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Kündigungsschutz - Leiharbeitnehmer

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und Ihr Betrieb weniger als 10 eigene Mitarbeiter aufweist, findet in der Regel das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Die Kündigung ist ohne Angabe von Gründen wirksam. Etwas anderes gilt nun nach dem Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer, in deren Betrieb in der Regel Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Wenn die Zahl der Arbeitnehmer und die der in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer über 10 Personen liegt, findet das Kündigungsschutzgesetz bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung Anwendung. Das heißt, es müssen Gründe für die Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen.

Bei Erhalt einer Kündigung als Arbeitnehmer ist eine Überprüfung der Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht daher auf jeden Fall sinnvoll, auch wenn zunächst von einer fehlenden Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ausgegangen werden muss (BAG PM Nr. 6 vom 30.01.2013).

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht überprüfen für Mitglieder des ArbeitnehmerHilfe e.V. kostenlos sehr gerne deren Kündigung und verhelfen Ihnen zu einer Abfindungszahlung oder anderen Rechten. Nichtmitglieder können dem ArbeitnehmerHilfe e.V. sofort beitreten für nur 40 € Jahresbeitrag und sich sofort beraten lassen.

Wir freuen uns, Ihnen als Arbeitnehmer helfen zu können!



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