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Für Sie besteht besonderer Kündigungsschutz
Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung ist damit höchstwahrscheinlich nichtig.
Das ist nur der Fall, wenn keine Zustimmung von den Aufsichtsbehörden für den Ausspruch der Kündigung eingeholt wurde. Sollte der Arbeitgeber jedoch trotzdem an der Kündigung festhalten, müssen Sie Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch oder in der Verhandlung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Um bei einer solchen Kündigung eine arbeitsrechtliche Wunschlösung für Sie (hohe Abfindung/Weiterbeschäftigung) zu erreichen, wenden Sie sich jederzeit gerne an unseren Anwalt für Arbeitsrecht telefonisch unter 0800-7236910.
Haben Sie Fragen zum besonderen Kündigungsschutz?
Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne.
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Wir unterstützen Arbeitnehmer in ganz Deutschland.
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