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War Ihre Kündigung unterzeichnet?

 

War die erhaltene Kündigung von einer hierfür bevollmächtigten Person des Arbeitgebers unterzeichnet?

Eine Unterschrift kann geleistet werden durch ein Organ, beispielsweise den Geschäftsführer, einem bekanntermaßen Personalverantwortlichen oder einer anderen Person, wenn diese eine Originalvollmacht mit beilegt.

Die Unterschrift muss außerdem einigermaßen leserlich sein. Ein reiner Strich mit einer Welle ist dafür nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig. Nicht korrekt unterzeichnet ist eine Kündigung ebenfalls, wenn sie zwar von der richtigen Person unterzeichnet wurde, dann aber nur per E-Mail oder Fax an Sie versandt wurde. 


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