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Kind krank - Und was nun?

Dürfen die Eltern zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist und was ist dabei zu beachten?


Was Arbeitnehmer wissen müssen, wenn ihr Kind erkrankt

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, gibt es kaum Fragen. Er informiert den Arbeitgeber und geht zum Arzt. Der schreibt ihn gegebenenfalls arbeitsunfähig. Anschließend muss der Arbeitgeber nur noch dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend zum Arbeitgeber gelangt. Sobald er das erledigt hat, kann er sich ganz auf seine Genesung konzentrieren.

Aber wie schaut es aus, wenn das eigene Kind erkrankt? Heißt es nicht, Kinder seien Privatangelegenheit des Arbeitnehmers und der müsste halt zusehen, wie er deren Betreuung, auch im Krankheitsfall, organisiert? Zu der Sorge um das kranke Kind, kommt oft die Unsicherheit über das richtige Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer. Hier bekommen Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, wenn das Kind erkrankt ist.


Kind krank: Dürfen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen?

Sie sind auf Arbeit. Plötzlich erreicht Sie eine Nachricht aus der Schule oder Kita, dass Ihr Kind krank ist. Sie sollen es bitte abholen und nach Hause bringen. Dürfen Sie dafür den Arbeitsplatz verlassen?

Ja, auf jeden Fall! Das sichert Ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu. Demnach steht jedem Beschäftigten eine bezahlte Freistellung zu, wenn er für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit keine Arbeitsleistung erbringen kann. Dazu gehört auch, dem erkrankten Kind zu Hilfe zu eilen.


Dürfen Arbeitnehmer wegen eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben?

Ja, wenn das Kind noch unter zwölf Jahre alt ist oder auf Grund einer Behinderung Hilfe benötigt. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) steht dazu: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.



Wer zahlt, wenn das Kind krank ist?

Wenn Eltern der Arbeit fernbleiben, weil sie zu Hause ein erkranktes Kind zu betreuen, haben sie trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Natürlich stellt sich nun die Frage, wer den Eltern Geld auszahlt, wenn diese nicht arbeiten.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zu fünf Tagen bezahlt frei, indem er ihn einen entsprechenden Sonderurlaub gewährt. Dazu ist er verpflichtet, wenn er es im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen hat.

Falls er das nicht tut, erfolgt die Bezahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer statt des normalen Arbeitsentgelts Kinderkrankengeld.


Was ist Kinderkrankengeld?

Beim Kinderkrankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Entgeltersatzleistung steht Eltern zu, wenn es ihnen, wegen der Erkrankung eines Kindes nicht möglich ist zur Arbeit zu gehen, sofern sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Welche Voraussetzungen zum Bezug von Kinderkrankengeld gibt es?

Um die Notwendigkeit der Pflege des Kindes nachzuweisen, muss das durch eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bestätigt werden. Zudem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen können. Das ist der Fall, wenn diese selber berufstätig oder ebenfalls erkrankt ist.

Des Weiteren darf das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn es handelt sich um ein behindertes Kind. Das erkrankte Kind muss gesetzlich krankenversichert sein. Sind beide Eltern privat krankenversichert besteht kein Anspruch an die gesetzliche Krankenversicherung. Letzte Voraussetzung ist, dass für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes ein Antrag ausgefüllt wurde.


Haben Auszubildende einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Ja, auch Auszubildende haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Auszubildende haben einen generellen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, sofern sie an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verhindert sind. Dieser Anspruch gilt auch bei Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes und lässt sich vertraglich nicht ausschließen.


Wer hat noch Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eigentlich haben nur leibliche Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings gibt es Ausnahmen. So haben all diejenigen einen Anspruch darauf, in deren Haushalt das Kind lebt und die dessen Unterhalt bestreiten. Somit können auch Großeltern, Stiefeltern sowie Pflege- und Adoptiveltern das Kinderkrankengeld beantragen.


Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Zur Berechnung der Anspruchshöhe dient das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt als Basis. Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wenn ein Beschäftigter innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, erhielt, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Das Kinderkrankengeld unterliegt einer Deckelung. So darf das kalendertägliche Brutto-Kinderkrankengeld 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Während der Freistellungszeit werden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, darum werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt. 


Wie lange erhält man das Kinderkrankengeld?

Pro Elternteil und Kind besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von höchstens zehn Tagen und insgesamt von 25 Tagen, auch bei drei oder mehr Kindern. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch doppelt so hoch, also pro Kind 20 Tage und bei drei oder mehr Kindern maximal 50 Tage.

Eine Verrechnung zwischen den beiden Elternteilen erfolgt also nicht. Kann ein Elternteil aus beruflichen oder persönlichen Gründen der Arbeit nicht fernbleiben, darf der Anspruch, sofern der Arbeitgeber zustimmt, auf das andere Elternteil übertragen werden.

Für schwerstkranke Kinder, deren Lebenserwartung, laut ärztlichem Zeugnis, nur noch wenige Monate beträgt, ist das Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.


