerei, muss die Raumtemperatur bei mindestens +17 °C liegen.
- Bei schweren Arbeiten, wie in einem Lager, muss die Raumtemperatur bei mindestens +12 °C liegen.
- Während der Benutzung von Kantinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räumen muss die Raumtemperatur bei +21 °C liegen.
- Außerdem muss in Waschräumen die Raumtemperatur bei +24 °C liegen, soweit dieser verwendet wird.
Arbeitsrechtliche Ausnahme für die Temperatur am Arbeitsplatz
im Winter 2022/2023
Um die Energie in der Bundesregierung Deutschland einzusparen, können Arbeitgeber von der sonst festgelegten Temperatur um -1°C abweichen.
Die oben aufgezeigten Temperaturen können übergangsweise aufgrund der Energiekrise bis zum 28.02.2023 um 1°C unterschritten werden. Dies ist allerdings eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers. Bis zum 28.02.2023 gelten also nicht die oben genannten, sondern die hier aufgeführten Werte.
- Bei leichten Arbeiten im Sitzen, wie in einem Sekretariat, muss die Raumtemperatur bei mindestens +19°C liegen.
- Bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen, wie in einer Bäckerei, muss die Raumtemperatur bei mindestens +16 °C liegen.
Die Ausnahme greift nicht für schwere Arbeiten und die Benutzung von Kantinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räumen und Waschräumen.
Auch von dieser Regelung sind ausgenommen medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindergärten und weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Erhaltung der Gesundheit der sich dort befindenden Personen, geboten sind.
Zuletzt gilt die Ausnahmeregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht, die durch die niedrigeren Lufttemperaturen in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.
Hilfe bei zu kalten Temperaturen am Arbeitsplatz
von der ArbeitnehmerHilfe
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die vorgeschriebenen Temperaturen für die jeweiligen Arbeiten, stellt dies einen Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten dar, was wiederum ein Leistungsverweigerungsrecht für den Arbeitnehmer einräumen kann.
Die festgelegten Werte für die Temperatur am Arbeitsplatz müssen vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitnehmerschutzes eingehalten werden. Werden die Vorschriften für die einzuhaltende Raumtemperatur vom Arbeitgeber ignoriert, können sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen.
Ebenfalls können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn die abgesenkte Raumtemperatur nicht gesundheitlich zuträglich ist.
Damit sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen können, sind im Vorfeld einige Schritte zu beachten und einzuleiten. Diese sind enorm wichtig, damit sie nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen müssen, wenn sie von der Arbeit fernbleiben. Gerne helfen ihnen dabei die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins. Vereinbaren sie gerne und jederzeit online einen kostenlosen Beratungstermin mit den Fachanwälten für Arbeitnehmer.
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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte für Arbeitnehemer?
Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. einen persönlichen oder telefonischen Termin.
Wir sind für Sie da.
0800-7236910