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Kündigung in der Wartezeit/Probezeit

 

Haben Sie eine Kündigung in der Probezeit oder Wartezeit erhalten? Für unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht bedeutet das, dass der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung angeben muss. Er kann sich einfach darauf berufen, dass er ohne Nennung von Gründen, das Arbeitsverhältnis kündigen darf (auch in einem Arbeitsgerichtsverfahren muss er die Gründe nicht benennen).

Eine solche Kündigung kann trotzdem unwirksam sein und Sie haben die Gelegenheit auf eine Abfindungszahlung. Laut unseren Anwälten für Arbeitsrecht liegt das dann vor, wenn die Kündigung absolut willkürlich oder unter Diskriminierung des Arbeitnehmers erfolgt ist. Zum Beispiel wurden Sie als Arbeitnehmer ausgewählt für die Kündigung, obwohl die Auswahl nach Sozialauswahlkriterien erfolgen sollte und diese aber nicht eingehalten wurden. Oder man hat Sie ausgewählt, weil Sie einer anderen Religion, Rasse oder ethnischen Gruppe angehören.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass diese arbeitsrechtlichen Kriterien vorliegen, dann vereinbaren Sie am Besten einen Termin oder melden sich telefonisch unter 0800-7236910 bei unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir können Ihnen weiterhelfen und können bei Vorliegen der Voraussetzungen trotzdem eine Abfindung für Sie erlangen.


Haben Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit erhalten?

Nutzen Sie die kostenfreie Beratung im Arbeitsrecht durch spezialisierte Anwälte.
Wir stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen beratend zur Seite.

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