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Vertragsstrafen im Arbeitsrecht

Neben den üblichen Regelungen und Pflichten in einem Arbeitsvertrag, wie einzuhaltenden Fristen, Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch enthalten diese oft auch Vertragsstrafen.

Hält der Arbeitnehmer sich nicht an seine vertraglich vereinbarten Regelungen und Pflichten muss er danach eine Strafzahlung leisten. 

Was sind Vertragsstrafen und wozu dienen diese im Arbeitsvertrag?

Vertragsstrafen sind vertragliche Vereinbarungen, die besagen, dass mit einer bestimmten Geldsumme zu rechnen ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten. Im Normalfall werden Vertragsstrafen genau angegeben, damit es im Nachhinein zu keinen Streitigkeiten kommt.

Eine Vertragsstrafe soll erreichen, dass der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt wird, sich an die Regeln zu halten und seine Pflichten zu erfüllen. Außerdem will der Arbeitgeber damit bezwecken, dass im Falle der Verletzung der Vertragspflichten ein schneller finanzieller Ausgleich möglich ist.

Strafzahlungen gibt es übrigens nicht nur im Arbeitsvertrag. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine Vertragsstrafe festgehalten sein. Oft wird ein Monatsgehalt des Arbeitnehmers als Vertragsstrafe vereinbart, falls der Arbeitnehmer den Dienstantritt verweigert nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.

Oft sichert sich der Arbeitnehmer mit Vertragsstrafen auch die Pflicht zur Herausgabe von Firmeneigentum oder auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet häufig über die Hohe der Strafzahlung, welche jedoch nicht das vereinbarte Bruttomonatsgehalt überschreiten darf. 

Wie erkenne ich Vertragsstrafen in meinem Arbeitsvertrag?

Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist vermerkt, welche Verstöße mit einer Strafzahlung belegt werden. Je nachdem welche Bereiche abgedeckt werden sollen gibt es verschiedene Vertragsklauseln. Normalerweise hat die Regelung zu den Vertragsstrafen einen eigenen Paragrafen in Ihrem Arbeitsvertrag. Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag könnten wie folgt aussehen:

§ 1 Vertragsstrafe wegen vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
….
§ 2 Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht 
….
§ 3 Wettbewerbsverbot und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
….

Es dürfen dem Arbeitnehmer keine klein gedruckten Klauseln zu Strafzahlung „unterjubelt“ werden, weil Strafzahlungen eindeutig im Arbeitsvertrag zu erkennen sein müssen. Falls Sie Unterstützung brauchen Ihren Arbeitsvertrag und dessen genannte Vertragsstrafen zu verstehen, dann sollten Sie sich beraten lassen bei einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht. 

Wann sind Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag zulässig und wann unwirksam?

In manchen Arbeitsverträgen werden zu hohe Strafzahlungen verlangt und in anderen ist die Vertragsstrafenklausel zu klein gedruckt um sie zu bemerken. Der Arbeitgeber hat die volle Vertragsfreiheit bei Anfertigung des Arbeitsvertrags mit Vertragsstrafenklauseln, dennoch gibt es Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die sich aus höherrangigem Recht oder Tarifrecht ergeben.

Ist die genannte Vertragsstrafe in einer unangemessenen Höhe, so kann der Arbeitnehmer diese beim Arbeitsgericht reduzieren lassen. Der Betrag der Vertragsstrafe wird nach Umständen des Einzelfalls bestimmt. Unwirksam sind Vertragsstrafen bei schwammigen Formulierungen, da der Arbeitnehmer nicht weis, bei welchen konkreten Verhaltensweisen es zu Vertragsstrafen kommen könnte und wie er sich dementsprechend verhalten muss.

Ein weiterer Grund ist die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Das bedeutet, wenn eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag aufgeführt wird. Feste Gesetze gibt es jedoch nicht. Wie schon oben erwähnt, orientieren sich Arbeitsgerichte an der Regelung, dass die Strafe das Bruttomonatsgehalt nicht übersteigt.

Klauseln in den AGB sind unwirksam, wenn die Gebote von Treu und Glauben den Arbeitnehmer benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung besteht dann, wenn die wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertrages so eingeschränkt sind, dass somit das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist. Wenn die Geheimhaltungswahrung verletzt wird, fällt die Vertragsstrafe meist höher aus. Entscheidend hierbei ist das Bruttoentgelt und die Summe des verursachten Schadens. 

Wenn Sie noch weitere Fragen über Ihren Arbeitsvertrag oder Fragen zu Vertragsstrafen in Ihrem Arbeitsvertrag haben, dann vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von einem unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei können Sie als Arbeitnehmer alle Ihre Rechte in Erfahrung bringen. Vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin bei uns unter 0800-7236910.



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