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Kündigung in der Wartezeit/Probezeit
Haben Sie eine Kündigung in der Probezeit oder Wartezeit erhalten? Für unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung angeben muss. Er kann sich einfach darauf berufen, dass er ohne Nennung von Gründen, das Arbeitsverhältnis kündigen darf (auch in einem Arbeitsgerichtsverfahren muss er die Gründe nicht benennen).
Eine solche Kündigung kann trotzdem unwirksam sein und Sie haben die Möglichkeit eine Abfindungszahlung zu erhalten. Das ist laut unseren Anwälten für Arbeitsrecht der Fall, wenn die Kündigung absolut willkürlich oder diskriminierend erfolgt ist. Eine Kündigung wäre beispielsweise willkürlich, wenn Sie als Arbeitnehmer für die Kündigung ausgewählt wurden sind, obwohl die Auswahl nach Sozialauswahlkriterien erfolgen sollte und diese nicht eingehalten wurden. Oder der Arbeitgeber hat Sie ausgewählt, weil Sie einer anderen Religion, Rasse oder ethnischen Gruppe angehören.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass diese arbeitsrechtlichen Kriterien vorliegen, dann vereinbaren Sie am Besten einen Termin oder melden sich telefonisch unter 0800-7236910 bei unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir können Ihnen weiterhelfen und können bei Vorliegen der Voraussetzungen trotzdem eine Abfindung für Sie erlangen.

Haben Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit erhalten?
Nutzen Sie die kostenfreie Beratung im Arbeitsrecht durch spezialisierte Anwälte.
Wir stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen beratend zur Seite.
0800-7236910