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News zu Corona und Arbeitsrecht: Lohnzahlung bei behördlicher Schließung!!

Diese Frage beschäftigt seit Beginn der Coronapandemie vor allem die Beschäftigten, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, wie z. B. Minijobber oder Werkstudenten. Nach Auffassung vieler Arbeitsgerichte steht auch diesen Arbeitnehmern das Gehalt zu. Die Schließung des Betriebs durch die Behörde oder durch die Coronaverordnungen gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. 

Diese Ansicht hat sich nunmehr grundlegend geändert, da das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) genau das verneint hat. Nach dem Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber bei staatlich angeordneten Lockdowns, bei denen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Der Unterschied wird hier beim Ziel des Lockdowns gemacht und da das Ziel die Kontaktreduktion und nicht spezifische Infektionsgefahren eines Betriebes zu unterbinden, gehört die Schließung nicht zu Betriebsrisiko des Arbeitgebers. 

Begrifflich ist zwischen dem sog. Betriebsrisiko auf der einen und dem Wirtschaftsrisiko auf der anderen Seite zu differenzieren; in beiden Fällen geht es um Störungen des Arbeitsverhältnisses, die aus der Sphäre des Arbeitgebers kommen. 

Dahingehend wurde mehrmals vom Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass auch Naturkatastrophen, die von außen auf die Betriebsmittel wirken und so den Betriebsablauf stören zum Betriebsrisiko gehören. Auch hier erhalten dann die Arbeitnehmer den Lohn gemäß § 615 Satz 3 BGB, da es bei § 615 Satz 3 BGB nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers ankommt. 

Genau aus diesen Gründen ist das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts sehr überraschend, denn auch Naturkatastrophen oder Brände gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können dem Arbeitgeber nicht zugeordnet werden. 

Wir als Arbeitnehmervertreter empfinden dieses Urteil als teilweise unnötige Härte, da es für Minijobber oder auch Werkstudenten keine Ausgleichsmöglichkeit gibt. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gibt es nicht, auch hat der Staat hier für keinen Ausgleich für diese Beschäftigten gesorgt. Derzeit erfolgt durch dieses Urteil zwar „Rechtsklarheit“, in Anbetracht der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Urteil, welches nicht nachvollziehbar ist. 



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