Wegen der Corona-Pandemie: Ausnahmeregelung beim Kinderkrankengeld

Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere der Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb, wurde die Anzahl der Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind auf 30 erhöht. Bei drei und mehr Kindern beträgt die Höchstgrenze 65 Tage. Alleinerziehenden steht die doppelte Anzahl zu, also 60 Tage pro Kind, aber insgesamt maximal 130 Tage.

Außerdem kann das Kindergeld auch von denjenigen in Anspruch genommen werden, deren Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Diese Regeln enden allerding, laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), am 19. März 2022.


Wie muss das Kinderkrankengeld beantragt werden?

Zuerst benötigen Sie eine Bescheinigung von einem Arzt, in der steht, dass Ihr Kind zu Hause betreut werden muss. Dafür gibt es das Formular Muster 21. Mit diesem wird der Krankenversicherung bestätigt, dass ein noch nicht zwölf Jahre altes Kind, durch den Versicherten beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss

Um von der Krankenversicherung Kinderkrankengeld zu erhalten, muss dieser die ärztliche Bescheinigung Muster 21 ausgefüllt zur Verfügung gestellt werden. Dabei reicht es, wenn in das Feld für die Personalien, Name und Vorname des Kindes, sowie dessen Geburtsdatum und die Adresse der Wohnung eingetragen sind.


Wenn ältere Kinder ab zwölf Jahren krank werden

Ihr zwölfjähriges Kind ist erkrankt oder verunglückt. Selbstverständlich dürfen Sie Ihrem Kind sofort zu Hilfe eilen, wenn es ihm wirklich schlecht geht. Es ist auch verständlich, dass man sein Kind mit hohem Fieber nicht alleine lassen will. Nur müssen in der Folge einige Dinge beachtet und erledigt werden.

Weil der Gesetzgeber eine Altersgrenze von zwölf Jahren gesetzt hat, stehen den Eltern mit älteren Kindern keine Kinderkrankentage und auch kein Kinderkrankengeld zu. Sie haben zwar das Recht ihr krankes Kind zu betreuen, aber sie müssen dafür ihre Urlaubsansprüche nutzen, Überstunden abbauen oder auf eine Bezahlung verzichten.

Doch auch ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich. Oft finden sich in diesem Regeln, für die Betreuung der Kinder im Krankheitsfall. So bieten viele Arbeitgebern Ihren Mitarbeitern an, vorübergehend im Homeoffice zu arbeiten, um in der Nähe ihres erkrankten Kindes zu sein. Auf jeden Fall müssen Sie nicht mit einer Kündigung rechnen.

Im Übrigen hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags mit der Thematik auseinandergesetzt. Er hat sich im Frühjahr 2018 für eine Anhebung der Altersgrenze ausgesprochen. Leider ist der Bundestag dieser Empfehlung bis jetzt nicht gefolgt, obwohl es aus kinderärztlicher Perspektive unverständlich ist, weshalb älteren Kinder und Jugendlichen die häusliche Pflege nicht im selben Maß zugestanden wird, wie jüngeren Kindern.


Was tun, wenn ein älteres Kind erkrankt?

Wenn Kinder ab zwölf Jahren erkranken, stehen den Eltern weder Kinderkrankentage, noch Kinderkrankengeld zu. Aus diesen Gründen ist es diesen Eltern oft nicht möglich der Arbeit fernzubleiben. Richtig eng wird es, wenn sich auch keine Verwandten oder Bekannten finden lassen, um als Betreuung einzuspringen.

Dann können die Eltern nur noch darauf hoffen, in einem Ort zu wohnen, in dem es eine Notfallpflege gibt. In den großen deutschen Städten gibt es zahlreiche solche Angebote. Erkundigen Sie sich im Notfall, ob bei Ihnen im Ort ein Ortsverband des Kinderschutzbundes, der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V. oder eine ähnliche Organisation existiert.


Und wenn ich einfach zu Hause bleibe?

Das sollten Sie besser nicht tun. Einfach zu Hause zu bleiben ist sicher die schlechteste Lösung. Besser suchen Sie intensiv nach einer Alternative, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen und sprechen Sie sich immer mit dem Arbeitgeber ab.

Bleiben Sie eigenmächtig der Arbeit fern, verzeichnet Ihr Arbeitgeber das als unentschuldigtes Fehlen. Ein solches kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Es droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung.


Fazit

Arbeitnehmern mit einem kranken Kind haben Ansprüche auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, allerdings nur, wenn das Kind noch unter zwölf Jahren alt ist. Trotz der gesetzlichen Ansprüche haben einige Arbeitgeber kein Verständnis für Eltern mit erkrankten Kindern. Doch dagegen können sich betroffene Arbeitnehmer zur Wehr setzen. Das gelingt am besten mit der Unterstützung eines erfahrenen Arbeitsrechtlers, wie einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Von diesem bekommen Sie schnell alle wichtigen Informationen zu Ihren Rechten und Unterstützung bei deren Durchsetzung.


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